§ 27 VbF 2023 Außerordentliche Prüfungen

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999

Außerordentliche Prüfungen müssen durchgeführt werden,

  1. 1.Ziffer einswenn Behälter oder zugehörige Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) durch einen Brand, eine Explosion oder ein sonstiges außergewöhnliches Ereignis nicht mehr betriebssicher sind, nach Durchführung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten; der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
  2. 2.Ziffer 2nach einer technischen Änderung der Behälter oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
  3. 3.Ziffer 3nach jedem Öffnen eines unterirdischen oder eines teilweise oberirdischen Behälters oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); diesbezüglich muss eine Dichtheitsprüfung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 vorgenommen werden.nach jedem Öffnen eines unterirdischen oder eines teilweise oberirdischen Behälters oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); diesbezüglich muss eine Dichtheitsprüfung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 vorgenommen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999

Außerordentliche Prüfungen müssen durchgeführt werden,

  1. 1.Ziffer einswenn Behälter oder zugehörige Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) durch einen Brand, eine Explosion oder ein sonstiges außergewöhnliches Ereignis nicht mehr betriebssicher sind, nach Durchführung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten; der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
  2. 2.Ziffer 2nach einer technischen Änderung der Behälter oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
  3. 3.Ziffer 3nach jedem Öffnen eines unterirdischen oder eines teilweise oberirdischen Behälters oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); diesbezüglich muss eine Dichtheitsprüfung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 vorgenommen werden.nach jedem Öffnen eines unterirdischen oder eines teilweise oberirdischen Behälters oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); diesbezüglich muss eine Dichtheitsprüfung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 vorgenommen werden.

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