Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Teilung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die in der Vergangenheit erreichten Veranlagungserträge der geteilten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft so zu berücksichtigen, als ob die Veranlagungserträge auch bei den durch die Teilung neu entstandenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften erzielt worden wären.
(2)Absatz 2,Bei Zusammenlegung von mehreren Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die in der Vergangenheit erreichten Veranlagungserträge für jeden Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten der bisherigen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft für die Berechnung des Fehlbetrages oder des Vergleichswertes individuell weiter zu berücksichtigen. Bei Übertritt eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten innerhalb einer Pensionskasse von einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in eine andere hat diese Berücksichtigung nur zu erfolgen, wenn der Grund des Übertrittes nicht auf der Seite des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten liegt.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 ME-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 ME-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 ME-V