§ 4 ME-V Berechnung des IST-Wertes

ME-V - Mindestertragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Berechnung des IST-Wertes (IST) hat auf Monatsbasis zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Berechnung wird der IST-Wert (IST) jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen Monatsperformance der letzten 60 Monate ermittelt:

In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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