§ 30 VbF 2023 Lagerung

VbF 2023 - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeine Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten müssen vor gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger gefahrenbringender Wärmeeinwirkung geschützt sein. Lagerräume und Lagergebäude dürfen nur dann beheizt werden, wenn dies aus technischen Gründen oder aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist und mit hiefür geeigneten, entsprechend gesicherten Einrichtungen erfolgt. Durch derartige Heizeinrichtungen darf ein eventuell vorhandenes Dampf-Luft-Gemisch nicht entzündet werden können.
  2. (2)Absatz 2,In Vorratsräumen, Lagerräumen, Lagergebäuden und Lagerbereichen müssen in Hinblick auf das Lagergut, die Lagermenge, die Lagerart, die Größe des Lagers und die Zahl und die Größe von Abgabeeinrichtungen die erforderlichen Mittel für die Löschhilfe zur Verfügung stehen. Die Feuerlöschmittel und -geräte müssen gut sichtbar, auffallend und dauerhaft gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und -geräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Es dürfen nur solche Feuerlöschmittel und -geräte vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch geeignete, fachkundige Personen nicht länger als 27 Monate zurückliegt.
  3. (3)Absatz 3,In Räumen und Bereichen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert, abgegeben oder umgefüllt werden, sind
    1. 1.Ziffer einssofern nicht § 32 zur Anwendung gelangt, die Lagerung und Verwendung sonstiger Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit den gelagerten brennbaren Flüssigkeiten auf Grund nicht ausreichender Schutzabstände ausgelöst werden können,sofern nicht Paragraph 32, zur Anwendung gelangt, die Lagerung und Verwendung sonstiger Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit den gelagerten brennbaren Flüssigkeiten auf Grund nicht ausreichender Schutzabstände ausgelöst werden können,
    2. 2.Ziffer 2das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer oder Licht und
    3. 3.Ziffer 3der Betrieb von Feuerungsanlagen
    verboten. Auf das Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Feuer und Licht muss durch entsprechende Anschläge dauerhaft hingewiesen sein. Abweichend von Z 3 ist die gemeinsame Aufstellung von Feuerungsanlagen und zugehörigen Lagerbehältern zulässig, wenn die Lagermenge an Gasölen für Heizzwecke nicht mehr als 5 000 l beträgt und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (zB durch ausreichende Abstände) vor gefahrbringender Erwärmung geschützt sind.verboten. Auf das Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Feuer und Licht muss durch entsprechende Anschläge dauerhaft hingewiesen sein. Abweichend von Ziffer 3, ist die gemeinsame Aufstellung von Feuerungsanlagen und zugehörigen Lagerbehältern zulässig, wenn die Lagermenge an Gasölen für Heizzwecke nicht mehr als 5 000 l beträgt und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (zB durch ausreichende Abstände) vor gefahrbringender Erwärmung geschützt sind.
  4. (4)Absatz 4,Lagerräume und Lagergebäude müssen durch versperrbare Türen, Lagerbereiche durch eine mindestens 1,50 m hohe Umzäunung oder Mauer um den Lagerbereich oder die Betriebsanlage gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein, oder es muss eine in der Wirksamkeit gleichwertige Absicherung vorhanden sein.
  5. (5)Absatz 5,Brennbare Flüssigkeiten dürfen, soweit § 33 Abs. 1 oder § 36 Abs. 2 nicht anderes vorsieht, außerhalb von Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen oberirdisch ausschließlich in Lagerräumen, Sicherheitsschränken, Lagergebäuden oder Lagerbereichen gelagert werden.Brennbare Flüssigkeiten dürfen, soweit Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 36, Absatz 2, nicht anderes vorsieht, außerhalb von Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen oberirdisch ausschließlich in Lagerräumen, Sicherheitsschränken, Lagergebäuden oder Lagerbereichen gelagert werden.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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