§ 25 SchBV Prüfungsfahrzeug, Prüfungsort und Prüfungsmodalitäten

Schiffsbetriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Praktische Prüfungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt werden, sind auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG mit einer Mindestlänge von 20 m zu absolvieren, welches über ein Zeugnis gemäß den Anforderungen der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verfügt. Das Prüfungsfahrzeug für Schiffsführungsprüfungen muss mit Inland-AIS (§ 1.01 lit. d) Z 18 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019 in der jeweils geltenden Fassung und Inland-ECDIS (§ 24 Abs. 3 SchFG) ausgerüstet sein und es muss ein Zugang zu den Nachrichten für die Binnenschifffahrt (§ 24 Abs. 4 SchFG) gewährleistet sein.Praktische Prüfungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt werden, sind auf einem Fahrzeug gemäß Paragraph 117, Absatz 2, SchFG mit einer Mindestlänge von 20 m zu absolvieren, welches über ein Zeugnis gemäß den Anforderungen der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung, verfügt. Das Prüfungsfahrzeug für Schiffsführungsprüfungen muss mit Inland-AIS (Paragraph eins Punkt 01, Litera d,) Ziffer 18, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung und Inland-ECDIS (Paragraph 24, Absatz 3, SchFG) ausgerüstet sein und es muss ein Zugang zu den Nachrichten für die Binnenschifffahrt (Paragraph 24, Absatz 4, SchFG) gewährleistet sein.
  2. (2)Absatz 2,Praktische Prüfungen gemäß diesem Abschnitt sind auf Wasserstraßen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 auf einer geeigneten an Land befindlichen Anlage, die den Vorgaben der Anlage 13 entspricht, absolviert werden.Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, kann die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, auf einer geeigneten an Land befindlichen Anlage, die den Vorgaben der Anlage 13 entspricht, absolviert werden.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 hat der Prüfungsort für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 den Vorgaben der Anlage 12 zu entsprechen.Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, hat der Prüfungsort für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, den Vorgaben der Anlage 12 zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann der Teil Reiseplanung der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer auch an anderen Orten stattfinden.Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, kann der Teil Reiseplanung der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer auch an anderen Orten stattfinden.
  6. (6)Absatz 6,Wenn für praktische Prüfungen bzw. Teile davon Simulatoren herangezogen werden, müssen diese dem Standard für die Zulassung von Simulatoren gemäß Anlage 20 entsprechen und nach dem Zulassungsverfahren gemäß Anlage 21 zugelassen sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Praktische Prüfungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt werden, sind auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG mit einer Mindestlänge von 20 m zu absolvieren, welches über ein Zeugnis gemäß den Anforderungen der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verfügt. Das Prüfungsfahrzeug für Schiffsführungsprüfungen muss mit Inland-AIS (§ 1.01 lit. d) Z 18 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019 in der jeweils geltenden Fassung und Inland-ECDIS (§ 24 Abs. 3 SchFG) ausgerüstet sein und es muss ein Zugang zu den Nachrichten für die Binnenschifffahrt (§ 24 Abs. 4 SchFG) gewährleistet sein.Praktische Prüfungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt werden, sind auf einem Fahrzeug gemäß Paragraph 117, Absatz 2, SchFG mit einer Mindestlänge von 20 m zu absolvieren, welches über ein Zeugnis gemäß den Anforderungen der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung, verfügt. Das Prüfungsfahrzeug für Schiffsführungsprüfungen muss mit Inland-AIS (Paragraph eins Punkt 01, Litera d,) Ziffer 18, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung und Inland-ECDIS (Paragraph 24, Absatz 3, SchFG) ausgerüstet sein und es muss ein Zugang zu den Nachrichten für die Binnenschifffahrt (Paragraph 24, Absatz 4, SchFG) gewährleistet sein.
  2. (2)Absatz 2,Praktische Prüfungen gemäß diesem Abschnitt sind auf Wasserstraßen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 auf einer geeigneten an Land befindlichen Anlage, die den Vorgaben der Anlage 13 entspricht, absolviert werden.Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, kann die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, auf einer geeigneten an Land befindlichen Anlage, die den Vorgaben der Anlage 13 entspricht, absolviert werden.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 hat der Prüfungsort für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 den Vorgaben der Anlage 12 zu entsprechen.Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, hat der Prüfungsort für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, den Vorgaben der Anlage 12 zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann der Teil Reiseplanung der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer auch an anderen Orten stattfinden.Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, kann der Teil Reiseplanung der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer auch an anderen Orten stattfinden.
  6. (6)Absatz 6,Wenn für praktische Prüfungen bzw. Teile davon Simulatoren herangezogen werden, müssen diese dem Standard für die Zulassung von Simulatoren gemäß Anlage 20 entsprechen und nach dem Zulassungsverfahren gemäß Anlage 21 zugelassen sein.

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