Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:
1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen der Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, BGBl. II Nr. 333/2018, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen der Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2018,, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden;
2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, anzuwenden.
In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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