§ 9 KenV 2022 Registerdatenbank

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.02.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur transparenten elektronischen Abwicklung betreibt die Regulierungsbehörde eine Herkunftsnachweis-Registerdatenbank, die für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Nachweise zur Verwendung für die Stromkennzeichnung zu nutzen ist.
  2. (2)Absatz 2,Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß § 79 ElWOG 2010 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Stromhändler in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde zu gewähren.Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß Paragraph 79, ElWOG 2010 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Stromhändler in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde zu gewähren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.02.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur transparenten elektronischen Abwicklung betreibt die Regulierungsbehörde eine Herkunftsnachweis-Registerdatenbank, die für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Nachweise zur Verwendung für die Stromkennzeichnung zu nutzen ist.
  2. (2)Absatz 2,Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß § 79 ElWOG 2010 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Stromhändler in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde zu gewähren.Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß Paragraph 79, ElWOG 2010 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Stromhändler in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde zu gewähren.

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