§ 24 B-SprLV Hinweistafeln

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,An der Außenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,An der Innenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Verbote hinzuweisen.An der Innenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf die in Paragraph 8, Absatz eins und 2 genannten Verbote hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,An den Türen zu den Lagerräumen sind jeweils Tafeln mit folgenden Hinweisen anzubringen:
    1. 1.Ziffer einsHöchstbelagsmenge und
    2. 2.Ziffer 2Lagerklasse(n) gemäß Anlage 1.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,An der Außenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,An der Innenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Verbote hinzuweisen.An der Innenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf die in Paragraph 8, Absatz eins und 2 genannten Verbote hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,An den Türen zu den Lagerräumen sind jeweils Tafeln mit folgenden Hinweisen anzubringen:
    1. 1.Ziffer einsHöchstbelagsmenge und
    2. 2.Ziffer 2Lagerklasse(n) gemäß Anlage 1.

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