§ 1 InfoSiV Geltungsbereich

Informationssicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2003 bis 31.12.9999

Diese Verordnung gilt für die Dienststellen des Bundes mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 InfoSiG genannten Organe und Einrichtungen. Diese Verordnung gilt für die Dienststellen des Bundes mit Ausnahme der in Paragraph eins, Absatz 2, InfoSiG genannten Organe und Einrichtungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2003 bis 31.12.9999

Diese Verordnung gilt für die Dienststellen des Bundes mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 InfoSiG genannten Organe und Einrichtungen. Diese Verordnung gilt für die Dienststellen des Bundes mit Ausnahme der in Paragraph eins, Absatz 2, InfoSiG genannten Organe und Einrichtungen.

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