§ 9 KliBG Vollziehung

Klimabonusgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2025 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 4 § 4 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 die Bundesministerinder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 5 Abs. 3 die Bundesministerinder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesministerder Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, Absatz 4, die Bundesministerinder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3, die Bundesministerinder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesministerder Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.

Stand vor dem 29.06.2025

In Kraft vom 01.07.2023 bis 29.06.2025

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 4 § 4 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 die Bundesministerinder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 5 Abs. 3 die Bundesministerinder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesministerder Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, Absatz 4, die Bundesministerinder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3, die Bundesministerinder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesministerder Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesministerindem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.

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