§ 8 AutomatFahrV Autobahnpilot mit automatischem Spurwechsel

Automatisiertes Fahren Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als Autobahnpilot mit automatischem Spurwechsel, ein System, das die Längsführung und Querführung des Fahrzeuges auf Autobahnen und Schnellstraßen übernehmen kann.
  2. (2)Absatz 2,Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern des Systems und Forschungseinrichtungen getestet werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2022,)

  3. (4)Absatz 4,Sobald der Lenker auf die Autobahn oder Schnellstraße aufgefahren ist und sich in den fließenden Verkehr eingereiht hat, darf er das System aktivieren. Mit der Aktivierung des Systems können folgende Fahraufgaben auf das System übertragen werden:
    1. 1.Ziffer einsLängsführung des Fahrzeuges, wie beschleunigen, bremsen, anhalten, Abstandskontrolle
    2. 2.Ziffer 2Querführung des Fahrzeuges, wie Spur halten, Spur wechseln, überholen

    (Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2024)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2024,)

  4. (4a)Absatz 4 a,Die Unterstützung der automatisierten Fahrfunktionen durch externe straßenseitige Sensoren und C-ITS Kommunikation ist erlaubt.
  5. (5)Absatz 5,Rechtzeitig vor Erreichen der Ausfahrt sind die Fahraufgaben wieder vom Lenker zu übernehmen.
  6. (6)Absatz 6,Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die übertragenen Fahraufgaben unverzüglich wieder übernehmen.
  7. (7)Absatz 7,Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.
  8. (8)Absatz 8,Das System darf ausschließlich auf Autobahnen und Schnellstraßen getestet werden.
  9. (9)Absatz 9,Das System darf in Fahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 getestet werden.

Stand vor dem 23.10.2024

In Kraft vom 02.04.2022 bis 23.10.2024
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als Autobahnpilot mit automatischem Spurwechsel, ein System, das die Längsführung und Querführung des Fahrzeuges auf Autobahnen und Schnellstraßen übernehmen kann.
  2. (2)Absatz 2,Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern des Systems und Forschungseinrichtungen getestet werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2022,)

  3. (4)Absatz 4,Sobald der Lenker auf die Autobahn oder Schnellstraße aufgefahren ist und sich in den fließenden Verkehr eingereiht hat, darf er das System aktivieren. Mit der Aktivierung des Systems können folgende Fahraufgaben auf das System übertragen werden:
    1. 1.Ziffer einsLängsführung des Fahrzeuges, wie beschleunigen, bremsen, anhalten, Abstandskontrolle
    2. 2.Ziffer 2Querführung des Fahrzeuges, wie Spur halten, Spur wechseln, überholen

    (Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2024)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2024,)

  4. (4a)Absatz 4 a,Die Unterstützung der automatisierten Fahrfunktionen durch externe straßenseitige Sensoren und C-ITS Kommunikation ist erlaubt.
  5. (5)Absatz 5,Rechtzeitig vor Erreichen der Ausfahrt sind die Fahraufgaben wieder vom Lenker zu übernehmen.
  6. (6)Absatz 6,Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die übertragenen Fahraufgaben unverzüglich wieder übernehmen.
  7. (7)Absatz 7,Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.
  8. (8)Absatz 8,Das System darf ausschließlich auf Autobahnen und Schnellstraßen getestet werden.
  9. (9)Absatz 9,Das System darf in Fahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 getestet werden.

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