§ 29 VbF 2023 Prüfer

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 25 bis 27 sind, sofern § 7 Abs. 5 VEXAT nicht anderes vorsieht, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den Paragraphen 25 bis 27 sind, sofern Paragraph 7, Absatz 5, VEXAT nicht anderes vorsieht, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsakkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    3. 3.Ziffer 3Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes,
    4. 4.Ziffer 4Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen oder herzustellen,
    5. 5.Ziffer 5Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage zu planen oder herzustellen, oder
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (§ 40 EisbG) geführte Personen.hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (Paragraph 40, EisbG) geführte Personen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 25 bis 27 hinsichtlich Maßnahmen zum Explosionsschutz dürfen auch geeignete fachkundige Personen gemäß § 7 Abs. 5 VEXAT herangezogen werden.Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den Paragraphen 25 bis 27 hinsichtlich Maßnahmen zum Explosionsschutz dürfen auch geeignete fachkundige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 5, VEXAT herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 26 dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden.Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach Paragraph 26, dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4,Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung erforderliche Qualifikation sowie notwendigen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte Durchführung der Prüfungen bieten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 25 bis 27 sind, sofern § 7 Abs. 5 VEXAT nicht anderes vorsieht, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den Paragraphen 25 bis 27 sind, sofern Paragraph 7, Absatz 5, VEXAT nicht anderes vorsieht, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsakkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    3. 3.Ziffer 3Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes,
    4. 4.Ziffer 4Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen oder herzustellen,
    5. 5.Ziffer 5Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage zu planen oder herzustellen, oder
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (§ 40 EisbG) geführte Personen.hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (Paragraph 40, EisbG) geführte Personen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 25 bis 27 hinsichtlich Maßnahmen zum Explosionsschutz dürfen auch geeignete fachkundige Personen gemäß § 7 Abs. 5 VEXAT herangezogen werden.Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den Paragraphen 25 bis 27 hinsichtlich Maßnahmen zum Explosionsschutz dürfen auch geeignete fachkundige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 5, VEXAT herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 26 dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden.Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach Paragraph 26, dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4,Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung erforderliche Qualifikation sowie notwendigen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte Durchführung der Prüfungen bieten.

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