§ 17 SchBV Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)

Schiffsbetriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) auszustellen, wenn die antragstellende Person
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. 2.Ziffer 2in einer behördlichen Prüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen hat, dass sie in der Lage ist,in einer behördlichen Prüfung gemäß Absatz 2, nachgewiesen hat, dass sie in der Lage ist,
      1. a)Litera afür die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Standards für mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebene Fahrzeuge sowie sonstiger relevanter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen,
      2. b)Litera bsich der wichtigen Aspekte im Hinblick auf Flüssigerdgas bewusst zu sein und die damit verbundenen Risiken zu erkennen und zu bewältigen,
      3. c)Litera cdie Flüssigerdgas-spezifischen Systeme sicher zu betreiben,
      4. d)Litera dfür die regelmäßige Überprüfung der Flüssigerdgas-Anlage zu sorgen,
      5. e)Litera edas Bunkern von Flüssigerdgas in sicherer und kontrollierter Weise vorzunehmen,
      6. f)Litera fdie Flüssigerdgas-Anlage für die Wartung von Fahrzeugen vorzubereiten und
      7. g)Litera gKrisensituationen im Zusammenhang mit Flüssigerdgas zu bewältigen.
  2. (2)Absatz 2,Die behördliche Prüfung zur erstmaligen Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) über die Inhalte der Anlage 18 hat eine praktische Prüfung gemäß der Anlage 13 zu beinhalten.
  3. (3)Absatz 3,Die Erstprüfung für die Erlangung dieser besonderen Befähigung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Prüfern bestellt sind. (4) Zur Verlängerung der Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) muss entweder
    1. 1.Ziffer einseine Mindestfahrzeit von 180 Tagen an Bord eines mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebenen Fahrzeuges während der zurückliegenden fünf Jahre vorgewiesen werden oder
    2. 2.Ziffer 2eine Mindestfahrzeig von 90 Tagen an Bord eines mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebenen Fahrzeuges im vorangegangenen Jahr vorgewiesen werden oder
    3. 3.Ziffer 3erneut die behördliche Prüfung absolviert werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) auszustellen, wenn die antragstellende Person
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. 2.Ziffer 2in einer behördlichen Prüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen hat, dass sie in der Lage ist,in einer behördlichen Prüfung gemäß Absatz 2, nachgewiesen hat, dass sie in der Lage ist,
      1. a)Litera afür die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Standards für mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebene Fahrzeuge sowie sonstiger relevanter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen,
      2. b)Litera bsich der wichtigen Aspekte im Hinblick auf Flüssigerdgas bewusst zu sein und die damit verbundenen Risiken zu erkennen und zu bewältigen,
      3. c)Litera cdie Flüssigerdgas-spezifischen Systeme sicher zu betreiben,
      4. d)Litera dfür die regelmäßige Überprüfung der Flüssigerdgas-Anlage zu sorgen,
      5. e)Litera edas Bunkern von Flüssigerdgas in sicherer und kontrollierter Weise vorzunehmen,
      6. f)Litera fdie Flüssigerdgas-Anlage für die Wartung von Fahrzeugen vorzubereiten und
      7. g)Litera gKrisensituationen im Zusammenhang mit Flüssigerdgas zu bewältigen.
  2. (2)Absatz 2,Die behördliche Prüfung zur erstmaligen Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) über die Inhalte der Anlage 18 hat eine praktische Prüfung gemäß der Anlage 13 zu beinhalten.
  3. (3)Absatz 3,Die Erstprüfung für die Erlangung dieser besonderen Befähigung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Prüfern bestellt sind. (4) Zur Verlängerung der Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) muss entweder
    1. 1.Ziffer einseine Mindestfahrzeit von 180 Tagen an Bord eines mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebenen Fahrzeuges während der zurückliegenden fünf Jahre vorgewiesen werden oder
    2. 2.Ziffer 2eine Mindestfahrzeig von 90 Tagen an Bord eines mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebenen Fahrzeuges im vorangegangenen Jahr vorgewiesen werden oder
    3. 3.Ziffer 3erneut die behördliche Prüfung absolviert werden.

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