Art. 1a ISTAV

ISTAV - IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Erhalterpflichten
  1. (1)Absatz eins,Der Bund und das Land Niederösterreich sind Erhalter des IST-Austria und haben in dieser Funktion Verpflichtungen gegenüber dem IST-Austria nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ziel ist der Vollausbau des IST-Austria auf 150 Forschungsgruppen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036.
  2. (2)Absatz 2,Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten sich zur Finanzierung des IST-Austria vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bis zu einem Maximalbetrag von 3 280 Millionen Euro, wobei der Bund 75 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 2 460 Millionen Euro und das Land Niederösterreich 25 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 820 Millionen Euro bereitzustellen hat. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 werden die Mittel gemäß Abs. 3 Z 1 zur Gänze vom Land Niederösterreich bereitgestellt. Diese Mittel werden auf den Maximalbetrag des Landes Niederösterreich in Höhe von 820 Millionen Euro angerechnet. Mittel gemäß Art. II Abs. 2 Z 5, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 abgerufen wurden, erhöhen den Maximalbetrag des Bundes in der Höhe von 2 460 Millionen Euro nicht.Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten sich zur Finanzierung des IST-Austria vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bis zu einem Maximalbetrag von 3 280 Millionen Euro, wobei der Bund 75 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 2 460 Millionen Euro und das Land Niederösterreich 25 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 820 Millionen Euro bereitzustellen hat. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 werden die Mittel gemäß Absatz 3, Ziffer eins, zur Gänze vom Land Niederösterreich bereitgestellt. Diese Mittel werden auf den Maximalbetrag des Landes Niederösterreich in Höhe von 820 Millionen Euro angerechnet. Mittel gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 5,, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 abgerufen wurden, erhöhen den Maximalbetrag des Bundes in der Höhe von 2 460 Millionen Euro nicht.
  3. (3)Absatz 3,Aus den gemäß Abs. 2 bereitgestellten Mitteln dürfen ausschließlich folgende Kosten übernommen werden:Aus den gemäß Absatz 2, bereitgestellten Mitteln dürfen ausschließlich folgende Kosten übernommen werden:
    1. 1.Ziffer einsKosten für die Neuerrichtung von Gebäuden und Infrastruktur, inklusive Ausfinanzierung des Visitor Centers, bei nachgewiesenem Bedarf vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einem Gesamtbetrag von bis zu 597 Millionen Euro;
    2. 2.Ziffer 2Kosten für Umgestaltung, Instandhaltung von Gebäuden und Infrastruktur und für Facility Management des IST-Austria vom 1. Jänner 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag von bis zu 247 Millionen Euro;
    3. 3.Ziffer 3Kosten für eine direkte öffentliche Verkehrslinie zur Anbindung des IST-Austria an das Zentrum Wiens bei nachgewiesenem Bedarf vom 1. Jänner 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einem Gesamtbetrag von bis zu 24 Millionen Euro;
    4. 4.Ziffer 4Kosten aus dem laufenden Betrieb des IST-Austria vom 1. Jänner 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einem Globalbetrag von bis zu 2 412 Millionen Euro, wobei
      1. a)Litera azwei Drittel als unbedingter Globalbetrag anzusehen sind,
      2. b)Litera bein Sechstel von der Erreichung forschungsimmanenter Qualitätskriterien abhängig ist und
      3. c)Litera cein Sechstel von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig ist.
  4. (4)Absatz 4,Unbeschadet der prozentuellen Aufteilung zwischen Bund und Land Niederösterreich gemäß Abs. 2 liegt die Zuständigkeit zur UmsetzungUnbeschadet der prozentuellen Aufteilung zwischen Bund und Land Niederösterreich gemäß Absatz 2, liegt die Zuständigkeit zur Umsetzung
    1. 1.Ziffer einsder Erhalterpflichten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 beim Land Niederösterreich undder Erhalterpflichten gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 beim Land Niederösterreich und
    2. 2.Ziffer 2der Erhalterpflichten gemäß Abs. 3 Z 4 beim Bund.der Erhalterpflichten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, beim Bund.
  5. (5)Absatz 5,Eine Umschichtung zwischen den in Abs. 3 angeführten Kostenarten ist unter Einhaltung der Maximalbeträge gemäß Abs. 2 im Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zulässig.Eine Umschichtung zwischen den in Absatz 3, angeführten Kostenarten ist unter Einhaltung der Maximalbeträge gemäß Absatz 2, im Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zulässig.
  6. (6)Absatz 6,Bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sind die Erhalter berechtigt, Dritte zu beauftragen, sofern sie sich gegenseitig darüber in Kenntnis setzen.
In Kraft seit 10.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1a ISTAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1a ISTAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1a ISTAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1a ISTAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1a ISTAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ISTAV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 ISTAV
Art. 1b ISTAV