§ 6 HZV (weggefallen)

Hochschul-Zulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2013 bis 31.12.9999
Auf der gemäß § 32 des Hochschulgesetzes 2005 einzurichtenden Homepage sind jene Informationen bereitzustellen, die über die spezifischen Anforderungen der an der betreffenden Pädagogischen Hochschule angebotenen Bachelorstudien sowie der entsprechenden Lehrberufe Auskunft geben§ 6 HZV seit 07.11.2013 weggefallen. Dabei ist im Besonderen auf die physischen und psychischen Anforderungen des Lehrberufes hinzuweisen und sind ausreichende Informationen über die aktuelle und künftige Beschäftigungssituation im Lehrberuf zur Verfügung zu stellen. Auf der gemäß Paragraph 32, des Hochschulgesetzes 2005 einzurichtenden Homepage sind jene Informationen bereitzustellen, die über die spezifischen Anforderungen der an der betreffenden Pädagogischen Hochschule angebotenen Bachelorstudien sowie der entsprechenden Lehrberufe Auskunft geben. Dabei ist im Besonderen auf die physischen und psychischen Anforderungen des Lehrberufes hinzuweisen und sind ausreichende Informationen über die aktuelle und künftige Beschäftigungssituation im Lehrberuf zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 07.11.2013

In Kraft vom 01.10.2007 bis 07.11.2013
Auf der gemäß § 32 des Hochschulgesetzes 2005 einzurichtenden Homepage sind jene Informationen bereitzustellen, die über die spezifischen Anforderungen der an der betreffenden Pädagogischen Hochschule angebotenen Bachelorstudien sowie der entsprechenden Lehrberufe Auskunft geben§ 6 HZV seit 07.11.2013 weggefallen. Dabei ist im Besonderen auf die physischen und psychischen Anforderungen des Lehrberufes hinzuweisen und sind ausreichende Informationen über die aktuelle und künftige Beschäftigungssituation im Lehrberuf zur Verfügung zu stellen. Auf der gemäß Paragraph 32, des Hochschulgesetzes 2005 einzurichtenden Homepage sind jene Informationen bereitzustellen, die über die spezifischen Anforderungen der an der betreffenden Pädagogischen Hochschule angebotenen Bachelorstudien sowie der entsprechenden Lehrberufe Auskunft geben. Dabei ist im Besonderen auf die physischen und psychischen Anforderungen des Lehrberufes hinzuweisen und sind ausreichende Informationen über die aktuelle und künftige Beschäftigungssituation im Lehrberuf zur Verfügung zu stellen.

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