Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Niederösterreich
(1)Absatz eins,Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es
1.Ziffer einsbis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur mit einem Gesamtbetrag von 80 Millionen Euro tätigt,
2.Ziffer 2bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 für das IST-Austria ab Aufnahme des laufenden Betriebes, diesen hinsichtlich Gebäude(n) und Infrastruktur sowie das Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag von bis zu 30 Millionen Euro übernimmt,
3.Ziffer 3Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von bis zu 270 Millionen Euro tätigt sowie
4.Ziffer 4dem IST-Austria ab 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für Gebäude, Infrastruktur, Betriebsaufwand sowie Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf Leistungen und Barmittel in Gesamthöhe von bis zu 98 Millionen Euro zur Verfügung stellt.
(2)Absatz 2,Bei der Erweiterung des Areals für Spin-Offs ist hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Verwertung das Einvernehmen zwischen Land und dem IST-Austria Voraussetzung.
(3)Absatz 3,Das Land Niederösterreich stellt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2071 unwiderruflich sicher, dass
1.Ziffer einseine zukünftige Verbauung oder Belastung der leeren Flächen der im Anhang ausgewiesenen Grundstücke an die Zustimmung des IST-Austria geknüpft wird. Eine andere Verwertung der freien Flächen durch das Land Niederösterreich oder Dritte ist ohne Zustimmung des IST-Austria nicht zulässig. Das IST-Austria ist zudem zur Errichtung von Superädifikaten berechtigt.
2.Ziffer 2die bestehenden Mietverhältnisse mit dem IST-Austria seitens des Landes (oder einer Gesellschaft des Landes) nicht einseitig aufgelöst werden und auf eine einseitige Änderung der Miethöhe verzichtet wird.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2022,)
In Kraft seit 10.01.2022 bis 31.12.9999
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