Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten aus Lagerbehältern über Abgabeeinrichtungen ist nur dann zulässig, wenn
1.Ziffer einsdiese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder
2.Ziffer 2im Fall der Selbstbedienung eine verantwortliche Aufsichtsperson im Tankstellenbereich anwesend ist, die die Betankungsvorgänge mittels Sichtverbindung oder Videoüberwachung beaufsichtigt,
3.Ziffer 3es sich um Betriebstankstellen handelt oder
4.Ziffer 4die Anforderungen des § 42 erfüllt sind.die Anforderungen des Paragraph 42, erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Tankstellen müssen bei Dunkelheit so beleuchtet sein, dass die ordnungsgemäße Bedienung der Abgabeeinrichtungen möglich ist. Es muss dafür gesorgt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung die Stromzufuhr zu den Pumpenmotoren der Zapfsäulen allpolig unterbrochen wird und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Pumpenmotoren verhindert wird.
(3)Absatz 3,Pumpenmotoren müssen im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem als solchem deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur dann auch als Betriebsschalter verwendet werden, wenn er nach seiner Bauart hiefür geeignet ist.
(4)Absatz 4,Alle Teile der Tankstelle, wie Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen und Zapfsäulen, und alle Teile der Zapfsäule müssen untereinander elektrisch leitend so verbunden sein, dass elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden; hierzu müssen leitfähige Verbindungen für die zu erwartenden Ströme ausreichend bemessen sein.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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