Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden
1.Ziffer einsin Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
2.Ziffer 2in Gängen und Stiegenhäusern,
3.Ziffer 3in Pufferräumen und Schleusen,
4.Ziffer 4in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
5.Ziffer 5in Schaufenstern und Schaukästen,
6.Ziffer 6auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
7.Ziffer 7in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
8.Ziffer 8in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
9.Ziffer 9auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
10.Ziffer 10im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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