§ 2 ME-V

ME-V - Mindestertragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten, für das gemäß § 2 Abs. 2 PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß § 2 Abs. 3 PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, entspricht der individuellen Deckungsrückstellung zuzüglich der jeweiligen Schwankungsrückstellung und abzüglich etwaiger Deckungslücken gemäß § 20 Abs. 3d PKG, jeweils am Bilanzstichtag zu Beginn der Periode. Hat sich aus Anlass des Leistungsfalles oder nach dem Leistungsfall die geschäftsplanmäßig gebildete Deckungsrückstellung verändert, so ist das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten entsprechend zu verändern. Dabei sind der Berechnung der Deckungsrückstellung jene Pensionsleistungen zugrunde zu legen, die sich aus dem für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehenden Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Leistungsfalles oder zum Bilanzstichtag zu Beginn der Periode ergeben, für die gemäß § 2 Abs. 2 PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß § 2 Abs. 3 PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, sofern dieser nach dem Leistungsfall liegt. Das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten, für das gemäß Paragraph 2, Absatz 2, PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß Paragraph 2, Absatz 3, PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, entspricht der individuellen Deckungsrückstellung zuzüglich der jeweiligen Schwankungsrückstellung und abzüglich etwaiger Deckungslücken gemäß Paragraph 20, Absatz 3 d, PKG, jeweils am Bilanzstichtag zu Beginn der Periode. Hat sich aus Anlass des Leistungsfalles oder nach dem Leistungsfall die geschäftsplanmäßig gebildete Deckungsrückstellung verändert, so ist das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten entsprechend zu verändern. Dabei sind der Berechnung der Deckungsrückstellung jene Pensionsleistungen zugrunde zu legen, die sich aus dem für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehenden Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Leistungsfalles oder zum Bilanzstichtag zu Beginn der Periode ergeben, für die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß Paragraph 2, Absatz 3, PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, sofern dieser nach dem Leistungsfall liegt.

In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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