§ 31 NEHG 2022 Strafbestimmungen

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.
  2. (2)Absatz 2,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. a)Litera aim Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht, ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen;im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (Paragraph 4, Absatz 2,) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (Paragraph 5,) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht, ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen;
    2. b)Litera beinen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4) unterlässt;einen Überwachungsplan (Paragraph 7, Absatz eins,) oder Anpassungen des Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 2,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 4,) unterlässt;
    3. c)Litera cden Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt;den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (Paragraph 7, Absatz 3 und 4) nicht nachkommt;
    4. d)Litera dnach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2) unterlässt;nach einer vereinfachten Registrierung (Paragraph 13, Absatz eins,) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (Paragraph 13, Absatz 2,) unterlässt;
    5. e)Litera eden Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldungeinen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (§ 14 Abs. 1 Z 1§ 15 Abs. 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, oder eine nach § 15 Abs. 2 erforderliche Korrektur der Daten unterlässt;den Treibhausgasemissionsbericht (Paragraph 6, Absatz eins,) oder eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldungeinen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (Paragraph 1415, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, oder eine nach Paragraph 15, Absatz 2, erforderliche Korrektur der Daten unterlässt;
    und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.Finanzvergehen nach Absatz eins, hat das Gericht niemals zu ahnden.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 01.07.2022 bis 21.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.
  2. (2)Absatz 2,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. a)Litera aim Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht, ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen;im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (Paragraph 4, Absatz 2,) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (Paragraph 5,) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht, ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen;
    2. b)Litera beinen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4) unterlässt;einen Überwachungsplan (Paragraph 7, Absatz eins,) oder Anpassungen des Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 2,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 4,) unterlässt;
    3. c)Litera cden Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt;den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (Paragraph 7, Absatz 3 und 4) nicht nachkommt;
    4. d)Litera dnach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2) unterlässt;nach einer vereinfachten Registrierung (Paragraph 13, Absatz eins,) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (Paragraph 13, Absatz 2,) unterlässt;
    5. e)Litera eden Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldungeinen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (§ 14 Abs. 1 Z 1§ 15 Abs. 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, oder eine nach § 15 Abs. 2 erforderliche Korrektur der Daten unterlässt;den Treibhausgasemissionsbericht (Paragraph 6, Absatz eins,) oder eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldungeinen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (Paragraph 1415, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, oder eine nach Paragraph 15, Absatz 2, erforderliche Korrektur der Daten unterlässt;
    und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.Finanzvergehen nach Absatz eins, hat das Gericht niemals zu ahnden.

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