§ 34 MAB-AV Kommissionelle Diplomprüfung

MAB-Ausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wurde die Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft bzw. vom/von der Direktor/in positiv beurteilt, ist der/die Schüler/in zur kommissionellen Diplomprüfung zuzulassen.
  2. (2)Absatz 2,Die kommissionelle Diplomprüfung setzt sich zusammen aus
    1. 1.Ziffer einseiner mündlichen Präsentation der Fachbereichsarbeit unter Verwendung geeigneter Medien und
    2. 2.Ziffer 2einem Prüfungsgespräch auf höherem Niveau über das fachliche Umfeld der Fachbereichsarbeit, das vertieftes und vernetztes Wissen voraussetzt.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Direktion die Prüfungstermine für die kommissionelle Diplomprüfung festzusetzen. Die Direktion hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Schülern/-innen bekanntzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Die Direktion hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Diplomprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Diplomprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
  5. (5)Absatz 5,Die Lehrkraft, die die Fachbereichsarbeit betreut hat, hat im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung den/die Prüfungskandidaten/-in zu prüfen und der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und der/die Direktor/in sind berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wurde die Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft bzw. vom/von der Direktor/in positiv beurteilt, ist der/die Schüler/in zur kommissionellen Diplomprüfung zuzulassen.
  2. (2)Absatz 2,Die kommissionelle Diplomprüfung setzt sich zusammen aus
    1. 1.Ziffer einseiner mündlichen Präsentation der Fachbereichsarbeit unter Verwendung geeigneter Medien und
    2. 2.Ziffer 2einem Prüfungsgespräch auf höherem Niveau über das fachliche Umfeld der Fachbereichsarbeit, das vertieftes und vernetztes Wissen voraussetzt.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Direktion die Prüfungstermine für die kommissionelle Diplomprüfung festzusetzen. Die Direktion hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Schülern/-innen bekanntzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Die Direktion hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Diplomprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Diplomprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
  5. (5)Absatz 5,Die Lehrkraft, die die Fachbereichsarbeit betreut hat, hat im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung den/die Prüfungskandidaten/-in zu prüfen und der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und der/die Direktor/in sind berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten