Art. 1b ISTAV

ISTAV - IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Koordinierungsausschuss der Erhalter
  1. (1)Absatz eins,Zur effizienten Umsetzung der Erhalterpflichten zwischen Bund und Land Niederösterreich haben die Erhalter in einem Koordinierungsausschuss die Erfüllung ihrer Erhalterpflichten abzustimmen und zu koordinieren und dazu:
    1. 1.Ziffer einsjährlich eine indikative Finanzplanung der zur Verfügung stehenden Mittel zu erstellen,
    2. 2.Ziffer 2die Aufteilung der Mittel gemäß Z 1 zwischen Bund und Land Niederösterreich festzulegen,die Aufteilung der Mittel gemäß Ziffer eins, zwischen Bund und Land Niederösterreich festzulegen,
    3. 3.Ziffer 3die näheren Regelungen zur Finanzierung von Kosten gemäß Art. Ia Abs. 3 Z 1 und 2 festzulegen sowiedie näheren Regelungen zur Finanzierung von Kosten gemäß Artikel römisch eins a, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 festzulegen sowie
    4. 4.Ziffer 4sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  2. (2)Absatz 2,Jeder Erhalter hat drei Mitglieder in den Koordinierungsausschuss zu entsenden, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Sollte auch bei einer wiederholten Abstimmung Stimmengleichheit bestehen, ist die Entscheidung durch
    1. 1.Ziffer einsdie für das IST-Austria zuständige Bundesministerin oder den für das IST-Austria zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit
    2. 2.Ziffer 2der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann von Niederösterreich
    herbeizuführen.
  3. (3)Absatz 3,Der Koordinierungsausschuss hat mindestens einmal im Jahr zu tagen („jährliches Koordinierungsgespräch“). Im Rahmen des jährlichen Koordinierungsgespräches wird die Durchführung der gegenständlichen Vereinbarung koordiniert. Darüber hinaus hat die für das IST-Austria zuständige Bundesministerin oder der für das IST-Austria zuständige Bundesminister eine außerordentliche Sitzung des Koordinierungsausschusses einzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseiner der Erhalter dies beantragt oder
    2. 2.Ziffer 2absehbar ist, dass die Finanzplanung nicht eingehalten werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Die Ladung von Auskunftspersonen ist zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Die Aufgabe der Geschäftsstelle des Koordinierungsausschusses wird von der für das IST-Austria zuständigen Bundesministerin oder dem für das IST-Austria zuständigen Bundesminister wahrgenommen.
In Kraft seit 10.01.2022 bis 31.12.9999
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