§ 1 ME-V Begriffsbestimmungen

ME-V - Mindestertragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Monatsertrag (MEj) des Monats j (j = 1, ..., 12) entspricht dem Veranlagungsertrag des Monats j abzüglich der Zinserträge gemäß § 48 PKG des Monats j (Veranlagungsüberschuss gemäß Anlage 2, 3. Abschnitt, Pos. A.I. der FJMV 2019 [Formblatt B der VRG – Ertragsrechnung einer VRG; Positionsnummer 400-100] abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48 PKG, für die eine direkte Leistungszusage besteht, gemäß Anlage 2, 3. Abschnitt, Pos. A.I.2. der FJMV 2019 [Formblatt B der VRG – Ertragsrechnung einer VRG; Positionsnummer 400-120]).Der Monatsertrag (MEj) des Monats j (j = 1, ..., 12) entspricht dem Veranlagungsertrag des Monats j abzüglich der Zinserträge gemäß Paragraph 48, PKG des Monats j (Veranlagungsüberschuss gemäß Anlage 2, 3. Abschnitt, Pos. A.I. der FJMV 2019 [Formblatt B der VRG – Ertragsrechnung einer VRG; Positionsnummer 400-100] abzüglich der Zinsenerträge gemäß Paragraph 48, PKG, für die eine direkte Leistungszusage besteht, gemäß Anlage 2, 3. Abschnitt, Pos. A.I.2. der FJMV 2019 [Formblatt B der VRG – Ertragsrechnung einer VRG; Positionsnummer 400-120]).
  2. (2)Absatz 2,Das Vermögen (Vj) am Ende des Monats j (j = 1, ..., 12) entspricht dem für die Berechnung des Mindestertrages maßgeblichen Vermögen (Summe des Veranlagten Vermögens gemäß Anlage 2, 1. Abschnitt, Pos. A der FJMV 2019 [Formblatt A der VRG – Vermögensaufstellung einer VRG – Aktiva; Positionsnummer 300-800] abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten gemäß Anlage 2, 2. Abschnitt, Pos. B.I.1. der FJMV 2019 [Formblatt A der VRG – Vermögensaufstellung einer VRG – Passiva; Positionsnummer 350-710]) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.Das Vermögen (römisch fünf j) am Ende des Monats j (j = 1, ..., 12) entspricht dem für die Berechnung des Mindestertrages maßgeblichen Vermögen (Summe des Veranlagten Vermögens gemäß Anlage 2, 1. Abschnitt, Pos. A der FJMV 2019 [Formblatt A der VRG – Vermögensaufstellung einer VRG – Aktiva; Positionsnummer 300-800] abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten gemäß Anlage 2, 2. Abschnitt, Pos. B.I.1. der FJMV 2019 [Formblatt A der VRG – Vermögensaufstellung einer VRG – Passiva; Positionsnummer 350-710]) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.
  3. (3)Absatz 3,Das durchschnittliche Monatsvermögen (MVj) des Monats j (j = 1, ..., 12) wird für jedes Monat aus dem arithmetischen Mittel des Vermögens (Vj-1) am Ende des Vormonats j – 1 und des Vermögens (Vj) am Ende des Monats j ermittelt. Bei der Ermittlung des Vermögens am Ende des Monats j können die Monatserträge des Monats j in Abzug gebracht werden.Das durchschnittliche Monatsvermögen (MVj) des Monats j (j = 1, ..., 12) wird für jedes Monat aus dem arithmetischen Mittel des Vermögens (Vj-1) am Ende des Vormonats j – 1 und des Vermögens (römisch fünf j) am Ende des Monats j ermittelt. Bei der Ermittlung des Vermögens am Ende des Monats j können die Monatserträge des Monats j in Abzug gebracht werden.

  1. (4)Absatz 4,Die Monatsperformance (Mj) des Monats j (j = 1, ..., 12) ergibt sich aus dem Quotienten des Monatsertrags (MEj) des Monats j und des durchschnittlichen Monatsvermögens (MVj) des Monats j:

In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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