§ 7a KliBAV Geltendmachung von Ansprüchen

Klimabonus-Abwicklungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2026 bis 31.12.9999

Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausbezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2026 bis 31.12.9999

Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausbezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.

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