Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die erstmalige Prüfung muss in der Erbringung des Nachweises bestehen, dass die dieser Verordnung unterliegenden Anlagen und Einrichtungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; dem entsprechend muss die erstmalige Prüfung umfassen:
1.Ziffer einsdie Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung (einschließlich Materialeignung und Ausführung) oder auf ordnungsgemäßen Einbau;
2.Ziffer 2die Prüfung von Lagerbehältern auf Dichtheit und von Rohrleitungen und Armaturen auf Festigkeit und Dichtheit gemäß § 23;die Prüfung von Lagerbehältern auf Dichtheit und von Rohrleitungen und Armaturen auf Festigkeit und Dichtheit gemäß Paragraph 23,;
3.Ziffer 3die Prüfung auf Eignung und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen und Leckanzeigesysteme;
4.Ziffer 4die Prüfung der Eignung der Maßnahmen zum Explosionsschutz (Umsetzung des Explosionsschutzkonzepts, Eignung der verwendeten Geräte und Schutzsysteme für die jeweilige Zone).
(2)Absatz 2,Bei der erstmaligen Prüfung müssen dem Prüfer folgende Nachweise vorgelegt werden:
1.Ziffer einsAusführungsnachweise (zB Einbau, Verlegung, fotografische Dokumentation der Eignung von nach dem Einbau nicht mehr zugänglichen Einrichtungen),
2.Ziffer 2Dichtheitsatteste,
3.Ziffer 3Materialeignungsnachweise,
4.Ziffer 4Nachweise zu mechanischen Daten, wie zB Standfestigkeit und Auftriebssicherheit,
5.Ziffer 5Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der elektrischen Anlage und Betriebsmittel sowie der Erdungsanlage und des Blitzschutzsystems,
6.Ziffer 6Nachweis über die Einhaltung der Maßnahmen zum Explosionsschutz einschließlich Nachweisen über die Eignung und Funktionsfähigkeit mechanischer Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären,
7.Ziffer 7Nachweise über die Eignung und die Funktionsfähigkeit wesentlicher Sicherheitseinrichtungen (zB des Leckanzeigesystems, der Überfüllsicherung, der elektronischen Inhaltsanzeige, der Gaswarneinrichtung, der Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und der Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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