§ 44 B-SprLV Lagerung von geringen Mengen unterirdisch

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In einem untertägigen Bergbau dürfen Sprengstoffe oder Zündmittel bis zu einer Menge von 150 kg Nettoexplosivstoffmasse unter folgenden Bedingungen in der Originalverpackung oder in festen, dichten Behältern auch in einer oder in mehreren Nischen gelagert werden:
    1. 1.Ziffer einsDer Abstand der jeweiligen Nische zu den in Anlage 2 genannten Verkehrswegen, Gebäuden und Einrichtungen hat mindestens zehn Meter zu betragen.
    2. 2.Ziffer 2Bei Vorhandensein mehrerer Nischen haben diese so angeordnet zu sein, dass sie durch dazwischenliegende Pfeiler oder Barrieren gegen eine Detonationsübertragung gesichert sind. Die Pfeiler oder Barrieren müssen eine Stärke von mindestens zwei Metern aufweisen.
    3. 3.Ziffer 3Die Nischen müssen sich in Seitenstrecken oder Blindörtern und dergleichen befinden, in denen sie von betrieblichen Vorgängen unbeeinflusst sind.
    4. 4.Ziffer 4Die Nischen sind unter Beachtung brandschutztechnischer und wettertechnischer Belange zu errichten und zu betreiben.
    5. 5.Ziffer 5Die Nischen haben versperrbar zu sein. Für die Zugangstür oder die Nischentür gilt § 17.Die Nischen haben versperrbar zu sein. Für die Zugangstür oder die Nischentür gilt Paragraph 17,
    6. 7.Ziffer 7Im Bereich der Nischen sind geeignete Löschhilfen bereit zu halten.
    7. 8.Ziffer 8Die Lagerung von Schwarzpulver hat getrennt von anderen Sprengmitteln in eigenen Nischen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Im Bereich der Nischen darf weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet werden. Es dürfen keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden. Spannungsträger, die unbeabsichtigt eine Zündung verursachen können, dürfen nicht zu den Nischen mitgeführt werden. Im Bereich der Nischen sind das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten verboten.
  3. (3)Absatz 3,Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 bis 3 und 5.Im Übrigen gilt Paragraph 16, Absatz eins bis 3 und 5,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In einem untertägigen Bergbau dürfen Sprengstoffe oder Zündmittel bis zu einer Menge von 150 kg Nettoexplosivstoffmasse unter folgenden Bedingungen in der Originalverpackung oder in festen, dichten Behältern auch in einer oder in mehreren Nischen gelagert werden:
    1. 1.Ziffer einsDer Abstand der jeweiligen Nische zu den in Anlage 2 genannten Verkehrswegen, Gebäuden und Einrichtungen hat mindestens zehn Meter zu betragen.
    2. 2.Ziffer 2Bei Vorhandensein mehrerer Nischen haben diese so angeordnet zu sein, dass sie durch dazwischenliegende Pfeiler oder Barrieren gegen eine Detonationsübertragung gesichert sind. Die Pfeiler oder Barrieren müssen eine Stärke von mindestens zwei Metern aufweisen.
    3. 3.Ziffer 3Die Nischen müssen sich in Seitenstrecken oder Blindörtern und dergleichen befinden, in denen sie von betrieblichen Vorgängen unbeeinflusst sind.
    4. 4.Ziffer 4Die Nischen sind unter Beachtung brandschutztechnischer und wettertechnischer Belange zu errichten und zu betreiben.
    5. 5.Ziffer 5Die Nischen haben versperrbar zu sein. Für die Zugangstür oder die Nischentür gilt § 17.Die Nischen haben versperrbar zu sein. Für die Zugangstür oder die Nischentür gilt Paragraph 17,
    6. 7.Ziffer 7Im Bereich der Nischen sind geeignete Löschhilfen bereit zu halten.
    7. 8.Ziffer 8Die Lagerung von Schwarzpulver hat getrennt von anderen Sprengmitteln in eigenen Nischen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Im Bereich der Nischen darf weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet werden. Es dürfen keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden. Spannungsträger, die unbeabsichtigt eine Zündung verursachen können, dürfen nicht zu den Nischen mitgeführt werden. Im Bereich der Nischen sind das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten verboten.
  3. (3)Absatz 3,Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 bis 3 und 5.Im Übrigen gilt Paragraph 16, Absatz eins bis 3 und 5,

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