§ 33 VbF 2023 Oberirdische Lagerung – Lagermengen

VbF 2023 - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten dürfen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle sowie der folgenden Absätze oberirdisch gelagert werden. Die in den jeweiligen Tabellenspalten angegebenen Werte sind die höchstzulässigen Lagermengen für die entsprechende Gefahrenkategorie je Lagerungsart. In einer Zeile nicht ausgenützte Lagermengen einer Gefahrenkategorie dürfen der Lagermenge einer anderen Gefahrenkategorie nicht zugeschlagen werden. Die höchstzulässige Lagermenge für die gesamte Betriebsanlage ergibt sich aus der Summe
    1. 1.Ziffer einsder in den Zeilen für die jeweilige Gefahrenkategorie angeführten Höchstmengen, sofern die Zusatzanmerkungen in der Tabelle nicht anderes vorsehen, und
    2. 2.Ziffer 2der Anzahl der jeweiligen Lagerungsarten.

 

höchstzulässige Lagermenge in Liter

Lagerungsart

Gefahrenkategorie

 

1

2

3

4

je Brandabschnitt in Gebäuden (mit Ausnahme von Lagerräumen und Lagergebäuden)

1. außerhalb von Sicherheits-schränken in Arbeits-, Ver-kaufs- oder Vorratsräumen

bis 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1

-

100

600

1 000

bis 500 m2 Grundfläche mit Gefahren-kategorie 1

10

50

300

500

über 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1

-

150

900

1 500

über 500 m2 Grundfläche

mit Gefahren-kategorie 1

15

75

450

750

2. in Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen, sofern § 12 Abs. 1 Z 4 nicht anderes vorsieht2. in Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen, sofern Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, nicht anderes vorsieht

50

500

2 500

5 000

3. in nicht von der Z 1 oder der Z 2 erfassten Fällen3. in nicht von der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, erfassten Fällen

ohne Gefahren-kategorie 1

-

50

300

mit Gefahren-kategorie 1

5

25

150

4. in Arbeits- und Maschinenräumen für Heizungs-anlagen sowie Maschinenräumen für sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 3)4. in Arbeits- und Maschinenräumen für Heizungs-anlagen sowie Maschinenräumen für sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3,)

-

-

1 000

5. in Heizräumen gemäß § 30 Abs. 3 (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 4)5. in Heizräumen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4,)

 

 

5 000

in Lagerräumen oder Lagergebäuden

6. in Lagerräumen

250

20 000

130 000

100 000 bei Vorliegen einer positiven behördlichen Beurteilung zusätzlicher Brandschutzmaßnahmen

7. in Lagergebäuden

250

60 000

180 000

390 000

im Freien

8. in Lagerbereichen

250

130 000

260 000

520 000

9. in ortsbeweglichen Behältern auf ausreichend dichtem Untergrund, witterungsgeschützt und wenn das Auslaufen auf unbefestigten Boden verhindert wird (für die gesamte Betriebsanlage)

-

50

750

1 250

  1. (1a)Absatz eins a,Abs. 1 gilt sinngemäß für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen oder Baustellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Tabellenziffer 1 gilt auch bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Vorratscontainern auf Baustellen und in auswärtigen Arbeitsstellen.Absatz eins, gilt sinngemäß für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen oder Baustellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Tabellenziffer 1 gilt auch bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Vorratscontainern auf Baustellen und in auswärtigen Arbeitsstellen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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