Art. 4 ISTAV

IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.11.2012 bis 31.12.9999
Auflassung
  1. (1.)ZifferAbsatz eins,Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel I unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel römisch eins unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.
  2. 2.Ziffer 2Endet der laufende Betrieb vor Ablauf von 25 Jahren, erstattet der Bund dem Land den Anteil an den dem Land gemäß Artikel III Abs. 1 Z 1 entstandenen Gesamtkosten, der der Differenz zwischen 25 Jahren und der tatsächlichen Betriebsdauer entspricht.Endet der laufende Betrieb vor Ablauf von 25 Jahren, erstattet der Bund dem Land den Anteil an den dem Land gemäß Artikel römisch drei Absatz eins, Ziffer eins, entstandenen Gesamtkosten, der der Differenz zwischen 25 Jahren und der tatsächlichen Betriebsdauer entspricht.
  3. (2)Absatz 2,Endet der laufende Betrieb vor dem 31. Dezember 2051, erstattet der Bund dem Land jenen Betrag, der der Summe aller in diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Gesamtinvestitionskosten entspricht.

Stand vor dem 23.11.2012

In Kraft vom 07.07.2006 bis 23.11.2012
Auflassung
  1. (1.)ZifferAbsatz eins,Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel I unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel römisch eins unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.
  2. 2.Ziffer 2Endet der laufende Betrieb vor Ablauf von 25 Jahren, erstattet der Bund dem Land den Anteil an den dem Land gemäß Artikel III Abs. 1 Z 1 entstandenen Gesamtkosten, der der Differenz zwischen 25 Jahren und der tatsächlichen Betriebsdauer entspricht.Endet der laufende Betrieb vor Ablauf von 25 Jahren, erstattet der Bund dem Land den Anteil an den dem Land gemäß Artikel römisch drei Absatz eins, Ziffer eins, entstandenen Gesamtkosten, der der Differenz zwischen 25 Jahren und der tatsächlichen Betriebsdauer entspricht.
  3. (2)Absatz 2,Endet der laufende Betrieb vor dem 31. Dezember 2051, erstattet der Bund dem Land jenen Betrag, der der Summe aller in diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Gesamtinvestitionskosten entspricht.

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