§ 10 ME-V

Mindestertragsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung des Fehlbetrages und des Vergleichswertes sowie deren Verrentung mit den Bestimmungen der Mindestertragsverordnung sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung des Fehlbetrages und des Vergleichswertes sowie deren Verrentung mit den Bestimmungen der Mindestertragsverordnung sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen.

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