Art. 3 ISTAV

IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2022 bis 31.12.9999
Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Niederösterreich
  1. (1)Absatz eins,Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur mit einem Gesamtbetrag von 80 Millionen Euro tätigt,
    2. 2.Ziffer 2bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 für das Institute of Science and Technology – IST-Austria ab Aufnahme des laufenden Betriebes, diesen hinsichtlich Gebäude(n) und Infrastruktur sowie das Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag von bis zu 30 Millionen Euro übernimmt,
    3. 3.Ziffer 3Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von bis zu 270 Millionen Euro tätigt sowie
    4. 4.Ziffer 4dem Institute of Science and Technology – IST-Austria ab 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für Gebäude, Infrastruktur, Betriebsaufwand sowie Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf Leistungen und Barmittel in Gesamthöhe von bis zu 98 Millionen Euro zur Verfügung stellt.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Erweiterung des Areals für Spin-Offs ist hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Verwertung das Einvernehmen zwischen Land und dem Institute of Science and Technology – IST-Austria Voraussetzung.
  3. (3)Absatz 3,Das Land schafft eine direkte öffentliche Verkehrslinie vom Institute of Science and Technology – Austria mit Anbindung an das Zentrum Wiens ab Aufnahme des laufenden Betriebes des Institute of Science and Technology – Austria mit einem Wert von 1,5 Millionen Euro.
  4. (4)Absatz 4,Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung – insbesondere aus dem Bereich des Facility Managements – Dritte zu beauftragen, und wird den Bund darüber in Kenntnis setzen.
  5. (3)Absatz 3,Das Land Niederösterreich stellt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2071 unwiderruflich sicher, dass
    1. 1.Ziffer einseine zukünftige Verbauung oder Belastung der leeren Flächen der im Anhang ausgewiesenen Grundstücke an die Zustimmung des IST-Austria geknüpft wird. Eine andere Verwertung der freien Flächen durch das Land Niederösterreich oder Dritte ist ohne Zustimmung des IST-Austria nicht zulässig. Das IST-Austria ist zudem zur Errichtung von Superädifikaten berechtigt.
    2. 2.Ziffer 2die bestehenden Mietverhältnisse mit dem IST-Austria seitens des Landes (oder einer Gesellschaft des Landes) nicht einseitig aufgelöst werden und auf eine einseitige Änderung der Miethöhe verzichtet wird.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2022,)

Stand vor dem 09.01.2022

In Kraft vom 24.11.2012 bis 09.01.2022
Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Niederösterreich
  1. (1)Absatz eins,Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur mit einem Gesamtbetrag von 80 Millionen Euro tätigt,
    2. 2.Ziffer 2bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 für das Institute of Science and Technology – IST-Austria ab Aufnahme des laufenden Betriebes, diesen hinsichtlich Gebäude(n) und Infrastruktur sowie das Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag von bis zu 30 Millionen Euro übernimmt,
    3. 3.Ziffer 3Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von bis zu 270 Millionen Euro tätigt sowie
    4. 4.Ziffer 4dem Institute of Science and Technology – IST-Austria ab 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für Gebäude, Infrastruktur, Betriebsaufwand sowie Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf Leistungen und Barmittel in Gesamthöhe von bis zu 98 Millionen Euro zur Verfügung stellt.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Erweiterung des Areals für Spin-Offs ist hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Verwertung das Einvernehmen zwischen Land und dem Institute of Science and Technology – IST-Austria Voraussetzung.
  3. (3)Absatz 3,Das Land schafft eine direkte öffentliche Verkehrslinie vom Institute of Science and Technology – Austria mit Anbindung an das Zentrum Wiens ab Aufnahme des laufenden Betriebes des Institute of Science and Technology – Austria mit einem Wert von 1,5 Millionen Euro.
  4. (4)Absatz 4,Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung – insbesondere aus dem Bereich des Facility Managements – Dritte zu beauftragen, und wird den Bund darüber in Kenntnis setzen.
  5. (3)Absatz 3,Das Land Niederösterreich stellt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2071 unwiderruflich sicher, dass
    1. 1.Ziffer einseine zukünftige Verbauung oder Belastung der leeren Flächen der im Anhang ausgewiesenen Grundstücke an die Zustimmung des IST-Austria geknüpft wird. Eine andere Verwertung der freien Flächen durch das Land Niederösterreich oder Dritte ist ohne Zustimmung des IST-Austria nicht zulässig. Das IST-Austria ist zudem zur Errichtung von Superädifikaten berechtigt.
    2. 2.Ziffer 2die bestehenden Mietverhältnisse mit dem IST-Austria seitens des Landes (oder einer Gesellschaft des Landes) nicht einseitig aufgelöst werden und auf eine einseitige Änderung der Miethöhe verzichtet wird.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2022,)

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