§ 28 B-SprLV Lagerung in unterirdischen Lagern

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Unterirdische Lager müssen zumindest aus
    1. 1.Ziffer einseinem Zugangsstollen,
    2. 2.Ziffer 2einer Lagerkammer und
    3. 3.Ziffer 3einer Manipulationskammer
    bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Zugangsstollen, Lagerkammer(n) und Manipulationskammer(n) haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Unterirdische Lager müssen zumindest aus
    1. 1.Ziffer einseinem Zugangsstollen,
    2. 2.Ziffer 2einer Lagerkammer und
    3. 3.Ziffer 3einer Manipulationskammer
    bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Zugangsstollen, Lagerkammer(n) und Manipulationskammer(n) haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.

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