§ 9 KliBG Vollziehung

KliBG - Klimabonusgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 5 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.

In Kraft seit 30.06.2025 bis 31.12.9999
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