Anlage
Artikel
Art. 1 ISTAV
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des IST-Austria in Klosterneuburg auf den im Anhang ausgewiesenen Grundstücken im Gesamtausmaß von 178.906 m² einschließlich der darauf im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bestehenden Gebäude.
Art. 1a ISTAV
Erhalterpflichten
- (1)Absatz eins,Der Bund und das Land Niederösterreich sind Erhalter des IST-Austria und haben in dieser Funktion Verpflichtungen gegenüber dem IST-Austria nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ziel ist der Vollausbau des IST-Austria auf 150 Forschungsgruppen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036.
- (2)Absatz 2,Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten sich zur Finanzierung des IST-Austria vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bis zu einem Maximalbetrag von 3 280 Millionen Euro, wobei der Bund 75 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 2 460 Millionen Euro und das Land Niederösterreich 25 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 820 Millionen Euro bereitzustellen hat. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 werden die Mittel gemäß Abs. 3 Z 1 zur Gänze vom Land Niederösterreich bereitgestellt. Diese Mittel werden auf den Maximalbetrag des Landes Niederösterreich in Höhe von 820 Millionen Euro angerechnet. Mittel gemäß Art. II Abs. 2 Z 5, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 abgerufen wurden, erhöhen den Maximalbetrag des Bundes in der Höhe von 2 460 Millionen Euro nicht.Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten sich zur Finanzierung des IST-Austria vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bis zu einem Maximalbetrag von 3 280 Millionen Euro, wobei der Bund 75 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 2 460 Millionen Euro und das Land Niederösterreich 25 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 820 Millionen Euro bereitzustellen hat. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 werden die Mittel gemäß Absatz 3, Ziffer eins, zur Gänze vom Land Niederösterreich bereitgestellt. Diese Mittel werden auf den Maximalbetrag des Landes Niederösterreich in Höhe von 820 Millionen Euro angerechnet. Mittel gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 5,, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 abgerufen wurden, erhöhen den Maximalbetrag des Bundes in der Höhe von 2 460 Millionen Euro nicht.
- (3)Absatz 3,Aus den gemäß Abs. 2 bereitgestellten Mitteln dürfen ausschließlich folgende Kosten übernommen werden:Aus den gemäß Absatz 2, bereitgestellten Mitteln dürfen ausschließlich folgende Kosten übernommen werden:
- 1.Ziffer einsKosten für die Neuerrichtung von Gebäuden und Infrastruktur, inklusive Ausfinanzierung des Visitor Centers, bei nachgewiesenem Bedarf vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einem Gesamtbetrag von bis zu 597 Millionen Euro;
- 2.Ziffer 2Kosten für Umgestaltung, Instandhaltung von Gebäuden und Infrastruktur und für Facility Management des IST-Austria vom 1. Jänner 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag von bis zu 247 Millionen Euro;
- 3.Ziffer 3Kosten für eine direkte öffentliche Verkehrslinie zur Anbindung des IST-Austria an das Zentrum Wiens bei nachgewiesenem Bedarf vom 1. Jänner 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einem Gesamtbetrag von bis zu 24 Millionen Euro;
- 4.Ziffer 4Kosten aus dem laufenden Betrieb des IST-Austria vom 1. Jänner 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einem Globalbetrag von bis zu 2 412 Millionen Euro, wobei
- a)Litera azwei Drittel als unbedingter Globalbetrag anzusehen sind,
- b)Litera bein Sechstel von der Erreichung forschungsimmanenter Qualitätskriterien abhängig ist und
- c)Litera cein Sechstel von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig ist.
- (4)Absatz 4,Unbeschadet der prozentuellen Aufteilung zwischen Bund und Land Niederösterreich gemäß Abs. 2 liegt die Zuständigkeit zur UmsetzungUnbeschadet der prozentuellen Aufteilung zwischen Bund und Land Niederösterreich gemäß Absatz 2, liegt die Zuständigkeit zur Umsetzung
- 1.Ziffer einsder Erhalterpflichten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 beim Land Niederösterreich undder Erhalterpflichten gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 beim Land Niederösterreich und
- 2.Ziffer 2der Erhalterpflichten gemäß Abs. 3 Z 4 beim Bund.der Erhalterpflichten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, beim Bund.
- (5)Absatz 5,Eine Umschichtung zwischen den in Abs. 3 angeführten Kostenarten ist unter Einhaltung der Maximalbeträge gemäß Abs. 2 im Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zulässig.Eine Umschichtung zwischen den in Absatz 3, angeführten Kostenarten ist unter Einhaltung der Maximalbeträge gemäß Absatz 2, im Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zulässig.
- (6)Absatz 6,Bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sind die Erhalter berechtigt, Dritte zu beauftragen, sofern sie sich gegenseitig darüber in Kenntnis setzen.
Art. 1b ISTAV
Koordinierungsausschuss der Erhalter
- (1)Absatz eins,Zur effizienten Umsetzung der Erhalterpflichten zwischen Bund und Land Niederösterreich haben die Erhalter in einem Koordinierungsausschuss die Erfüllung ihrer Erhalterpflichten abzustimmen und zu koordinieren und dazu:
- 1.Ziffer einsjährlich eine indikative Finanzplanung der zur Verfügung stehenden Mittel zu erstellen,
- 2.Ziffer 2die Aufteilung der Mittel gemäß Z 1 zwischen Bund und Land Niederösterreich festzulegen,die Aufteilung der Mittel gemäß Ziffer eins, zwischen Bund und Land Niederösterreich festzulegen,
- 3.Ziffer 3die näheren Regelungen zur Finanzierung von Kosten gemäß Art. Ia Abs. 3 Z 1 und 2 festzulegen sowiedie näheren Regelungen zur Finanzierung von Kosten gemäß Artikel römisch eins a, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 festzulegen sowie
- 4.Ziffer 4sich eine Geschäftsordnung zu geben.
- (2)Absatz 2,Jeder Erhalter hat drei Mitglieder in den Koordinierungsausschuss zu entsenden, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Sollte auch bei einer wiederholten Abstimmung Stimmengleichheit bestehen, ist die Entscheidung durch
- 1.Ziffer einsdie für das IST-Austria zuständige Bundesministerin oder den für das IST-Austria zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit
- 2.Ziffer 2der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann von Niederösterreich
herbeizuführen. - (3)Absatz 3,Der Koordinierungsausschuss hat mindestens einmal im Jahr zu tagen („jährliches Koordinierungsgespräch“). Im Rahmen des jährlichen Koordinierungsgespräches wird die Durchführung der gegenständlichen Vereinbarung koordiniert. Darüber hinaus hat die für das IST-Austria zuständige Bundesministerin oder der für das IST-Austria zuständige Bundesminister eine außerordentliche Sitzung des Koordinierungsausschusses einzuberufen, wenn
- 1.Ziffer einseiner der Erhalter dies beantragt oder
- 2.Ziffer 2absehbar ist, dass die Finanzplanung nicht eingehalten werden kann.
- (4)Absatz 4,Die Ladung von Auskunftspersonen ist zulässig.
- (5)Absatz 5,Die Aufgabe der Geschäftsstelle des Koordinierungsausschusses wird von der für das IST-Austria zuständigen Bundesministerin oder dem für das IST-Austria zuständigen Bundesminister wahrgenommen.
Art. 2 ISTAV
Verpflichtungen und Berechtigungen des Bundes
- (1)Absatz eins,Der Bund verpflichtet sich, das IST-Austria als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten. Das IST-Austria dient der Spitzenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von kombinierten Master-PhD-, PhD- und Post Doc-Programmen. Der Bund finanziert das IST-Austria auf Grundlage des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020. Dadurch wird die Finanzierung und Steuerung des IST-Austria als zentrale Forschungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 1 FoFinaG im Rahmen seiner gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sichergestellt.Der Bund verpflichtet sich, das IST-Austria als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten. Das IST-Austria dient der Spitzenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von kombinierten Master-PhD-, PhD- und Post Doc-Programmen. Der Bund finanziert das IST-Austria auf Grundlage des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,. Dadurch wird die Finanzierung und Steuerung des IST-Austria als zentrale Forschungseinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FoFinaG im Rahmen seiner gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sichergestellt.
- (2)Absatz 2,Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er für die Aufwendungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des IST-Austria entstehen, folgende Leistungen erbringt:
- 1.Ziffer einsbis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 15 Millionen Euro,
- 2.Ziffer 2vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 20 Millionen Euro,
- 3.Ziffer 3vom 1. Jänner 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 40 Millionen Euro,
- 4.Ziffer 4vom 1. Jänner 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 wird der Bund zusätzlich die vom IST-Austria eingeworbenen Drittmittel maximal in Höhe des jährlich eingeworbenen Betrages aufstocken, wobei die Summe dieses Aufstockungsbetrages mit 95 Millionen Euro begrenzt ist, sowie
- 5.Ziffer 5vom 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 einen Gesamtbetrag in der Höhe von maximal 988 Millionen Euro. Davon sind zwei Drittel als Globalbetrag anzusehen, ein Sechstel ist von der Erreichung forschungsimmanenter Qualitätskriterien und ein Sechstel von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig. Dadurch soll der kontinuierliche Ausbau des IST-Austria ermöglicht werden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2022)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2022,)
Art. 3 ISTAV
Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Niederösterreich
- (1)Absatz eins,Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es
- 1.Ziffer einsbis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur mit einem Gesamtbetrag von 80 Millionen Euro tätigt,
- 2.Ziffer 2bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 für das IST-Austria ab Aufnahme des laufenden Betriebes, diesen hinsichtlich Gebäude(n) und Infrastruktur sowie das Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag von bis zu 30 Millionen Euro übernimmt,
- 3.Ziffer 3Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von bis zu 270 Millionen Euro tätigt sowie
- 4.Ziffer 4dem IST-Austria ab 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für Gebäude, Infrastruktur, Betriebsaufwand sowie Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf Leistungen und Barmittel in Gesamthöhe von bis zu 98 Millionen Euro zur Verfügung stellt.
- (2)Absatz 2,Bei der Erweiterung des Areals für Spin-Offs ist hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Verwertung das Einvernehmen zwischen Land und dem IST-Austria Voraussetzung.
- (3)Absatz 3,Das Land Niederösterreich stellt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2071 unwiderruflich sicher, dass
- 1.Ziffer einseine zukünftige Verbauung oder Belastung der leeren Flächen der im Anhang ausgewiesenen Grundstücke an die Zustimmung des IST-Austria geknüpft wird. Eine andere Verwertung der freien Flächen durch das Land Niederösterreich oder Dritte ist ohne Zustimmung des IST-Austria nicht zulässig. Das IST-Austria ist zudem zur Errichtung von Superädifikaten berechtigt.
- 2.Ziffer 2die bestehenden Mietverhältnisse mit dem IST-Austria seitens des Landes (oder einer Gesellschaft des Landes) nicht einseitig aufgelöst werden und auf eine einseitige Änderung der Miethöhe verzichtet wird.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2022,)
Art. 4 ISTAV
Auflassung
- (1)Absatz eins,Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel I unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel römisch eins unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.
- (2)Absatz 2,Endet der laufende Betrieb vor dem 31. Dezember 2051, erstattet der Bund dem Land jenen Betrag, der der Summe aller in diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Gesamtinvestitionskosten entspricht.
Art. 5 ISTAV
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung sowie ihre Änderungen treten – vorbehaltlich der Errichtung des IST-Austria durch Bundesgesetz – 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1.Ziffer einsdie nach der NÖ Landesverfassung 1979 erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt, sowie
- 2.Ziffer 2die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
Art. 6 ISTAV
Geltungsdauer
- (1)Absatz eins,Bei positiver Evaluierung gemäß § 5 Abs. 2 des IST-Austria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 69/2006, zwischen dem 1. Jänner 2065 und dem 31. Dezember 2071, verlängert sich die Sicherstellung gemäß Art. III Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2120.Bei positiver Evaluierung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des IST-Austria-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,, zwischen dem 1. Jänner 2065 und dem 31. Dezember 2071, verlängert sich die Sicherstellung gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2120.
- (2)Absatz 2,Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar. Eine allfällige Kündigung berührt nicht die Geltungsdauer von Art. III Abs. 3, die sich nach Abs. 1 bestimmt.Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar. Eine allfällige Kündigung berührt nicht die Geltungsdauer von Artikel römisch drei, Absatz 3,, die sich nach Absatz eins, bestimmt.
Art. 7 ISTAV
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.