§ 8 InfoSiV Kennzeichnung

Informationssicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar durch die im § 3 aufgezählten Bezeichnungen kenntlich zu machen. Bei schriftlichen Informationen ist auf jeder Seite der Vermerk am Kopf und am Fuß und eine Nummerierung anzubringen. Weiters ist das Datum und die Geschäftszahl, ab der Klassifizierungsstufe GEHEIM auf jeder Seite, anzubringen.Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar durch die im Paragraph 3, aufgezählten Bezeichnungen kenntlich zu machen. Bei schriftlichen Informationen ist auf jeder Seite der Vermerk am Kopf und am Fuß und eine Nummerierung anzubringen. Weiters ist das Datum und die Geschäftszahl, ab der Klassifizierungsstufe GEHEIM auf jeder Seite, anzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Hinweise sind folgendermaßen anzubringen: Auf Dokumenten, die
    1. 1.Ziffer einsals EINGESCHRÄNKT eingestuft sind, mit mechanischen oder elektronischen Mitteln,
    2. 2.Ziffer 2als VERTRAULICH eingestuft sind, mit mechanischen Mitteln oder von Hand oder durch Druck auf vorgestempeltem, registriertem Papier,
    3. 3.Ziffer 3als GEHEIM oder STRENG GEHEIM eingestuft sind, mit mechanischen Mitteln oder von Hand.
  3. (1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar durch die in § 3 oder in völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen festgelegten Kennzeichnungen kenntlich zu machen.Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar durch die in Paragraph 3, oder in völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen festgelegten Kennzeichnungen kenntlich zu machen.
  4. (2)Absatz 2,Bei Informationen in Papierform sind das Datum, die Geschäftszahl, der Urheber und auf jeder Seite die Kennzeichnung oben und unten und eine Seitennummerierung anzubringen. Falls erforderlich können weiters angebracht werden:
    1. 1.Ziffer einseine Urheberidentifikation;
    2. 2.Ziffer 2weitere Informationen, wie z. B. Verteilungseinschränkungen (auf jeder Seite);
    3. 3.Ziffer 3ein Zeitpunkt für die Herabstufung der Klassifizierung.
  5. (3)Absatz 3,Bei Informationen in elektronischer Form ist der Dateiname mit der betreffenden Klassifizierungsstufe zu versehen.
  6. (34)Absatz 34,Auf der ersten Seite von Dokumenten der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder höher sind alle Anhänge und Anlagen aufzulisten.

Stand vor dem 14.03.2012

In Kraft vom 29.11.2003 bis 14.03.2012
  1. (1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar durch die im § 3 aufgezählten Bezeichnungen kenntlich zu machen. Bei schriftlichen Informationen ist auf jeder Seite der Vermerk am Kopf und am Fuß und eine Nummerierung anzubringen. Weiters ist das Datum und die Geschäftszahl, ab der Klassifizierungsstufe GEHEIM auf jeder Seite, anzubringen.Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar durch die im Paragraph 3, aufgezählten Bezeichnungen kenntlich zu machen. Bei schriftlichen Informationen ist auf jeder Seite der Vermerk am Kopf und am Fuß und eine Nummerierung anzubringen. Weiters ist das Datum und die Geschäftszahl, ab der Klassifizierungsstufe GEHEIM auf jeder Seite, anzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Hinweise sind folgendermaßen anzubringen: Auf Dokumenten, die
    1. 1.Ziffer einsals EINGESCHRÄNKT eingestuft sind, mit mechanischen oder elektronischen Mitteln,
    2. 2.Ziffer 2als VERTRAULICH eingestuft sind, mit mechanischen Mitteln oder von Hand oder durch Druck auf vorgestempeltem, registriertem Papier,
    3. 3.Ziffer 3als GEHEIM oder STRENG GEHEIM eingestuft sind, mit mechanischen Mitteln oder von Hand.
  3. (1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar durch die in § 3 oder in völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen festgelegten Kennzeichnungen kenntlich zu machen.Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar durch die in Paragraph 3, oder in völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen festgelegten Kennzeichnungen kenntlich zu machen.
  4. (2)Absatz 2,Bei Informationen in Papierform sind das Datum, die Geschäftszahl, der Urheber und auf jeder Seite die Kennzeichnung oben und unten und eine Seitennummerierung anzubringen. Falls erforderlich können weiters angebracht werden:
    1. 1.Ziffer einseine Urheberidentifikation;
    2. 2.Ziffer 2weitere Informationen, wie z. B. Verteilungseinschränkungen (auf jeder Seite);
    3. 3.Ziffer 3ein Zeitpunkt für die Herabstufung der Klassifizierung.
  5. (3)Absatz 3,Bei Informationen in elektronischer Form ist der Dateiname mit der betreffenden Klassifizierungsstufe zu versehen.
  6. (34)Absatz 34,Auf der ersten Seite von Dokumenten der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder höher sind alle Anhänge und Anlagen aufzulisten.

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