§ 12 KenV 2022 Schlussbestimmungen

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.02.2022 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Die primäre und sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 3 bis § 6 hat, mit Ausnahme der Ausweisung des gemeinsamen Handels, erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Strommengen zu erfolgen. Für die im Kalenderjahr 2021 gelieferten Strommengen ist die Stromkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 467/2013, weiterhin anzuwenden.Die primäre und sekundäre Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 3 bis Paragraph 6, hat, mit Ausnahme der Ausweisung des gemeinsamen Handels, erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Strommengen zu erfolgen. Für die im Kalenderjahr 2021 gelieferten Strommengen ist die Stromkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2013,, weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Stromkennzeichnung unter Einschluss der Angaben über einen gemeinsamen Handel gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und § 4 Abs. 8 hat erstmalig im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Strommengen zu erfolgen.Die Stromkennzeichnung unter Einschluss der Angaben über einen gemeinsamen Handel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 4, Absatz 8, hat erstmalig im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Strommengen zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.02.2022 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Die primäre und sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 3 bis § 6 hat, mit Ausnahme der Ausweisung des gemeinsamen Handels, erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Strommengen zu erfolgen. Für die im Kalenderjahr 2021 gelieferten Strommengen ist die Stromkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 467/2013, weiterhin anzuwenden.Die primäre und sekundäre Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 3 bis Paragraph 6, hat, mit Ausnahme der Ausweisung des gemeinsamen Handels, erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Strommengen zu erfolgen. Für die im Kalenderjahr 2021 gelieferten Strommengen ist die Stromkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2013,, weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Stromkennzeichnung unter Einschluss der Angaben über einen gemeinsamen Handel gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und § 4 Abs. 8 hat erstmalig im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Strommengen zu erfolgen.Die Stromkennzeichnung unter Einschluss der Angaben über einen gemeinsamen Handel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 4, Absatz 8, hat erstmalig im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Strommengen zu erfolgen.

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