§ 38 MAB-AV Eignungsprüfung

MAB-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die jeweiligen beruflichen Kompetenzen betreffende Prüfung. Zu beurteilen ist, ob der/die Zulassungswerber/in befähigt ist, den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf in Österreich auszuüben.
  2. (2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist über die im Zulassungsbescheid angeführten Ausbildungsinhalte bzw. die zu erwerbenden Kompetenzen abzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
    1. 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Die Leistungsfeststellung und -beurteilung ist gemäß §§ 26 ff durchzuführen.Die Leistungsfeststellung und -beurteilung ist gemäß Paragraphen 26, ff durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 30 anzufertigen.Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß Paragraph 30, anzufertigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die jeweiligen beruflichen Kompetenzen betreffende Prüfung. Zu beurteilen ist, ob der/die Zulassungswerber/in befähigt ist, den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf in Österreich auszuüben.
  2. (2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist über die im Zulassungsbescheid angeführten Ausbildungsinhalte bzw. die zu erwerbenden Kompetenzen abzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
    1. 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Die Leistungsfeststellung und -beurteilung ist gemäß §§ 26 ff durchzuführen.Die Leistungsfeststellung und -beurteilung ist gemäß Paragraphen 26, ff durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 30 anzufertigen.Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß Paragraph 30, anzufertigen.

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