§ 9a KliBG Übergangsregelung zur Anspruchsverwirklichung

KliBG - Klimabonusgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Ansprüche auf den Klimabonus für die Jahre bis einschließlich 2024 bleiben aufrecht und können nachträglich geltend gemacht werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im jeweiligen Anspruchsjahr vorlagen.
  2. (2)Absatz 2,Die für die Abwicklung des Klimabonus zuständige Behörde hat nachträgliche Ansprüche zu prüfen und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, den Klimabonus nachträglich auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Die Geltendmachung eines nicht ausgezahlten Klimabonus ist bis zum 31. Dezember 2027 möglich. Danach erlischt der Anspruch endgültig.
In Kraft seit 30.06.2025 bis 31.12.9999
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