§ 8 B-SprLV Allgemeine Verbote

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999

In und vor Lagern sowie in der Brandschutzzone ist verboten:

  1. 1.Ziffer einsdas Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen, das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art,
  2. 2.Ziffer 2die Mitnahme und Verwendung von elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können,
  3. 3.Ziffer 3die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen als Sprengmittel und
  4. 4.Ziffer 4das Betreten durch Unbefugte.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999

In und vor Lagern sowie in der Brandschutzzone ist verboten:

  1. 1.Ziffer einsdas Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen, das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art,
  2. 2.Ziffer 2die Mitnahme und Verwendung von elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können,
  3. 3.Ziffer 3die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen als Sprengmittel und
  4. 4.Ziffer 4das Betreten durch Unbefugte.

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