§ 12 ME-V Verweise

Mindestertragsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen der Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, BGBl. II Nr. 333/2018, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen der Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2018,, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen der Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, BGBl. II Nr. 333/2018, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen der Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2018,, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, anzuwenden.

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