Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung des Fehlbetrages und des Vergleichswertes sowie deren Verrentung mit den Bestimmungen der Mindestertragsverordnung sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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