Gesamte Rechtsvorschrift VbF 2023

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

VbF 2023
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 VbF 2023 Allgemeines


Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Als gewerberechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in genehmigungsfreien, genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des 9. Abschnitts in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen.
  2. (2)Absatz 2,Als eisenbahnrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten auf Eisenbahnanlagen. Hinsichtlich des Vornehmens von Füll- und Betankungsvorgängen auf Eisenbahnanlagen gelten nur die Bestimmungen der §§ 1, 3, 4, § 39 Abs. 1 und 2 sowie § 46.Als eisenbahnrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten auf Eisenbahnanlagen. Hinsichtlich des Vornehmens von Füll- und Betankungsvorgängen auf Eisenbahnanlagen gelten nur die Bestimmungen der Paragraphen eins, 3, 4,, Paragraph 39, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 46,
  3. (3)Absatz 3,Als rohrleitungsrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des 9. Abschnitts in bereits genehmigten Rohrleitungsanlagen.
  4. (4)Absatz 4,Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschrift gelten für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die dem ASchG unterliegen, die §§ 2 bis 4, § 6 Abs. 5 Z 1 bis Z 4, Abs. 6 Z 4 und Abs. 7, § 7 Abs. 1 bis 3, § 9, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 12, § 22 Abs. 1, §§ 24 bis 27, § 28 Abs. 1, §§ 29 bis 33, § 40 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 3 und 4, § 44 Abs. 2, 5 und 6, sowie die §§ 47 bis 51.Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschrift gelten für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die dem ASchG unterliegen, die Paragraphen 2 bis 4, Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer eins bis Ziffer 4,, Absatz 6, Ziffer 4 und Absatz 7,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 12,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraphen 24 bis 27, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraphen 29 bis 33, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz 3 und 4, Paragraph 44, Absatz 2, 5 und 6, sowie die Paragraphen 47 bis 51,
  5. (5)Absatz 5,Als Vorschrift gemäß Apothekengesetz gilt diese Verordnung für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Apotheken und nach Maßgabe des 9. Abschnitts in bestehenden Apotheken.
  6. (6)Absatz 6,Als luftfahrtrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten auf bzw. in Bodeneinrichtungen und nach Maßgabe des 9. Abschnitts auf bzw. in bereits bewilligten Bodeneinrichtungen.
  7. (7)Absatz 7,Diese Verordnung ist auf brennbare Flüssigkeiten in Form von oder als Bestandteil von
    1. 1.Ziffer einsArzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes – AMG, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020,Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes – AMG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,,
    2. 2.Ziffer 2Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1381, ABl. Nr. L 231 vom 06.09.2019 S. 1,Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Amtsblatt Nummer L 31 vom 01.02.2002 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1381, Amtsblatt Nummer L 231 vom 06.09.2019 Seite 1,
    3. 3.Ziffer 3Aromastoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1917, ABl. Nr. L 389 vom 04.11.2021 S. 15,Aromastoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2008, über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110 aus 2008, und der Richtlinie 2000/13/EG, Amtsblatt Nummer L 354 vom 31.12.2008 Seite 34, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021 aus 1917,, Amtsblatt Nummer L 389 vom 04.11.2021 Seite 15,
    4. 4.Ziffer 4Futtermitteln im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2020,Futtermitteln im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2020,,
    5. 5.Ziffer 5kosmetischen Mitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel ABl. L Nr. 1223/2009 vom 22.12.2009 S. 59, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1902, ABl. Nr. L 387 vom 03.11.2021 S. 120,kosmetischen Mitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, über kosmetische Mittel ABl. L Nr. 1223 aus 2009, vom 22.12.2009 S. 59, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021 aus 1902,, Amtsblatt Nummer L 387 vom 03.11.2021 Seite 120,
    6. 6.Ziffer 6Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes – MPG, BGBl. Nr. 657/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2021,Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes – MPG, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,,
    7. 7.Ziffer 7Aerosolen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1962, ABl. Nr. L 400 vom 12.11.2021 S. 16, (im Folgenden CLP-VO)Aerosolen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021 aus 1962,, Amtsblatt Nummer L 400 vom 12.11.2021 Seite 16, (im Folgenden CLP-VO)
    nicht anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8,Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
    1. 1.Ziffer einsdie Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Lagerbehältern mit mehr als 130 m3 Volumen,
    2. 2.Ziffer 2die oberirdische Lagerung von insgesamt mehr als 520 m3 brennbaren Flüssigkeiten,
    3. 3.Ziffer 3die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in schwimmenden Schifffahrtsanlagen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021.die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in schwimmenden Schifffahrtsanlagen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,.
  9. (9)Absatz 9,Brennbare Flüssigkeiten in Form von Lösungen und homogenen Gemischen mit einem Flammpunkt von mindestens 23° C (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn die Anforderungen gemäß 2.2.3.1.5.1 lit. b des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2021, eingehalten werden.Brennbare Flüssigkeiten in Form von Lösungen und homogenen Gemischen mit einem Flammpunkt von mindestens 23° C (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn die Anforderungen gemäß 2.2.3.1.5.1 Litera b, des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2021,, eingehalten werden.

§ 2 VbF 2023 Lagerung


  1. (1)Absatz eins,Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten zwecks Aufbewahrung in Behältern für eine betriebliche Tätigkeit oder für die Abgabe an Dritte. Lagerung liegt auch dann vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Lagerung liegt ferner vor, wenn sich brennbare Flüssigkeiten zum Zweck der Befüllung von oder der Entnahme aus Lagereinrichtungen in Rohrleitungen oder daran angeschlossenen Füll- oder Entnahmeeinrichtungen befinden. Wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Lagerung im Sinne dieser Verordnung sowohl die aktive Lagerung (§ 4 Z 5) als auch die passive Lagerung (§ 4 Z 6).Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten zwecks Aufbewahrung in Behältern für eine betriebliche Tätigkeit oder für die Abgabe an Dritte. Lagerung liegt auch dann vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Lagerung liegt ferner vor, wenn sich brennbare Flüssigkeiten zum Zweck der Befüllung von oder der Entnahme aus Lagereinrichtungen in Rohrleitungen oder daran angeschlossenen Füll- oder Entnahmeeinrichtungen befinden. Wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Lagerung im Sinne dieser Verordnung sowohl die aktive Lagerung (Paragraph 4, Ziffer 5,) als auch die passive Lagerung (Paragraph 4, Ziffer 6,).
  2. (2)Absatz 2,Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
    1. 1.Ziffer einssich im Arbeitsvorgang befinden,
    2. 2.Ziffer 2bei der Herstellung als Fertig- oder als Zwischenprodukt kurzzeitig abgestellt werden,
    3. 3.Ziffer 3sich zwecks Verbindung von einzelnen Produktionseinrichtungen innerhalb einer Betriebsanlage in Rohrleitungen befinden,
    4. 4.Ziffer 4im Zuge von Transportvorgängen
      1. a)Litera abei der Anlieferung zum Zweck der Einlagerung oder des Umfüllens kurzzeitig abgestellt werden,
      2. b)Litera binnerhalb einer Betriebsanlage in ortsbeweglichen Behältern zur nachfolgenden Beförderung bereitgestellt werden, sofern die Beförderung innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt (ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags),
      3. c)Litera cim Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, befördert werden,im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, befördert werden,
    5. 5.Ziffer 5in Eisenbahnanlagen, in Fahrzeugen, Hilfseinrichtungen oder Betriebsmitteln einer Eisenbahn zu deren eigenen Betrieb dienen,
    6. 6.Ziffer 6für den Handgebrauch in Laboratorien oder in Offizinen von Apotheken in den hiefür erforderlichen Mengen bereitgehalten werden.

§ 3 VbF 2023 Brennbare Flüssigkeiten


  1. (1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsFlüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt (§ 4 Z 1) nicht mehr als 60°C beträgt,Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt (Paragraph 4, Ziffer eins,) nicht mehr als 60°C beträgt,
    2. 2.Ziffer 2Gasöle (§ 4 Z 48),Gasöle (Paragraph 4, Ziffer 48,),
    3. 3.Ziffer 3Petroleum (§ 4 Z 49).Petroleum (Paragraph 4, Ziffer 49,).
  2. (2)Absatz 2,Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in vier Gefahrenkategorien eingeteilt.
  3. (3)Absatz 3,Im Sinne des Abs. 2 sindIm Sinne des Absatz 2, sind
    1. 1.Ziffer einsbrennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei höchstens 35°C (extrem entzündbar),
    2. 2.Ziffer 2brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei mehr als 35°C (leicht entzündbar),
    3. 3.Ziffer 3brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 23°C und höchstens 60°C (entzündbar), ausgenommen Gasöle und Petroleum,
    4. 4.Ziffer 4brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4
      1. a)Litera aGasöle (§ 4 Z 48),Gasöle (Paragraph 4, Ziffer 48,),
      2. b)Litera bPetroleum (§ 4 Z 49).Petroleum (Paragraph 4, Ziffer 49,).
  4. (4)Absatz 4,Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35° C müssen nicht in die Gefahrenkategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den in Anhang I Punkt 2.6.4.5 CLP-VO genannten UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 32.5.2 negativ ausgefallen ist.Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35° C müssen nicht in die Gefahrenkategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den in Anhang römisch eins Punkt 2.6.4.5 CLP-VO genannten UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil römisch drei Unterabschnitt 32.5.2 negativ ausgefallen ist.
  5. (5)Absatz 5,Im Sinne dieser Verordnung gilt Motorenbenzin (Ottokraftstoff bzw. Vergaserkraftstoff) als brennbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 2.

§ 4 VbF 2023 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. 1.Ziffer einsFlammpunkt“ die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt,
  2. 2.Ziffer 2„Siedebeginn“ jene Temperatur, bei der der Übergang von der flüssigen in die gasförmige Phase bei Normaldruck von 101,3 kPa beginnt,
  3. 3.Ziffer 3„Lagermenge“ das größtmögliche Volumen, für dessen Umschließung die dafür vorhandenen oder vorgesehenen technischen Einrichtungen ausgelegt sind,
  4. 4.Ziffer 4„Lager“ Räume oder Bereiche in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in oder auf ihnen brennbare Flüssigkeiten in Behältern aufbewahrt werden,
  5. 5.Ziffer 5„aktive Lagerung“ das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Behältern, die am Ort der Aufbewahrung zur Entnahme, Befüllung oder als Sammelbehälter aufgestellt sind oder verwendet werden und die zu diesen Zwecken an diesem Ort zeitweilig geöffnet werden,
  6. 6.Ziffer 6„passive Lagerung“ das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Behältern, die ständig dicht verschlossenen sind; das Rückstellen geöffneter und wieder verschlossener Gebinde in den Sicherheitsschrank gilt als passive Lagerung,
  7. 7.Ziffer 7„bestimmungsgemäßer Betrieb“ ein Betriebsvorgang oder ein Zustand, für den das Lager und die zugehörigen Einrichtungen ausgelegt und geeignet sind und bei dem eine Funktionsfähigkeit der Bestandteile und Sicherheitseinrichtungen einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlfunktionen gegeben ist,
  8. 8.Ziffer 8„Behälter“ Einrichtungen gemäß Z 9 bis Z 13 zur allseitigen sicheren Umschließung brennbarer Flüssigkeiten,„Behälter“ Einrichtungen gemäß Ziffer 9 bis Ziffer 13, zur allseitigen sicheren Umschließung brennbarer Flüssigkeiten,
  9. 9.Ziffer 9„Lagerbehälter“ ortsfeste Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort während ihres Betriebs nicht zu wechseln,
  10. 10.Ziffer 10„unterirdische Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die vollständig im Erdreich eingebettet oder vollständig mit Erdreich bedeckt sind,
  11. 11.Ziffer 11„oberirdische Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die ohne Einbettung oder Bedeckung aufgestellt sind; dazu zählen auch Behälter, die teilweise in Erde oder Sand eingebettet sind, an der Oberseite jedoch keine Bedeckung aufweisen (teilweise oberirdische Lagerbehälter),
  12. 12.Ziffer 12„doppelwandige Lagerbehälter“ Lagerbehälter, die allseits, jedoch mindestens bis zur Füllhöhe der aufbewahrten Flüssigkeit, mit einer doppelten Behälterwandung ausgestattet sind,
  13. 13.Ziffer 13„ortsbewegliche Behälter“ Behälter, die dazu bestimmt sind, dass sie ihren Standort wechseln können und die nicht fest verbundener Bestandteil von Fahrzeugen sind,
  14. 14.Ziffer 14„Rohrleitungen“ an Lagerbehälter angeschlossene Einrichtungen zur Befüllung von Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten oder zur Entnahme brennbarer Flüssigkeiten aus Behältern; zu Rohrleitungen zählen auch Schläuche,
  15. 15.Ziffer 15„unterirdische Rohrleitungen“ Rohrleitungen, die vollständig im Erdreich eingebettet, vollständig mit Erdreich bedeckt oder nicht einsehbar sind,
  16. 16.Ziffer 16„Brandabschnitt“ ein Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände oder Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist,
  17. 17.Ziffer 17„feuerbeständig“ eine brandabschnittsbildende Funktion mit einem Feuerwiderstand von mindestens 90 Minuten,
  18. 18.Ziffer 18„feuerhemmend“ eine brandabschnittsbildende Funktion mit einem Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten,
  19. 19.Ziffer 19„Sicherheitsschränke“ ortsfeste, zur Aufstellung in einem Raum vorgesehene, nicht betretbare Einrichtungen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden und die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten brennbaren Flüssigkeiten und dem Aufstellungsraum dienen,
  20. 20.Ziffer 20„Lagerräume“ allseitig umschlossene, betretbare bzw. befahrbare Räume oder vergleichbare Einrichtungen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden und die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten brennbaren Flüssigkeiten und angrenzenden Räumen oder dem Freien dienen,
  21. 21.Ziffer 21„Lagergebäude“ ein der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienendes, für eine Brandbekämpfung an mindestens drei Seiten vom Betriebsgrundstück oder von allgemeinen Verkehrsflächen aus zugängliches Bauwerk, das gegenüber angrenzenden Gebäudeteilen feuerbeständig abgeschlossen ist,
  22. 22.Ziffer 22„Lagerbereich“ eine der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienende, nicht allseitig durch Wände umschlossene Fläche im Freien mit oder ohne Überdachung,
  23. 23.Ziffer 23„Schutzstreifen““ einzuhaltende Abstände im Freien, die sowohl die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten vor Entzündung oder gefahrbringender Wärmeeinwirkung als auch benachbarte Anlagenteile oder anlagenfremde Objekte vor Brandeinwirkung schützen,
  24. 24.Ziffer 24„Auffangwanne“ eine Einrichtung zur zeitweiligen Aufbewahrung ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten,
  25. 25.Ziffer 25„Leckanzeigesystem“ eine Einrichtung, die bei doppelwandigen Lagerbehältern oder doppelwandigen Rohrleitungen Undichtheiten einer Wandung selbsttätig anzeigt,
  26. 26.Ziffer 26„Luftwechsel“ die rechnerische Anzahl des Austausches des Luftvolumens eines Lagerraums oder Sicherheitsschranks pro Stunde,
  27. 27.Ziffer 27„Verkaufsräume“ Räume, die der Präsentation und dem Verkauf dienen,
  28. 28.Ziffer 28„Vorratsräume“ Räume, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und der Lagerung anderer Waren oder Gegenstände und nicht als Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung –AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dienen,„Vorratsräume“ Räume, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und der Lagerung anderer Waren oder Gegenstände und nicht als Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung –AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, dienen,
  29. 29.Ziffer 29„Tankstellen“ ortsfeste Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten zum Betreiben von Kraftfahrzeugen und ausschließlich Heizzwecken dienende Gasöle zu Abgabeeinrichtungen geleitet und von diesen in Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen oder in ortsbewegliche Behälter gefüllt werden,
  30. 30.Ziffer 30„öffentliche Tankstellen“ Tankstellen, bei denen die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten an Fahrzeuge von Kunden erfolgt,
  31. 31.Ziffer 31„Betriebstankstellen“ Tankstellen, bei denen die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten ausschließlich an betriebseigene oder zur Auslieferung an Kunden vorgesehene Fahrzeuge erfolgt,
  32. 32.Ziffer 32„Betriebszeiten“ die an öffentlichen Tankstellen für die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten an Kunden und die Belieferung und Befüllung der Lagerbehälter vorgesehenen Zeiten,
  33. 33.Ziffer 33„Abgabeeinrichtungen“ Einrichtungen zur Abgabe von Kraftstoffen an Kraftfahrzeuge oder zur Abgabe von Gasölen zu Heizzwecken in ortsbewegliche Behälter,
  34. 34.Ziffer 34„Zapfsäulen“ ortsfeste Abgabeeinrichtungen mit Schutzgehäusen,
  35. 35.Ziffer 35„Zapfgeräte“ ortsfeste Abgabeeinrichtungen von oberirdischen Lagerbehältern ohne Schutzgehäuse,
  36. 36.Ziffer 36„Kleinzapfgeräte“ ortsfeste oder ortsbewegliche Abgabeeinrichtungen für ortsbewegliche Behälter, deren Rauminhalt 100 l nicht überschreitet, und mit der Abgabeeinrichtung fest verbundene Förder- und Messeinrichtungen,
  37. 37.Ziffer 37„Füllanschlüsse“ ortsfeste Anschlüsse von Lagerbehältern, an denen mittels Leitungen und lösbaren Verbindungen andere Behälter (auch als Bestandteil von Transportfahrzeugen) angeschlossen werden können, einschließlich zugehöriger Gaspendelanschlüsse,
  38. 38.Ziffer 38„Füllstellen“ mit Lagerbehältern verbundene ortsfeste Einrichtungen, mit denen Lagerbehälter, ortsbewegliche Behälter oder Transportfahrzeuge befüllt oder entleert werden,
  39. 39.Ziffer 39„Überfüllschutz“ eine Einrichtung oder Maßnahme, die verhindert, dass der zulässige Füllungsgrad eines Behälters überschritten wird,
  40. 40.Ziffer 40„Überfüllsicherungen“ Einrichtungen zum Überfüllschutz, die vor Erreichen des höchstzulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen,
  41. 41.Ziffer 41„Schnellschlusseinrichtungen“ Einrichtungen, die ein Absperren des Flüssigkeitsstroms auch bei Ausfall einer externen Energieversorgung bewirken,
  42. 42.Ziffer 42„Betankungsfläche“ die die Zapfsäule oder die Füllstelle umgebende Fläche, auf der Betankungsvorgänge stattfinden,
  43. 43.Ziffer 43„Wirkbereich“ jene Fläche, auf der bei der Abgabe oder bei der Befüllung von Behältern im Schadensfall brennbare Flüssigkeiten austreten können,
  44. 44.Ziffer 44„technisch dicht“ Einrichtungen, durch deren Konstruktion und Ausführung im bestimmungsgemäßen Betrieb geringe, bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung und -überwachung nicht erkennbare Freisetzungen möglich sind,
  45. 45.Ziffer 45„auf Dauer technisch dicht“ Einrichtungen, durch deren Konstruktion und Ausführung im bestimmungsgemäßen Betrieb keine Freisetzungen zu erwarten sind,
  46. 46.Ziffer 46„Untere Explosionsgrenze (UEG)“ der untere Grenzwert der Konzentration (Stoffmengenanteil) eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln und bzw. oder Stäuben, in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbstständig fortpflanzen kann,
  47. 47.Ziffer 47„Ottokraftstoff“ ein flüssiges Mineralölprodukt, das zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündung dient,
  48. 48.Ziffer 48„Gasöle“ flüssige Mineralölprodukte mit einer Siedetemperatur zwischen 190° C und 400° C, die zum Betreiben von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündung oder zu Heizzwecken dienen,
  49. 49.Ziffer 49„Petroleum“ ein flüssiges Mineralölprodukt mit einer Siedetemperatur zwischen 175° C und 325° C,
  50. 50.Ziffer 50„Explosionsschutzkonzept“ das dem gemäß § 5 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, in der jeweils geltenden Fassung, zu erstellenden Explosionsschutzdokument zu Grunde liegende Konzept über die Ermittlung und Bewertung der Explosionsrisiken, die Zoneneinteilung und die daraus resultierenden Maßnahmen.„Explosionsschutzkonzept“ das dem gemäß Paragraph 5, der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erstellenden Explosionsschutzdokument zu Grunde liegende Konzept über die Ermittlung und Bewertung der Explosionsrisiken, die Zoneneinteilung und die daraus resultierenden Maßnahmen.

§ 5 VbF 2023 Technische Ausführung und technische Anforderungen


Grundsätze
  1. (1)Absatz eins,Wandungen von Behältern, Rohrleitungen und mit diesen in Verbindung stehende sonstige Bauteile, die mit einer brennbaren Flüssigkeit in Berührung kommen, müssen im bestimmungsgemäßen Betrieb gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen über die gesamte Dauer der Verwendung beständig und gegen die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe ausreichend dicht sein.
  2. (2)Absatz 2,Die ausreichende Dichtheit muss an Hand von zulässigen Permeationsraten für die Durchdringung der Umschließung beurteilt werden. Metallische Werkstoffe gelten als ausreichend dicht im Sinne des Abs. 1.Die ausreichende Dichtheit muss an Hand von zulässigen Permeationsraten für die Durchdringung der Umschließung beurteilt werden. Metallische Werkstoffe gelten als ausreichend dicht im Sinne des Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Behälter und Rohrleitungen dürfen nur in dichtem Zustand verwendet oder betrieben werden. Bei Undichtheit müssen die jeweiligen Einrichtungen außer Betrieb gesetzt und gegen Wiederinbetriebnahme gesichert werden. Der jeweilige Anlagenteil muss unverzüglich entleert werden. Die weitere Verwendung ist erst dann zulässig, wenn eine Prüfung nachweislich die Dichtheit des Anlagenteiles ergeben hat.
  4. (4)Absatz 4,Doppelwandige Lagerbehälter und doppelwandige Rohrleitungen gelten als undicht, wenn das Leckanzeigesystem eine Undichtheit der Behälter- oder Rohrwand anzeigt und keine Fehlfunktion eines Leckanzeigesystems vorliegt.
  5. (5)Absatz 5,Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien zusammengelagert, so müssen die technische Ausführung und die damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen auf die jeweils gefährlichste vorhandene Gefahrenkategorie abgestimmt sein.
  6. (6)Absatz 6,Für jeden Behälter muss der zulässige Füllungsgrad festgelegt sein. Dieser muss so bemessen sein, dass es zu keinem Überlaufen des Behälters kommt und Überdrücke, die die Dichtheit oder die Festigkeit des Behälters beeinträchtigen, nicht auftreten können.

§ 6 VbF 2023 Ausstattung und Einbau von Lagerbehältern


  1. (1)Absatz eins,Lagerbehälter müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke (insbesondere beim Befüllen, Entleeren oder bei Temperaturschwankungen) sowie gegen die von außen zu erwartenden Beanspruchungen widerstandsfähig sein. Die Wandungen doppelwandiger Lagerbehälter müssen so ausgebildet sein, dass sie sowohl den statischen Druck der Lagerflüssigkeit als auch die zwischen den Wandungen durch ein Leckanzeigesystem entstehenden Überwachungsdrücke bei allen Füllständen aufnehmen können. Bei doppelwandigen Lagerbehältern muss die zweite Wand mit der tragenden Wand fest verbunden sein. Der überwachbare Zwischenraum muss mindestens bis zur zulässigen Füllhöhe reichen und mit Anschlussmöglichkeiten für ein Leckanzeigesystem versehen sein. Der Abstand zwischen den Wandungen muss möglichst klein gehalten sein.
  2. (2)Absatz 2,Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien in unmittelbar benachbarten Kammern eines Lagerbehälters gelagert, so muss die Unterteilung so dicht ausgeführt sein, dass sich die Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermischen können; dies gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn die Unterteilungen jeweils dem Prüfdruck gemäß § 23 standhalten. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, die miteinander gefährliche chemische Reaktionen eingehen können, in benachbarten Kammern ist unzulässig.Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien in unmittelbar benachbarten Kammern eines Lagerbehälters gelagert, so muss die Unterteilung so dicht ausgeführt sein, dass sich die Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermischen können; dies gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn die Unterteilungen jeweils dem Prüfdruck gemäß Paragraph 23, standhalten. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, die miteinander gefährliche chemische Reaktionen eingehen können, in benachbarten Kammern ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Bei Lagerbehältern und bei jeder Kammer unterteilter Lagerbehälter muss der Flüssigkeitsstand jederzeit kontrollierbar und erkennbar sein. Die Anzeige des Flüssigkeitsstandes muss durch elektronische oder mechanische Systeme erfolgen; bei oberirdischen Lagerbehältern mit ausreichend durchscheinender Wandung ist dies nicht erforderlich. Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes Peilstäbe verwendet, so müssen diese gegen unbefugtes Entfernen gesichert und so ausgebildet sein, dass sie den Behälterboden bzw. die Behältersohle nicht berühren. Peilöffnungen müssen dicht verschließbar sein. Im Fall der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen Peilstaböffnungen mit Schlitzsicherungen ausgestattet sein; die Werkstoffpaarung von Peilstab und Führung muss in nichtfunkenziehenden Materialien ausgeführt sein.
  4. (4)Absatz 4,Doppelwandige Lagerbehälter müssen mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sein. Das Leckanzeigesystem muss so ausgeführt sein, dass Undichtheiten an beiden Behälterwandungen erkannt und angezeigt werden. Durch das Leckanzeigesystem muss eine Leckerkennung vor dem Austritt der gelagerten brennbaren Flüssigkeit in die Umgebung möglich sein. Das Leckanzeigesystem von unterirdischen Lagerbehältern muss als Über- oder als Unterdrucksystem mit gasförmigem Betriebsmedium ausgeführt sein.
  5. (5)Absatz 5,Lagerbehälter müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, durch die gefährliche Über- und Unterdrücke infolge von Füll- und Entnahmevorgängen und äußeren thermischen Einflüssen im Rahmen der zu erwartenden Aufstellungsbedingungen vermieden werden. Hiefür müssen die Lagerbehälter mit Lüftungseinrichtungen ausgestattet sein, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
    1. 1.Ziffer einsDie Lüftungseinrichtungen dürfen nicht absperrbar sein;
    2. 2.Ziffer 2Lüftungseinrichtungen müssen so dimensioniert sein, dass auch beim höchsten betriebsmäßig zu erwartenden Volumenstrom von Füllvorgängen bzw. Entnahmen und auf Grund der örtlich zu erwartenden Temperatureinflüsse zuverlässig ein Druckausgleich sichergestellt ist;
    3. 3.Ziffer 3eine gemeinsame Lüftungseinrichtung für brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien sowie für Flüssigkeiten, die miteinander gefährliche chemische Reaktionen eingehen können, ist unzulässig;
    4. 4.Ziffer 4aus den Lüftungseinrichtungen austretende Dampf-Luft-Gemische müssen gefahrlos und in ausreichendem Abstand von Zündquellen abgeleitet werden;
    5. 5.Ziffer 5bei Lüftungseinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 muss die Ableitung ins Freie oder in eine betriebseigene Verwertungs- oder Behandlungsanlage geführt werden;
    6. 6.Ziffer 6Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser und Gegenständen geschützt sein;
    7. 7.Ziffer 7Lüftungseinrichtungen von Lagerbehältern, die unter Anwendung eines Gaspendelsystems befüllt werden, müssen mit einem Über-/Unterdruckventil ausgestattet sein.
  6. (6)Absatz 6,Lagerbehälter müssen darüber hinaus mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
    1. 1.Ziffer einsLagerbehälter müssen mit fix mit dem Behälter verbundenen Füllanschlüssen versehen sein; ausgenommen hiervon sind oberirdische Lagerbehälter von nicht mehr als 1000 l Inhalt für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4;
    2. 2.Ziffer 2Lagerbehälter müssen mit einem Überfüllschutz ausgestattet sein; ausgenommen hiervon sind oberirdische Lagerbehälter von nicht mehr als 1 000 l Inhalt ohne festen Füllanschluss für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4;
    3. 3.Ziffer 3an Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen, durch die ein selbständiges Ausfließen der gelagerten Flüssigkeit erfolgen kann, müssen mit Einrichtungen versehen sein, durch die dies verhindert wird;
    4. 4.Ziffer 4an Lagerbehälter unterhalb des Flüssigkeitsspiegels angeschlossene Rohrleitungen müssen mit Absperreinrichtungen versehen sein, die sich möglichst nahe am Behälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sind;
    5. 5.Ziffer 5sofern Lagerbehälter auf Grund ihres Inhalts bzw. gesonderter Anforderungen mit einem Gaspendelsystem ausgestattet werden müssen, müssen diese mit den entsprechenden Anschlüssen versehen sein;
    6. 6.Ziffer 6der Innenraum von Lagerbehältern von mehr als 1 000 l Inhalt muss besichtigbar sein; dazu müssen Einstiegs- oder Besichtigungsöffnungen vorgesehen sein; oberirdische Lagerbehälter von mehr als 3 m3 Inhalt und unterirdische Lagerbehälter müssen mit einer Einstiegsöffnung mit einer Nennweite von mindestens 60 cm ausgestattet sein.
  7. (7)Absatz 7,    Rohrleitungsanschlüsse von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3, bei denen die Gefahr einer Rückzündung in den Behälter nicht ausgeschlossen werden kann, müssen gegen Flammendurchschlag gesichert sein. Rohrleitungsanschlüsse von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen nur dann gegen Flammendurchschlag gesichert sein, wenn bei diesen Lagerbehältern auf Grund der Flüssigkeitstemperatur oder der Umgebungstemperatur die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre möglich ist.
  8. (8)Absatz 8,Lagerbehälter müssen unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit so eingebaut oder aufgestellt sein, dass keine Verlagerungen oder Neigungen (auch bei Bodensetzungen oder Auftrieb) eintreten können, die die Sicherheit der Lagerbehälter oder ihrer Einrichtungen gefährden.

§ 7 VbF 2023 Technische Ausführung – oberirdische Lagerbehälter


  1. (1)Absatz eins,Oberirdische Lagerbehälter müssen standsicher auf Fundamenten und tragfähigem Untergrund aufgestellt sein. Sie müssen gegen das Anfahren durch Fahrzeuge und gegen sonstige Beschädigungen von außen geschützt sein. Sie müssen gegen Manipulationen durch Unbefugte gesichert sein.
  2. (2)Absatz 2,Oberirdische einwandige Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, dass sie seitlich allseits begehbar sind. Abweichend davon müssen bei Lagerungen von Gasölen bis zu einer Menge von 5 000 l mindestens zwei Seiten des Lagerbehälters auf einer Breite von jeweils mindestens 50 cm begehbar sein, die nicht begehbaren Seiten müssen zumindest einsehbar sein; dies gilt auch bei einer Reihenaufstellung mit kommunizierender Entnahme (Behälterbatterie).
  3. (3)Absatz 3,Oberirdische Lagerbehälter müssen so gekennzeichnet sein, dass ein Rückschluss hinsichtlich der Gefahrenkategorie der enthaltenen brennbaren Flüssigkeit und anderer gefahrenrelevanter Merkmale (zB Warnung vor Überdruck) ermöglicht wird.
  4. (4)Absatz 4,Der Füllanschluss oberirdischer Lagerbehälter muss bei Aufstellung in Räumen außerhalb des Aufstellungsraumes liegen; ausgenommen hiervon sind Lagerbehälter für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 bis zu einer Lagermenge von 5 000 l.
  5. (5)Absatz 5,Oberirdische Lagerbehälter müssen für eine Brandbekämpfung ungehindert zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen sie mit ortsfest installierten Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein.

§ 8 VbF 2023 Technische Ausführung – unterirdische Lagerbehälter


  1. (1)Absatz eins,Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig ausgeführt sein.
  2. (2)Absatz 2,Domschächte müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsÜber Einstiegsöffnungen von unterirdischen Lagerbehältern müssen dicht mit dem Lagerbehälter verbundene Domschächte angeordnet sein;
    2. 2.Ziffer 2die lichte Weite der Domschächte muss mindestens 0,2 m größer als die Einstiegsöffnung sein;
    3. 3.Ziffer 3die Anschlussstutzen von Behältern müssen im Domdeckel oder im Scheitel des Behälters, jedoch innerhalb von Domschächten angeordnet sein; die Anschlüsse müssen zugänglich sein;
    4. 4.Ziffer 4Domschächte müssen so ausgeführt sein, dass das Eindringen von Niederschlagswässern vermieden wird;
    5. 5.Ziffer 5Domschächte müssen so ausgeführt sein, dass Leckagemengen erkannt, zurückgehalten und beseitigt werden können;
    6. 6.Ziffer 6Domschächte müssen den zu erwartenden Verkehrslasten standhalten und dürfen keine unzulässigen Belastungen auf den Behälter übertragen, die zu Schäden an der Behälterwandung führen;
    7. 7.Ziffer 7Domschächte müssen außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen oder Fülleinrichtungen angeordnet und mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung versehen sein; diese Anforderungen müssen nicht erfüllt sein, wenn durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass das explosionsfähige Volumen dauerhaft auf ein Mindestmaß beschränkt wird oder ein Explosionsablauf auf ein unschädliches Ausmaß begrenzt wird;
    8. 8.Ziffer 8Durchführungen für Leitungen oder Kabel in Wänden von Domschächten müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten oder deren Dämpfe abgedichtet sein;
    9. 9.Ziffer 9Anschlüsse für Entwässerungsleitungen in Domschächten sind unzulässig;
    10. 10.Ziffer 10Domschächte dürfen nicht innerhalb sonstiger explosionsgefährdeter Bereiche, wie von Flüssiggaslagerungen und Abgabestellen für Flüssiggas, liegen.
  3. (3)Absatz 3,Unterirdische Lagerbehälter müssen einen Mindestabstand von 0,5 m voneinander und von 1,0 m von Grundgrenzen und Fundamenten angrenzender Bauwerke aufweisen.
  4. (4)Absatz 4,Unterirdische Lagerbehälter müssen mindestens 0,8 m Erddeckung aufweisen.

§ 9 VbF 2023 Technische Ausführung – ortsbewegliche Behälter


  1. (1)Absatz eins,Ortsbewegliche Behälter für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen bruchfest ausgeführt sein. Als bruchfest gelten Behälter, die nicht aus zerbrechlichem Material, wie zB Glas, bestehen oder nach transportrechtlichen Bestimmungen für den betreffenden Inhalt verwendet werden dürfen. Wenn die Behälter diese Anforderungen nur in einer Außenverpackung erfüllen, gelten sie so lange als bruchfest, als sie in der Außenverpackung verbleiben.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist die Verwendung nichtbruchfester ortsbeweglicher Behälter nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 bis 6 zulässig.Abweichend von Absatz eins, ist die Verwendung nichtbruchfester ortsbeweglicher Behälter nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 3 bis 6 zulässig.

§ 10 VbF 2023 Technische Ausführung – Rohrleitungen zum Füllen und Entleeren von Behältern


  1. (1)Absatz eins,Verbindungselemente zwischen einzelnen Rohren müssen so ausgeführt sein, dass eine sichere Verbindung und mindestens die technische Dichtheit sichergestellt sind. Die Anzahl von lösbaren Verbindungen muss möglichst gering gehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Verbindungen von Rohrleitungen müssen längskraftschlüssig ausgeführt sein. Lösbare Verbindungen dürfen nur in für Kontrollen zugänglichen Bereichen ausgeführt sein. An Rohrleitungen und Rohrleitungsteilen, die nicht einsehbar sind, sind lösbare Verbindungen unzulässig; dies gilt nicht für ausschließlich Dämpfe führende Leitungen.
  3. (3)Absatz 3,Unterirdisch verlegte Rohrleitungen müssen doppelwandig und mit Leckanzeigesystem ausgeführt sein. Dies gilt nicht für ausschließlich Dämpfe führende Leitungen. § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.Unterirdisch verlegte Rohrleitungen müssen doppelwandig und mit Leckanzeigesystem ausgeführt sein. Dies gilt nicht für ausschließlich Dämpfe führende Leitungen. Paragraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Rohrleitungen und Rohrleitungsanschlüsse müssen so gekennzeichnet sein, dass ein Rückschluss hinsichtlich der Gefahrenkategorie der enthaltenen brennbaren Flüssigkeit und anderer gefahrenrelevanter Merkmale (zB Warnung vor Überdruck) ermöglicht wird.

§ 11 VbF 2023 Technische Ausführung – Lagerräume, Lagergebäude und Lagerbereiche


  1. (1)Absatz eins,Lagerräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsLagerräume müssen als feuerbeständige Brandabschnitte ausgebildet sein;
    2. 2.Ziffer 2zum Lagerraum gehörige Lüftungsleitungen müssen außerhalb des Lagerraumes feuerbeständig verkleidet sein oder sich im Brandfall selbsttätig so verschließen, dass der Brandabschnitt erhalten bleibt;
    3. 3.Ziffer 3Lagerräume müssen mit in Fluchtrichtung aufschlagenden, selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließenden Türen versehen sein; die Türen müssen feuerbeständig bzw. bei Lagerräumen zur ausschließlichen Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 feuerhemmend ausgestaltet sein; für Türen in Außenbauteilen ist ein Abweichen von den Anforderungen der ersten beiden Teilsätze zulässig, wenn die Gefahr einer Brandeinwirkung nicht besteht oder wenn dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erforderlich ist;
    4. 4.Ziffer 4Fußböden von Lagerräumen müssen gegen die Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar und ohne Abläufe ausgeführt sein;
    5. 5.Ziffer 5Fußböden von Lagerräumen müssen so ausgeführt sein, dass keine elektrischen Potentialunterschiede gegen Erde und zu anderen Einrichtungen entstehen, die zu zündfähigen Funken oder zu einer Gefährdung von Personen führen können;
    6. 6.Ziffer 6sofern die Lagerung nicht in doppelwandigen Lagerbehältern erfolgt, muss ein Auffangvolumen im Ausmaß des größten gelagerten Behälters, mindestens jedoch im Ausmaß von 10 % der Lagermenge, sichergestellt sein; erfolgt die Lagerung im Lagerraum nicht in einer Auffangwanne, muss der Fußboden wannenartig mit Gefälle zum Rauminneren und mit fugenlosem Anschluss an die Umfassungswände mit einem einer Auffangwanne gleichwertigen Volumen ausgebildet sein;
    7. 7.Ziffer 7sind Umfassungswände und Decken zur Durchführung von Leitungen durchbrochen, so muss der Raum zwischen Umfassungswand und Decke gegen den Durchtritt von Dampf-Luft-Gemischen mittels feuerbeständiger Dichtstoffe gesichert sein;
    8. 8.Ziffer 8eine ausreichende, ständig wirksame, ins Freie führende Lüftung muss eingerichtet sein; als ausreichend gilt jedenfalls eine Lüftung mit einem gesamten Querschnitt von 1 % der Bodenfläche, mindestens aber jeweils 200 cm2 in Boden- und Deckennähe. Bei aktiver Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 muss zusätzlich eine Lüftung mit einem mindestens fünffachen Luftwechsel angebracht sein; diese Entlüftung muss mechanisch ausgeführt sein, muss ins Freie führen und bei geöffneten Behältern von brennbaren Flüssigkeiten ständig in Betrieb sein;
    9. 9.Ziffer 9über Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 dürfen sich keine Wohnräume befinden.
  2. (2)Absatz 2,Lagergebäude müssen den Anforderungen des Abs. 1 sinngemäß entsprechen. Ist ein Lagergebäude in mehrere Lagerräume unterteilt, muss jeder Lagerraum einen Fluchtweg direkt ins Freie oder über einen anderen Brandabschnitt, der kein Lagerraum sein darf, aufweisen.Lagergebäude müssen den Anforderungen des Absatz eins, sinngemäß entsprechen. Ist ein Lagergebäude in mehrere Lagerräume unterteilt, muss jeder Lagerraum einen Fluchtweg direkt ins Freie oder über einen anderen Brandabschnitt, der kein Lagerraum sein darf, aufweisen.
  3. (3)Absatz 3,Lagerbereiche müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einssofern die Lagerung nicht in doppelwandigen Lagerbehältern erfolgt, müssen Lagerbereiche mit einer Auffangwanne ausgestattet sein; das Auffangvolumen muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen;
    2. 2.Ziffer 2Lagerbereiche müssen mit einem Witterungsschutz aus nicht brennbaren Baustoffen ausgestattet sein; dies ist nicht erforderlich, wenn die Auffangwanne über eine Einrichtung zur Entfernung von Niederschlagswasser verfügt;
    3. 3.Ziffer 3die Bodenfläche des Lagerbereiches muss gegen die Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar ausgeführt sein.
  4. (4)Absatz 4,Lagerräume, Lagergebäude und Lagerbereiche müssen für eine Brandbekämpfung zugänglich sein; die erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge müssen ausreichend befestigt und tragfähig sein.

§ 12 VbF 2023 Technische Ausführung – Sicherheitsschränke


  1. (1)Absatz eins,Sicherheitsschränke müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsSicherheitsschränke müssen feuerbeständig ausgeführt sein;
    2. 2.Ziffer 2Sicherheitsschränke müssen über selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließende Türen verfügen;
    3. 3.Ziffer 3Sicherheitsschränke müssen mit einer Be- und einer Entlüftung ausgestattet sein, die bei geschlossenen Schranktüren einen mindestens zehnfachen Luftwechsel bewirkt; dabei muss die Entlüftung mechanisch ausgeführt, bei geöffneter Schranktür ständig in Betrieb sein und direkt ins Freie führen; zugehörige Lüftungsleitungen müssen feuerbeständig verkleidet sein, sofern die Zu- und die Abluftöffnungen nicht so eingerichtet sind, dass sie sich im Brandfall selbsttätig schließen;
    4. 4.Ziffer 4bei Sicherheitsschränken ist abweichend von Z 3 eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfenbei Sicherheitsschränken ist abweichend von Ziffer 3, eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfen
      1. a)Litera adie Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 höchstens 50 l und der Gefahrenkategorie 2 höchstens 100 l, in Summe jedoch nicht mehr als 100 l, betragen,
      2. b)Litera bdie Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 ein Fassungsvolumen von 5 l nicht überschreiten und
      3. c)Litera cdie Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 sowie für brennbare Flüssigkeiten mit toxischen Eigenschaften (Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, sowie Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9 Kategorie 1 CLP-VO) ein Fassungsvolumen von 1 l nicht überschreiten;
    5. 5.Ziffer 5das Auffangvolumen von Sicherheitsschränken muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen.
  2. (2)Absatz 2,In Sicherheitsschränken ist ausschließlich passive Lagerung zulässig.

§ 13 VbF 2023 Technische Ausführung – Auffangwannen


  1. (1)Absatz eins,Auffangwannen müssen zumindest die vertikale Projektion der darauf aufgestellten bzw. darin abgestellten Behälter umgeben.
  2. (2)Absatz 2,Auffangwannen müssen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar ausgeführt sein und müssen auch im Brandfall ein Ausbreiten von brennbaren Flüssigkeiten verhindern; dies gilt auch für begrenzende Gebäudeteile, die in die Auffangwanne einbezogen sind. Die Dichtheit muss auch nach einem Brand bis zur Beseitigung ausgetretener Flüssigkeiten ausreichend erhalten bleiben. Oberflächenbeschichtungen und Folien zur Herstellung der Dichtheit, die keinen Beitrag bei einem Brandereignis leisten können, sind zulässig, wenn sie im Sinne des § 21 Abs. 2 ausgeführt sind.Auffangwannen müssen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar ausgeführt sein und müssen auch im Brandfall ein Ausbreiten von brennbaren Flüssigkeiten verhindern; dies gilt auch für begrenzende Gebäudeteile, die in die Auffangwanne einbezogen sind. Die Dichtheit muss auch nach einem Brand bis zur Beseitigung ausgetretener Flüssigkeiten ausreichend erhalten bleiben. Oberflächenbeschichtungen und Folien zur Herstellung der Dichtheit, die keinen Beitrag bei einem Brandereignis leisten können, sind zulässig, wenn sie im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ausgeführt sind.
  3. (3)Absatz 3,Durch die Aufstellung der Lagerbehälter in Auffangwannen und die Gestaltung des Bodens muss sichergestellt sein, dass auslaufende Flüssigkeiten bemerkt und kontrolliert abgeleitet werden können. Durchlässe für Rohrleitungen oder Ablaufeinrichtungen dürfen die Dichtheit von Auffangwannen nicht beeinträchtigen; im Boden von Auffangwannen dürfen sich keine ungesicherten Abläufe befinden.
  4. (4)Absatz 4,Innerhalb von Auffangwannen dürfen sich abgesehen von den darauf aufgestellten bzw. darin abgestellten Behältern nur dem Betreiben des Lagers dienende Einrichtungen (zB Pumpen, Armaturen, Rohrleitungen) befinden.
  5. (5)Absatz 5,Auffangwannen müssen für eine Brandbekämpfung zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen abhängig von der Lagermenge ortsfest installierte Feuerlöschanlagen vorhanden sein.

§ 14 VbF 2023 Explosionsgefährdete Bereiche


Grundsätze – explosionsfähige Atmosphäre
  1. (1)Absatz eins,Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um Behälter, Rohrleitungen, Armaturen und sonstige Anlagenteile zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, in dem bei bestimmungsgemäßem Betrieb das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Bei brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Kriterien des § 3 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 VEXAT vorliegen.Bei brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, VEXAT vorliegen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche ist § 12 Abs. 1 Z 1 VEXAT mit der Maßgabe heranzuziehen, dass sich die Bereiche auf den bestimmungsgemäßen Betrieb beziehen.Für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche ist Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, VEXAT mit der Maßgabe heranzuziehen, dass sich die Bereiche auf den bestimmungsgemäßen Betrieb beziehen.

§ 15 VbF 2023 Ausmaße explosionsgefährdeter Bereiche


Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in den §§ 16 bis 19 festgelegten Ausmaße. Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in den Paragraphen 16 bis 19 festgelegten Ausmaße.

§ 16 VbF 2023 Explosionsgefährdete Bereiche – Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen


  1. (1)Absatz eins,Innerhalb von Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt Zone 0. Wenn der Behälter mit einer Inertisierung und einer Überwachung ausgestattet ist, ist je nach Ausführung der Inertisierung eine andere Zone zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Um Lagerbehälter im Freien gilt:
    1. 1.Ziffer einskeine Zone um Verbindungen und Einrichtungen, die technisch dicht sind;
    2. 2.Ziffer 2Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um nicht technisch dichte Einrichtungen bis zum Boden (zB Probenahmestellen, Peilöffnungen);
    3. 3.Ziffer 3Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante und allseits im Abstand von 0,2 m um die Wanne bis zum Boden.
  3. (3)Absatz 3,Um Lagerbehälter in Räumen gilt:
    1. 1.Ziffer einskeine Zone um Verbindungen und Einrichtungen, die auf Dauer technisch dicht sind;
    2. 2.Ziffer 2Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um technisch dichte Verbindungen bis zum Boden;
    3. 3.Ziffer 3Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um nicht technisch dichte Einrichtungen bis zum Boden (zB Probenahmestellen, Peilöffnungen);
    4. 4.Ziffer 4Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,8 m über deren Oberkante und allseits im Abstand von 0,2 m um die Wanne bis zum Boden.
  4. (4)Absatz 4,Um unterirdische Lagerbehälter gilt:
    1. 1.Ziffer einsZone 1 im Inneren von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten;
    2. 2.Ziffer 2Zone 2 im Inneren von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen bzw. Fülleinrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3Zone 2 um geöffnete Domschächte, Pumpenschächte und Verteilerschächte allseits horizontal bis zu einem Abstand von 2,0 m und bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche;
    4. 4.Ziffer 4keine Zone um geschlossene Abdeckungen von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten;
    5. 5.Ziffer 5keine Zone um geöffnete Domschächte, Pumpenschächte und Verteilerschächte mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen bzw. Fülleinrichtungen.
  5. (5)Absatz 5,Um Rohrleitungen, Armaturen und sonstige Anlagenteile gilt:
    1. 1.Ziffer einskeine Zone bei auf Dauer technisch dichter Ausführung;
    2. 2.Ziffer 2keine Zone bei Anordnung im Freien und technisch dichter Ausführung;
    3. 3.Ziffer 3Zone 2 horizontal bis zu einem Abstand von 1 m um technisch dichte Verbindungen in Räumen bis zum Boden.

§ 17 VbF 2023 Explosionsgefährdete Bereiche – Lüftungseinrichtungen, Abgabeeinrichtungen, Füllstellen und Pumpen


  1. (1)Absatz eins,Um Lüftungseinrichtungen gilt:
    1. 1.Ziffer einsZone 1 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um Mündungen von Entlüftungseinrichtungen von oberirdischen Lagerbehältern bis zum Boden; wenn die Zone die Kontur des Behälters berührt, müssen die Zonen von der Kontur aus bemessen werden;
    2. 2.Ziffer 2Zone 1 im Radius von 0,5 m um die Mündung von Entlüftungsöffnungen von unterirdischen Lagerbehältern.
  2. (2)Absatz 2,Um Füllstellen (Füllschächte, Füllschränke, Füllanschlüsse) gilt:
    1. 1.Ziffer einsZone 1 im Inneren von Füllschächten und Füllschränken;
    2. 2.Ziffer 2keine Zone um geschlossene Abdeckungen von Füllschächten;
    3. 3.Ziffer 3Zone 2 allseits in einem Abstand von 0,2 m um geschlossene Füllschränke im Freien;
    4. 4.Ziffer 4Zone 2 horizontal bis zu einem Abstand von 2 m und bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche um geöffnete Füllschächte und um die Öffnung von Füllschränken;
    5. 5.Ziffer 5Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um Füllanschlüsse bis zum Boden bei Anordnung im Freien;
    6. 6.Ziffer 6Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um Füllanschlüsse bis zum Boden bei Anordnung in Räumen;
    7. 7.Ziffer 7Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m um die Kupplungshälften von Schlauchkupplungen, wobei sich der explosionsgefährdete Bereich über das gesamte Ausmaß der Fläche erstreckt, die während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird;
    8. 8.Ziffer 8Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m um Kupplungshälften, wenn diese im getrennten Zustand technisch dicht sind (zB Trockenkupplungen), wobei sich der explosionsgefährdete Bereich über das gesamte Ausmaß der Fläche erstreckt, die während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird.

§ 18 VbF 2023 Explosionsgefährdete Bereiche – ortsbewegliche Behälter


  1. (1)Absatz eins,Um ortsbewegliche Behälter im Freien zur ausschließlich passiven Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt: Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante.
  2. (2)Absatz 2,Um ortsbewegliche Behälter in Lagerräumen zur ausschließlich passiven Lagerung gilt:
    1. 1.Ziffer einsZone 2 im ganzen Raum bei natürlicher Lüftung bei einem Rauminhalt von höchstens 100 m3;
    2. 2.Ziffer 2Zone 2 bei einem Rauminhalt von mehr als 100 m3 bei natürlicher Lüftung bis zu einer Höhe von 0,5 m über die höchste Lagerhöhe, mindestens jedoch bis zu einer Höhe von 1,5 m;
    3. 3.Ziffer 3keine Zone bei Vorhandensein einer ständig in Betrieb befindlichen und überwachten mechanischen Lüftung, durch die ein mindestens zweifacher Luftwechsel bewirkt wird.

§ 19 VbF 2023 Explosionsgefährdete Bereiche – Manipulationsstellen und Sicherheitsschränke


  1. (1)Absatz eins,Um Manipulationsstellen in Lagerräumen und in Vorratsräumen für die aktive Lagerung gilt: bis zu einem Raumvolumen von 100 m3 Zone 1 für den gesamten Raum und Zone 2 in einem Abstand von 1 m um Öffnungen dieser Räume zu angrenzenden Nachbarräumen; bei größeren Räumen ist nach den Umständen des Einzelfalles eine andere Zone zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Bei Sicherheitsschränken gilt: keine Zone im Inneren der Schränke, wenn die Funktion der mechanischen Lüftung überwacht wird, sonst Zone 2 im Inneren der Schränke einschließlich der Absaugleitung bis ins Freie.

§ 20 VbF 2023 Ausführung explosionsgefährdeter Bereiche


  1. (1)Absatz eins,In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen müssen vermieden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt werden. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, müssen elektrische Anlagen, elektrische und mechanische Geräte mit potentiellen Zündquellen, soweit es möglich ist, außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche angeordnet werden oder für die Verwendung innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche entsprechend der jeweiligen Zone geeignet sein.In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen müssen vermieden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt werden. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, müssen elektrische Anlagen, elektrische und mechanische Geräte mit potentiellen Zündquellen, soweit es möglich ist, außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche angeordnet werden oder für die Verwendung innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche entsprechend der jeweiligen Zone geeignet sein.
  2. (2)Absatz 2,In der Zone 2 dürfen nicht für die Zone geeignete Geräte und Betriebsmittel eingesetzt werden, wenn eine fest installierte Gaswarneinrichtung installiert und sichergestellt ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Gaswarneinrichtung mit den zugehörigen Kontroll- und Regeleinrichtungen den gesamten betroffenen Bereich überwachen kann,
    2. 2.Ziffer 2spätestens bei Erreichen von 20 % der Unteren Explosionsgrenze (UEG) automatisch optisch und akustisch Alarm gegeben wird und in Räumen eine mechanische Lüftung, die für Zone 1 geeignet sein muss, automatisch in Betrieb genommen wird,
    3. 3.Ziffer 3spätestens bei Erreichen von 40 % der Unteren Explosionsgrenze (UEG) die nicht für die jeweilige Zone geeigneten Geräte und Betriebsmittel unverzüglich automatisch abgeschaltet werden, alle fest installierten Zündquellen unwirksam gemacht und mobile Zündquellen unverzüglich entfernt werden sowie die mechanische Lüftung weiterhin in Betrieb bleibt und
    4. 4.Ziffer 4eine Fehlfunktion der Gaswarneinrichtung angezeigt wird.
  3. (3)Absatz 3,Im Gefahrenfall notwendige Einrichtungen, wie Sicherheits- und Fluchtwegbeleuchtung, Gaswarneinrichtungen, Alarmeinrichtungen, mechanische Lüftungen, müssen immer für die jeweilige Zone geeignet sein.

§ 21 VbF 2023 Technische Ausführung – Erdungs- und Blitzschutzanlage


  1. (1)Absatz eins,Lagerbehälter, mit ihnen in Verbindung stehende Rohrleitungen und Anlagenteile müssen so errichtet sein, dass sie gegen Erde keine elektrische Spannung annehmen können, die zum Entstehen zündfähiger Funken oder zur Gefährdung von Personen führt. Anschluss-, Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen leicht zugänglich angeordnet und gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein.
  2. (2)Absatz 2,Lagerbehälter, mit ihnen in Verbindung stehende Rohrleitungen und Anlagenteile für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen gegen gefährliche Entladungen, die durch elektrostatische Aufladung hervorgerufen werden können, gesichert sein. Die Wandung der Lagerbehälter samt angeschlossener Rohrleitungen muss eine Ableitung elektrostatischer Aufladungen ermöglichen; dies ist bei einem Ableitwiderstand gegen Erde von nicht mehr als 108 Ω sichergestellt.
  3. (3)Absatz 3,Lagerbehälter und mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehende Rohrleitungen dürfen nicht zur Erdung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Zum Blitzschutz müssen folgende Maßnahmen getroffen sein:
    1. 1.Ziffer einsfolgende Bestandteile der Betriebsanlage müssen mit einem Blitzschutzsystem ausgestattet sein:
      1. a)Litera aGebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten befinden, sowie freistehende oberirdische Lagerbehälter, wenn sie der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 dienen,
      2. b)Litera bGebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 befinden und
      3. c)Litera cfreistehende oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4;
    2. 2.Ziffer 2folgende Bestandteile der Betriebsanlage müssen mit einem Blitzschutzsystem ausgestattet sein, das sicherstellt, dass mindestens 95 % der Einschläge sicher abgeleitet werden:
      1. a)Litera aGebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 oder 2 befinden und
      2. b)Litera bfreistehende oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 oder 2;
    3. 3.Ziffer 3die getroffenen Maßnahmen zum Blitzschutz müssen im Explosionsschutzdokument beschrieben sein.

§ 22 VbF 2023 Unterlagen und Prüfungen


Unterlagen und Nachweise
  1. (1)Absatz eins,Für sämtliche in der Betriebsanlage, der Arbeitsstätte oder der Baustelle gelagerten brennbaren Flüssigkeiten müssen Nachweise zum jeweiligen Flammpunkt vor Ort bereitgehalten werden. Der Flammpunkt ist für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 gemäß Anhang I Pkt. 2.6.4 CLP-VO zu bestimmen und nachzuweisen; dieser Nachweis wird jedenfalls durch ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2204, ABl. Nr. L 446 vom 14.12.2021 S. 34, erbracht.Für sämtliche in der Betriebsanlage, der Arbeitsstätte oder der Baustelle gelagerten brennbaren Flüssigkeiten müssen Nachweise zum jeweiligen Flammpunkt vor Ort bereitgehalten werden. Der Flammpunkt ist für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 gemäß Anhang römisch eins Pkt. 2.6.4 CLP-VO zu bestimmen und nachzuweisen; dieser Nachweis wird jedenfalls durch ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31, der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 396 vom 30.12.2006 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2204, Amtsblatt Nummer L 446 vom 14.12.2021 Seite 34, erbracht.
  2. (2)Absatz 2,Die einem Ansuchen in Verbindung mit § 353 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022, in Zusammenhang mit der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben und Darstellungen enthalten:Die einem Ansuchen in Verbindung mit Paragraph 353, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, in Zusammenhang mit der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben und Darstellungen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNachweise gemäß Abs. 1;Nachweise gemäß Absatz eins,;
    2. 2.Ziffer 2Art der Lagerung (zB Lagerbehälter, Zusammenlagerung, Lagerräume, Auffangeinrichtungen, Logistik – Manipulationen);
    3. 3.Ziffer 3nach Gefahrenkategorien aufgeschlüsselte Lagermengen;
    4. 4.Ziffer 4technische Ausführung von Behältern, Rohrleitungen, Lagerräumen und Einrichtungen zur Manipulation (zB Füllstellen, Abgabeeinrichtungen);
    5. 5.Ziffer 5Explosionsschutzkonzept;
    6. 6.Ziffer 6Angaben zum Blitzschutzsystem;
    7. 7.Ziffer 7Nachweise der Materialeignung und
    8. 8.Ziffer 8Plandarstellungen (zB Lage- und Grundrisspläne, Rohrleitungspläne).

§ 23 VbF 2023 Prüfdrücke


Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, Rohrleitungen und Armaturen müssen vor Inbetriebnahme den nachstehend genannten Prüfdrücken und Belastungen standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu verändern.

  1. 1.Ziffer einsOberirdische Lagerbehälter müssen zumindest dem größtmöglichen statischen Druck der zu lagernden brennbaren Flüssigkeit mit Wasser über eine Dauer von mindestens 24 Stunden ausgesetzt oder mit einem äquivalenten Prüfdruck auf Dichtheit geprüft werden; die Dichtheit der von außen zugänglichen Teile muss durch eine äußere Besichtigung geprüft werden;
  2. 2.Ziffer 2Rohrleitungen und Armaturen müssen einschließlich des Zwischenraums der Rohrleitungen ohne angeschlossene Behälter mit dem 1,5-fachen höchsten Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 5 bar, auf ihre Festigkeit geprüft werden; diese Prüfung gilt auch als Prüfung auf Dichtheit;
  3. 3.Ziffer 3unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter einschließlich ihrer Armaturen und angeschlossenen Rohrleitungen müssen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden; der Prüfdruck muss den im Lagerbehälter auftretenden höchsten Betriebsdruck um mindestens 0,3 bar übersteigen; nach Temperaturausgleich darf sich der im Lagerbehälter bestehende Prüfdruck unter Berücksichtigung der zulässigen Messtoleranzen mindestens eine halbe Stunde lang nicht verändern.

§ 24 VbF 2023 Prüfungen


  1. (1)Absatz eins,Dieser Verordnung unterliegende Anlagen und Einrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme erstmalig und in weiterer Folge wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung festgehalten sein, die insbesondere das Prüfergebnis sowie festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfungen betreffende Nachweise müssen in der Betriebsanlage oder in der Arbeitsstätte aufbewahrt und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
  4. (4)Absatz 4,Auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die in Abs. 3 genannten Unterlagen oder Kopien aufbewahrt und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden. Dies gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen ein Prüfbefund erforderlich ist und an der Anlage bzw. Einrichtung eine Prüfplakette angebracht ist, dieAuf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die in Absatz 3, genannten Unterlagen oder Kopien aufbewahrt und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden. Dies gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen ein Prüfbefund erforderlich ist und an der Anlage bzw. Einrichtung eine Prüfplakette angebracht ist, die
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
    2. 2.Ziffer 2eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund aufweist,
    3. 3.Ziffer 3unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
    4. 4.Ziffer 4an gut sichtbarer Stelle an der Anlage bzw. Einrichtung angebracht ist.

§ 25 VbF 2023 Erstmalige Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Die erstmalige Prüfung muss in der Erbringung des Nachweises bestehen, dass die dieser Verordnung unterliegenden Anlagen und Einrichtungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; dem entsprechend muss die erstmalige Prüfung umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung (einschließlich Materialeignung und Ausführung) oder auf ordnungsgemäßen Einbau;
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung von Lagerbehältern auf Dichtheit und von Rohrleitungen und Armaturen auf Festigkeit und Dichtheit gemäß § 23;die Prüfung von Lagerbehältern auf Dichtheit und von Rohrleitungen und Armaturen auf Festigkeit und Dichtheit gemäß Paragraph 23,;
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung auf Eignung und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen und Leckanzeigesysteme;
    4. 4.Ziffer 4die Prüfung der Eignung der Maßnahmen zum Explosionsschutz (Umsetzung des Explosionsschutzkonzepts, Eignung der verwendeten Geräte und Schutzsysteme für die jeweilige Zone).
  2. (2)Absatz 2,Bei der erstmaligen Prüfung müssen dem Prüfer folgende Nachweise vorgelegt werden:
    1. 1.Ziffer einsAusführungsnachweise (zB Einbau, Verlegung, fotografische Dokumentation der Eignung von nach dem Einbau nicht mehr zugänglichen Einrichtungen),
    2. 2.Ziffer 2Dichtheitsatteste,
    3. 3.Ziffer 3Materialeignungsnachweise,
    4. 4.Ziffer 4Nachweise zu mechanischen Daten, wie zB Standfestigkeit und Auftriebssicherheit,
    5. 5.Ziffer 5Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der elektrischen Anlage und Betriebsmittel sowie der Erdungsanlage und des Blitzschutzsystems,
    6. 6.Ziffer 6Nachweis über die Einhaltung der Maßnahmen zum Explosionsschutz einschließlich Nachweisen über die Eignung und Funktionsfähigkeit mechanischer Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären,
    7. 7.Ziffer 7Nachweise über die Eignung und die Funktionsfähigkeit wesentlicher Sicherheitseinrichtungen (zB des Leckanzeigesystems, der Überfüllsicherung, der elektronischen Inhaltsanzeige, der Gaswarneinrichtung, der Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und der Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).

§ 26 VbF 2023 Wiederkehrende Prüfungen


  1. (1)Absatz eins,Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und die zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) müssen wiederkehrend wie folgt auf Dichtheit geprüft werden:
    1. 1.Ziffer einsoberirdische Lagerbehälter durch eine äußere Besichtigung des vollen Lagerbehälters;
    2. 2.Ziffer 2unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter durch eine Dichtheitsprüfung gemäß § 23 Z 3;unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter durch eine Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3,;
    3. 3.Ziffer 3Rohrleitungen und Armaturen durch eine Dichtheitsprüfung mit dem 1,5-fachen höchsten Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 2 bar;
    4. 4.Ziffer 4überschaubar verlegte Rohrleitungen dürfen abweichend von Z 3 durch eine äußere Besichtigung geprüft werden; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.überschaubar verlegte Rohrleitungen dürfen abweichend von Ziffer 3, durch eine äußere Besichtigung geprüft werden; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.
  2. (2)Absatz 2,Bei Behältern und zugehörigen Anlagenteilen (Rohrleitungen und Armaturen), die mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sind, ist abweichend von Abs. 1 nur eine wiederkehrende Prüfung des Leckanzeigesystems erforderlich.Bei Behältern und zugehörigen Anlagenteilen (Rohrleitungen und Armaturen), die mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sind, ist abweichend von Absatz eins, nur eine wiederkehrende Prüfung des Leckanzeigesystems erforderlich.
  3. (3)Absatz 3,Folgende Einrichtungen müssen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:
    1. 1.Ziffer einselektrische Anlagen und Betriebsmittel;
    2. 2.Ziffer 2Erdungs- und Blitzschutzanlagen;
    3. 3.Ziffer 3mechanische Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären;
    4. 4.Ziffer 4wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB Leckanzeigesystem, Überfüllsicherung, elektronische Inhaltsanzeige, Gaswarneinrichtung, die Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und die Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).

§ 27 VbF 2023 Außerordentliche Prüfungen


Außerordentliche Prüfungen müssen durchgeführt werden,

  1. 1.Ziffer einswenn Behälter oder zugehörige Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) durch einen Brand, eine Explosion oder ein sonstiges außergewöhnliches Ereignis nicht mehr betriebssicher sind, nach Durchführung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten; der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
  2. 2.Ziffer 2nach einer technischen Änderung der Behälter oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
  3. 3.Ziffer 3nach jedem Öffnen eines unterirdischen oder eines teilweise oberirdischen Behälters oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); diesbezüglich muss eine Dichtheitsprüfung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 vorgenommen werden.nach jedem Öffnen eines unterirdischen oder eines teilweise oberirdischen Behälters oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); diesbezüglich muss eine Dichtheitsprüfung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 vorgenommen werden.

§ 28 VbF 2023 Fristen


  1. (1)Absatz eins,Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen jeweils bemessen vom Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung oder dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Prüfung
    1. 1.Ziffer einssechs Jahre für die Dichtheit der Behälter und zugehörigen Teile (Rohrleitungen, ausgenommen Fälle der Z 3, und Armaturen);sechs Jahre für die Dichtheit der Behälter und zugehörigen Teile (Rohrleitungen, ausgenommen Fälle der Ziffer 3,, und Armaturen);
    2. 2.Ziffer 2fünf Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche;
    3. 3.Ziffer 3drei Jahre für einwandige unterirdische Rohrleitungen;
    4. 4.Ziffer 4drei Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen;
    5. 5.Ziffer 5drei Jahre für Erdungs- und Blitzschutzanlagen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche;
    6. 6.Ziffer 6ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen;
    7. 7.Ziffer 7ein Jahr für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung (zB durch Feuchtigkeit, extreme Umgebungstemperatur);
    8. 8.Ziffer 8ein Jahr für mechanische Lüftungsanlagen zur Absaugung explosionsfähiger Atmosphären;
    9. 9.Ziffer 9ein Jahr für wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB des Leckanzeigesystems, der Überfüllsicherung, der elektronischen Inhaltsanzeige, der Gaswarneinrichtung, der Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und der Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde muss in Einzelfällen kürzere als die im Abs. 1 genannten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festsetzen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere wegenDie Behörde muss in Einzelfällen kürzere als die im Absatz eins, genannten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festsetzen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere wegen
    1. 1.Ziffer einsder besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten,
    2. 2.Ziffer 2einer außergewöhnlichen Beanspruchung (zB durch Feuchtigkeit, extreme Umgebungstemperatur),
    3. 3.Ziffer 3des Ergebnisses der letzten Prüfung oder
    4. 4.Ziffer 4der Lage in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten.

§ 29 VbF 2023 Prüfer


  1. (1)Absatz eins,Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 25 bis 27 sind, sofern § 7 Abs. 5 VEXAT nicht anderes vorsieht, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den Paragraphen 25 bis 27 sind, sofern Paragraph 7, Absatz 5, VEXAT nicht anderes vorsieht, im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsakkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    3. 3.Ziffer 3Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes,
    4. 4.Ziffer 4Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen oder herzustellen,
    5. 5.Ziffer 5Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage zu planen oder herzustellen, oder
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (§ 40 EisbG) geführte Personen.hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (Paragraph 40, EisbG) geführte Personen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 25 bis 27 hinsichtlich Maßnahmen zum Explosionsschutz dürfen auch geeignete fachkundige Personen gemäß § 7 Abs. 5 VEXAT herangezogen werden.Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den Paragraphen 25 bis 27 hinsichtlich Maßnahmen zum Explosionsschutz dürfen auch geeignete fachkundige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 5, VEXAT herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3,Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 26 dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden.Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach Paragraph 26, dürfen auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4,Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung erforderliche Qualifikation sowie notwendigen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte Durchführung der Prüfungen bieten.

§ 30 VbF 2023 Lagerung


Allgemeine Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten müssen vor gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger gefahrenbringender Wärmeeinwirkung geschützt sein. Lagerräume und Lagergebäude dürfen nur dann beheizt werden, wenn dies aus technischen Gründen oder aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist und mit hiefür geeigneten, entsprechend gesicherten Einrichtungen erfolgt. Durch derartige Heizeinrichtungen darf ein eventuell vorhandenes Dampf-Luft-Gemisch nicht entzündet werden können.
  2. (2)Absatz 2,In Vorratsräumen, Lagerräumen, Lagergebäuden und Lagerbereichen müssen in Hinblick auf das Lagergut, die Lagermenge, die Lagerart, die Größe des Lagers und die Zahl und die Größe von Abgabeeinrichtungen die erforderlichen Mittel für die Löschhilfe zur Verfügung stehen. Die Feuerlöschmittel und -geräte müssen gut sichtbar, auffallend und dauerhaft gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und -geräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Es dürfen nur solche Feuerlöschmittel und -geräte vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch geeignete, fachkundige Personen nicht länger als 27 Monate zurückliegt.
  3. (3)Absatz 3,In Räumen und Bereichen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert, abgegeben oder umgefüllt werden, sind
    1. 1.Ziffer einssofern nicht § 32 zur Anwendung gelangt, die Lagerung und Verwendung sonstiger Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit den gelagerten brennbaren Flüssigkeiten auf Grund nicht ausreichender Schutzabstände ausgelöst werden können,sofern nicht Paragraph 32, zur Anwendung gelangt, die Lagerung und Verwendung sonstiger Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit den gelagerten brennbaren Flüssigkeiten auf Grund nicht ausreichender Schutzabstände ausgelöst werden können,
    2. 2.Ziffer 2das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer oder Licht und
    3. 3.Ziffer 3der Betrieb von Feuerungsanlagen
    verboten. Auf das Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Feuer und Licht muss durch entsprechende Anschläge dauerhaft hingewiesen sein. Abweichend von Z 3 ist die gemeinsame Aufstellung von Feuerungsanlagen und zugehörigen Lagerbehältern zulässig, wenn die Lagermenge an Gasölen für Heizzwecke nicht mehr als 5 000 l beträgt und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (zB durch ausreichende Abstände) vor gefahrbringender Erwärmung geschützt sind.verboten. Auf das Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Feuer und Licht muss durch entsprechende Anschläge dauerhaft hingewiesen sein. Abweichend von Ziffer 3, ist die gemeinsame Aufstellung von Feuerungsanlagen und zugehörigen Lagerbehältern zulässig, wenn die Lagermenge an Gasölen für Heizzwecke nicht mehr als 5 000 l beträgt und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (zB durch ausreichende Abstände) vor gefahrbringender Erwärmung geschützt sind.
  4. (4)Absatz 4,Lagerräume und Lagergebäude müssen durch versperrbare Türen, Lagerbereiche durch eine mindestens 1,50 m hohe Umzäunung oder Mauer um den Lagerbereich oder die Betriebsanlage gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein, oder es muss eine in der Wirksamkeit gleichwertige Absicherung vorhanden sein.
  5. (5)Absatz 5,Brennbare Flüssigkeiten dürfen, soweit § 33 Abs. 1 oder § 36 Abs. 2 nicht anderes vorsieht, außerhalb von Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen oberirdisch ausschließlich in Lagerräumen, Sicherheitsschränken, Lagergebäuden oder Lagerbereichen gelagert werden.Brennbare Flüssigkeiten dürfen, soweit Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 36, Absatz 2, nicht anderes vorsieht, außerhalb von Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen oberirdisch ausschließlich in Lagerräumen, Sicherheitsschränken, Lagergebäuden oder Lagerbereichen gelagert werden.

§ 31 VbF 2023 Unzulässige Lagerung


Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden

  1. 1.Ziffer einsin Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
  2. 2.Ziffer 2in Gängen und Stiegenhäusern,
  3. 3.Ziffer 3in Pufferräumen und Schleusen,
  4. 4.Ziffer 4in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
  5. 5.Ziffer 5in Schaufenstern und Schaukästen,
  6. 6.Ziffer 6auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
  7. 7.Ziffer 7in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
  8. 8.Ziffer 8in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
  9. 9.Ziffer 9auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
  10. 10.Ziffer 10im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen.

§ 32 VbF 2023 Zusammenlagerung


  1. (1)Absatz eins,Zusammenlagerungen von brennbaren Flüssigkeiten in Lagerräumen, Lagergebäuden, Lagerbereichen und Sicherheitsschränken dürfen nach Maßgabe der folgenden Absätze erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Für eine Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten, welche außer der Brennbarkeit weitere Gefahrenmerkmale gemäß CLP-VO aufweisen, mit anderen Stoffen oder Gemischen ist für die brennbaren Flüssigkeiten nur die Gefahrenklasse 2.6. (Entzündbarkeit) relevant.
  3. (3)Absatz 3,Brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien dürfen gemäß § 33 zusammengelagert werden.Brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien dürfen gemäß Paragraph 33, zusammengelagert werden.
  4. (4)Absatz 4,Brennbare Flüssigkeiten dürfen mit folgenden anderen Stoffen oder Gemischen zusammengelagert werden:
    1. 1.Ziffer einsStoffen und Gemischen, die nicht unter Artikel 3 CLP-VO fallen (nicht als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische),
    2. 2.Ziffer 2entzündbaren Gase in Form von Propan oder Butan (Gefahrenklasse 2.2 von Anhang I CLP-VO) in Mengen von höchstens 15 kg und Behältergrößen mit einem Füllgewicht von jeweils nicht mehr als 1 kg,entzündbaren Gase in Form von Propan oder Butan (Gefahrenklasse 2.2 von Anhang römisch eins CLP-VO) in Mengen von höchstens 15 kg und Behältergrößen mit einem Füllgewicht von jeweils nicht mehr als 1 kg,
    3. 3.Ziffer 3Stoffen und Gemischen, die unter Gefahrenklasse 2.3 von Anhang I CLP-VO fallen (Aerosole),Stoffen und Gemischen, die unter Gefahrenklasse 2.3 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (Aerosole),
    4. 4.Ziffer 4Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 2.7 von Anhang I CLP-VO fallen (entzündbare Feststoffe), in pastöser Form und bis zu einer Menge von 200 kg,Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 2.7 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (entzündbare Feststoffe), in pastöser Form und bis zu einer Menge von 200 kg,
    5. 5.Ziffer 5Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, Gefahrenklasse 3.8 Kategorie 1 oder Gefahrenklasse 3.9 Kategorie 1 von Anhang I CLP-VO fallen (akut toxische Stoffe und Gemische, Stoffe und Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition oder spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition), bis zu einer Menge von 200 l oder 200 kg,Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, Gefahrenklasse 3.8 Kategorie 1 oder Gefahrenklasse 3.9 Kategorie 1 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (akut toxische Stoffe und Gemische, Stoffe und Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition oder spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition), bis zu einer Menge von 200 l oder 200 kg,
    6. 6.Ziffer 6Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 4, Gefahrenklasse 3.8 Kategorie 2 oder 3 oder Gefahrenklasse 3.9 Kategorie 2 von Anhang I CLP-VO fallen (akut toxische Stoffe und Gemische, Stoffe und Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition oder spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition),Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 4, Gefahrenklasse 3.8 Kategorie 2 oder 3 oder Gefahrenklasse 3.9 Kategorie 2 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (akut toxische Stoffe und Gemische, Stoffe und Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition oder spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition),
    7. 7.Ziffer 7Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklassen 3.2, 3.3 und 3.4 von Anhang I CLP-VO fallen (Gefahr der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, der schweren Augenschädigung/Augenreizung oder Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut),Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklassen 3.2, 3.3 und 3.4 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (Gefahr der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, der schweren Augenschädigung/Augenreizung oder Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut),
    8. 8.Ziffer 8Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.10 von Anhang I CLP-VO fallen (aspirationsgefährliche Stoffe und Gemische),Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.10 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (aspirationsgefährliche Stoffe und Gemische),
    9. 9.Ziffer 9Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 4 von Anhang I CLP-VO fallen (gewässergefährdende Stoffe und Gemische),Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 4 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (gewässergefährdende Stoffe und Gemische),
    10. 10.Ziffer 10Stoffen und Gemischen mit mehreren gefährlichen Eigenschaften gemäß Z 1 bis Z 9 unter Beachtung der Mengenbeschränkungen gemäß Z 2, Z 4 und Z 5.Stoffen und Gemischen mit mehreren gefährlichen Eigenschaften gemäß Ziffer eins bis Ziffer 9, unter Beachtung der Mengenbeschränkungen gemäß Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 5,
  5. (5)Absatz 5,Bei der Zusammenlagerung gemäß Abs. 4 sind Aerosole gemäß Abs. 4 Z 3 brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 gleichzuhalten.Bei der Zusammenlagerung gemäß Absatz 4, sind Aerosole gemäß Absatz 4, Ziffer 3, brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 gleichzuhalten.
  6. (6)Absatz 6,Im Einzelfall darf die Behörde andere als die im Abs. 4 umschriebenen Zusammenlagerungen zulassen, wenn durch entsprechende Brandschutzmaßnahmen (zB durch Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und ortsfeste Löscheinrichtungen) der gleiche Schutz erreicht wird.Im Einzelfall darf die Behörde andere als die im Absatz 4, umschriebenen Zusammenlagerungen zulassen, wenn durch entsprechende Brandschutzmaßnahmen (zB durch Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und ortsfeste Löscheinrichtungen) der gleiche Schutz erreicht wird.

§ 33 VbF 2023 Oberirdische Lagerung – Lagermengen


  1. (1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten dürfen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle sowie der folgenden Absätze oberirdisch gelagert werden. Die in den jeweiligen Tabellenspalten angegebenen Werte sind die höchstzulässigen Lagermengen für die entsprechende Gefahrenkategorie je Lagerungsart. In einer Zeile nicht ausgenützte Lagermengen einer Gefahrenkategorie dürfen der Lagermenge einer anderen Gefahrenkategorie nicht zugeschlagen werden. Die höchstzulässige Lagermenge für die gesamte Betriebsanlage ergibt sich aus der Summe
    1. 1.Ziffer einsder in den Zeilen für die jeweilige Gefahrenkategorie angeführten Höchstmengen, sofern die Zusatzanmerkungen in der Tabelle nicht anderes vorsehen, und
    2. 2.Ziffer 2der Anzahl der jeweiligen Lagerungsarten.

 

höchstzulässige Lagermenge in Liter

Lagerungsart

Gefahrenkategorie

 

1

2

3

4

je Brandabschnitt in Gebäuden (mit Ausnahme von Lagerräumen und Lagergebäuden)

1. außerhalb von Sicherheits-schränken in Arbeits-, Ver-kaufs- oder Vorratsräumen

bis 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1

-

100

600

1 000

bis 500 m2 Grundfläche mit Gefahren-kategorie 1

10

50

300

500

über 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1

-

150

900

1 500

über 500 m2 Grundfläche

mit Gefahren-kategorie 1

15

75

450

750

2. in Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen, sofern § 12 Abs. 1 Z 4 nicht anderes vorsieht2. in Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen, sofern Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, nicht anderes vorsieht

50

500

2 500

5 000

3. in nicht von der Z 1 oder der Z 2 erfassten Fällen3. in nicht von der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, erfassten Fällen

ohne Gefahren-kategorie 1

-

50

300

mit Gefahren-kategorie 1

5

25

150

4. in Arbeits- und Maschinenräumen für Heizungs-anlagen sowie Maschinenräumen für sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 3)4. in Arbeits- und Maschinenräumen für Heizungs-anlagen sowie Maschinenräumen für sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3,)

-

-

1 000

5. in Heizräumen gemäß § 30 Abs. 3 (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 4)5. in Heizräumen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4,)

 

 

5 000

in Lagerräumen oder Lagergebäuden

6. in Lagerräumen

250

20 000

130 000

100 000 bei Vorliegen einer positiven behördlichen Beurteilung zusätzlicher Brandschutzmaßnahmen

7. in Lagergebäuden

250

60 000

180 000

390 000

im Freien

8. in Lagerbereichen

250

130 000

260 000

520 000

9. in ortsbeweglichen Behältern auf ausreichend dichtem Untergrund, witterungsgeschützt und wenn das Auslaufen auf unbefestigten Boden verhindert wird (für die gesamte Betriebsanlage)

-

50

750

1 250

  1. (1a)Absatz eins a,Abs. 1 gilt sinngemäß für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen oder Baustellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Tabellenziffer 1 gilt auch bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Vorratscontainern auf Baustellen und in auswärtigen Arbeitsstellen.Absatz eins, gilt sinngemäß für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen oder Baustellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Tabellenziffer 1 gilt auch bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Vorratscontainern auf Baustellen und in auswärtigen Arbeitsstellen.

§ 34 VbF 2023 Oberirdische Lagerung – Schutzstreifen


  1. (1)Absatz eins,Bei oberirdischer Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen um Lagerbereiche Schutzstreifen eingerichtet sein.
  2. (2)Absatz 2,Innerhalb der Schutzstreifen ist jegliche weitere Nutzung in Form von Bebauung, Lagerung oder zeitweiligem Abstellen, mit Ausnahme von Betankungs- oder Befüllungsvorgängen, unzulässig; innerbetriebliche Transportwege dürfen in den Schutzstreifen einbezogen sein, wenn sichergestellt ist, dass kein Abstellen von Fahrzeugen oder sonstigen Transportmitteln erfolgt.
  3. (3)Absatz 3,Betriebsfremde Flächen dürfen in den Schutzstreifen einbezogen sein; die Aufrechterhaltung des Schutzstreifens muss jedenfalls durch die erforderlichen rechtlichen und technischen Maßnahmen sichergestellt sein.
  4. (4)Absatz 4,Schutzstreifen müssen von Stoffen und Materialien freigehalten sein, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder zur Ausbreitung von Bränden führen können.
  5. (5)Absatz 5,Schutzstreifen von Lagerbereichen dürfen an zwei Seiten durch öffnungslose Wände oder Wälle (auch Wände angrenzender Gebäude) ersetzt werden. Derartige Wände oder Wälle müssen feuerbeständig ausgeführt sein; Breite und Höhe müssen zumindest so bemessen sein, dass die zu schützenden Objekte bei Projektion der Höhe der Lagereinrichtung über die Höhe der Wand zur Gänze abgedeckt werden.

§ 35 VbF 2023 Bemessung der Schutzstreifen


  1. (1)Absatz eins,Die Breite der Schutzstreifen muss den folgenden Absätzen entsprechend von der Außenseite der Auffangwanne bemessen sein. Entleerte Behälter für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3, die Reste von brennbaren Flüssigkeiten oder Dämpfe enthalten, gelten hinsichtlich der Bemessung der Schutzstreifenbreite als gefüllt. Die Schutzstreifen mehrerer Lagerbereiche dürfen einander überschneiden.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:
    1. 1.Ziffer einsbei bis zu 1 000 l: 5 m,
    2. 2.Ziffer 2bei mehr als 1 000 l bis zu 10 000 l: von 5 m auf 10 m ansteigend,
    3. 3.Ziffer 3bei mehr als 10 000 l bis zu 100 000 l: von 10 m auf 30 m ansteigend,
    4. 4.Ziffer 4bei mehr als 100 000 l: 30 m.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:
    1. 1.Ziffer einsbei bis zu 40 000 l: 3 m,
    2. 2.Ziffer 2bei über 40 000 l: 5 m.
  4. (4)Absatz 4,Bei gemeinsamer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 oder 3 mit solchen der Gefahrenkategorie 4 muss die Breite des Schutzstreifens nach der Menge an brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 oder 3 bemessen sein.

§ 36 VbF 2023 Tankstellen


Tankstellen – grundlegende Anforderungen
  1. (1)Absatz eins,Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge und Gasöle zu Heizzwecken dürfen für die Abgabe an Zapfsäulen in Tankstellen, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, nur in unterirdischen Lagerbehältern oder in Behältern von Kleinzapfgeräten gelagert werden.
  2. (2)Absatz 2,Gasöle dürfen in Tankstellen in oberirdischen Lagerbehältern
    1. 1.Ziffer einsim Freien bis zu einer Menge von 50 000 l und zusätzlich
    2. 2.Ziffer 2in Lagerräumen bis zu einer Menge von 5 000 l
    gelagert werden.
  3. (3)Absatz 3,Ottokraftstoffe dürfen oberirdisch nur in Betriebstankstellen in direkt an Zapfsäulen bzw. Zapfgeräte angeschlossenen explosionsdruckstoßfest ausgeführten Behältern mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 l gelagert werden (Kompaktanlagen).
  4. (4)Absatz 4,Die Lagerung von Ottokraftstoffen und Gasölen zu Heizzwecken in benachbarten Kammern von Lagerbehältern in Tankstellen ist unzulässig.
  5. (5)Absatz 5,Tankstellen und Tankstellen für gasförmige Kraftstoffe (Flüssiggas, Erdgas) dürfen gemeinsam betrieben werden.
  6. (6)Absatz 6,In Tankstellen ist in folgenden Bereichen das Rauchen, Hantieren mit Feuer oder offenem Licht unzulässig:
    1. 1.Ziffer einsin explosionsgefährdeten Bereichen,
    2. 2.Ziffer 2in Wirkbereichen von Abgabeeinrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3in Wirkbereichen der Befüllung der Lagerbehälter,
    4. 4.Ziffer 4in einem Bereich von 2 m um Dom- und Füllschächte oder Füllschränke von unterirdischen Lagerbehältern.

Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge muss auf diese Verbote, auf das Verbot des Betankens bei laufendem Motor und eingeschalteter Fremdheizung sowie auf das Verbot der Abgabe von Kraftstoff in ungeeignete Behälter hingewiesen sein. Die Hinweise müssen vom Betankungsplatz deutlich sichtbar sein.

  1. (7)Absatz 7,Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge müssen Informationen über die gefahrenrelevanten Eigenschaften des abgegebenen Kraftstoffs und das erforderliche Verhalten im Gefahrenfall angebracht sein.
  2. (8)Absatz 8,Außerhalb der Betriebszeiten dürfen die Lagerbehälter der Tankstelle nicht befüllt werden.
  3. (9)Absatz 9,Die Abgabe von Kraftstoffen an Kraftfahrzeuge darf nur über Abgabeeinrichtungen an Tankstellen erfolgen. Die Betankung direkt aus Tankfahrzeugen ist innerhalb von Betriebsanlagen oder Arbeitsstätten nicht zulässig.

§ 37 VbF 2023 Sicherheitseinrichtungen an Tankstellen


  1. (1)Absatz eins,Die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten aus Lagerbehältern über Abgabeeinrichtungen ist nur dann zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall der Selbstbedienung eine verantwortliche Aufsichtsperson im Tankstellenbereich anwesend ist, die die Betankungsvorgänge mittels Sichtverbindung oder Videoüberwachung beaufsichtigt,
    3. 3.Ziffer 3es sich um Betriebstankstellen handelt oder
    4. 4.Ziffer 4die Anforderungen des § 42 erfüllt sind.die Anforderungen des Paragraph 42, erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2,Tankstellen müssen bei Dunkelheit so beleuchtet sein, dass die ordnungsgemäße Bedienung der Abgabeeinrichtungen möglich ist. Es muss dafür gesorgt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung die Stromzufuhr zu den Pumpenmotoren der Zapfsäulen allpolig unterbrochen wird und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Pumpenmotoren verhindert wird.
  3. (3)Absatz 3,Pumpenmotoren müssen im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem als solchem deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur dann auch als Betriebsschalter verwendet werden, wenn er nach seiner Bauart hiefür geeignet ist.
  4. (4)Absatz 4,Alle Teile der Tankstelle, wie Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen und Zapfsäulen, und alle Teile der Zapfsäule müssen untereinander elektrisch leitend so verbunden sein, dass elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden; hierzu müssen leitfähige Verbindungen für die zu erwartenden Ströme ausreichend bemessen sein.

§ 38 VbF 2023 Abgabeeinrichtungen – grundlegende Anforderungen


  1. (1)Absatz eins,Abgabeeinrichtungen dürfen, soweit § 39 Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur an gut durchlüfteten Orten im Freien aufgestellt werden.Abgabeeinrichtungen dürfen, soweit Paragraph 39, Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nur an gut durchlüfteten Orten im Freien aufgestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Wirkbereich um Abgabeeinrichtungen umfasst die betriebsmäßig vom Zapfschlauch vom Bodenniveau bis in mindestens 0,8 m Höhe horizontal bestrichene Distanz zuzüglich 1 m.
  3. (3)Absatz 3,Zwischen Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe und
    1. 1.Ziffer einsÖffnungen von Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen muss ein Abstand von mindestens 5 m,
    2. 2.Ziffer 2Türöffnungen in Gebäuden gemäß Z 1, die der einzige Fluchtweg aus dem Gebäude sind, muss ein Abstand von mindestens 8 m,Türöffnungen in Gebäuden gemäß Ziffer eins,, die der einzige Fluchtweg aus dem Gebäude sind, muss ein Abstand von mindestens 8 m,
    3. 3.Ziffer 3Öffnungen zu tiefer gelegenen Bereichen, wie Räumen, Kellern, Gruben und Schächten, durch die Dampf-Luft-Gemische hindurchtreten können, muss ein Abstand von mindestens 8 m,
    4. 4.Ziffer 4Gebäuden aus brennbaren Baustoffen muss ein Abstand von mindestens 8 m
    eingehalten werden.
  4. (4)Absatz 4,Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach Abs. 3 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuzulassen, dass die Abstände höchstens an zwei Seiten durch Wände ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Abs. 3 gegeben wäre.Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach Absatz 3, keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuzulassen, dass die Abstände höchstens an zwei Seiten durch Wände ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Absatz 3, gegeben wäre.

§ 39 VbF 2023 Abgabeeinrichtungen


  1. (1)Absatz eins,Im Wirkbereich um Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe dürfen keine ortsfesten Zündquellen vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn durch andere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass zündfähige Dampf-Luft-Gemische nicht entstehen oder nicht zu Zündquellen in diesem Bereich, wie Mess- und Steuereinrichtungen, gelangen können.
  2. (2)Absatz 2,Die Wirkbereiche um Abgabeeinrichtungen für gasförmige Kraftstoffe (Flüssiggas, Erdgas) dürfen sich mit den Wirkbereichen der Abgabeeinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten überschneiden; Einrichtungen zur Lagerung von gasförmigen Kraftstoffen (zB Lagerbehälter, Domschächte) dürfen nur außerhalb der Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen von Ottokraftstoff und Gasölen aufgestellt werden.
  3. (3)Absatz 3,Abgabeeinrichtungen für Gasöle als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge oder zu Heizzwecken dürfen in Räumen unter folgenden Voraussetzungen aufgestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsder Aufstellbereich muss gut durchlüftet sein;
    2. 2.Ziffer 2es müssen ausreichende Abstände von Fluchtwegen eingehalten werden,
    3. 3.Ziffer 3es muss ein ausreichender Schutz gegen Beschädigung vorgesehen sein,
    4. 4.Ziffer 4der Gebäudeteil, in dem sich die Abgabeeinrichtung befindet, muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen

§ 40 VbF 2023 Zapfsäulen und Zapfgeräte


  1. (1)Absatz eins,Zapfsäulen und Zapfgeräte müssen gegen Beschädigung durch Anfahren geschützt sein (zB durch eine Umwehrung oder durch die Anordnung eines Sockels für die Zapfsäulenaufstellung). Ein ausreichender Schutz einer Zapfsäule gegen Beschädigung durch Anfahren ist jedenfalls durch eine Ausführung gegeben, bei der dieser Anfahrschutz mindestens in einer Höhe von 12 cm über dem Boden und mindestens in einem horizontalen Abstand von 30 cm um die Zapfsäule wirksam ist.
  2. (2)Absatz 2,Um Zapfsäulen muss in einem Umkreis von mindestens 80 cm jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Zapfsäule erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Um Zapfsäulen muss eine Betankungsfläche ausgeführt sein, die mindestens das Ausmaß des Wirkbereiches aufweisen muss. Die Betankungsfläche muss befestigt, ausreichend dicht und beständig gegen die abgegebenen brennbaren Flüssigkeiten hergestellt sein.
  4. (4)Absatz 4,    Sind Zapfsäulen unmittelbar neben einer unbefestigten Fläche oder allgemein genützten Flächen, wie zB Verkehrsflächen, aufgestellt, muss an der Begrenzung zu diesen Flächen eine ausreichend dichte Wand (zB Mauer, Glaswand, Blechwand) in einer Höhe von mindestens 1 m und einer Länge im Ausmaß der Länge des Zapfschlauches vorhanden sein.
  5. (5)Absatz 5,Zapfgeräte (ausgenommen Kleinzapfgeräte) dürfen nur bei Betriebstankstellen verwendet werden.
  6. (6)Absatz 6,Kleinzapfgeräte müssen so aufgestellt oder so gesichert sein, dass sie nicht umstürzen, abrollen oder von Kraftfahrzeugen angefahren werden können. Kleinzapfgeräte müssen außerhalb der Betriebszeiten einer Tankstelle dem Zugriff betriebsfremder Personen entzogen oder so gesichert sein, dass sie nicht umgeworfen werden können oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten entnommen werden können; Messeinrichtungen von Kleinzapfgeräten müssen außerhalb von Betankungsvorgängen entleert sein.

§ 41 VbF 2023 Zapfschläuche und Zapfventile


  1. (1)Absatz eins,Zapfschläuche müssen mit einer Sicherung ausgestattet sein, die bei einem Abriss des Zapfschlauches selbsttätig das an der Zapfsäule verbleibende Ende der Abrissstelle verschließt.
  2. (2)Absatz 2,Zapfschläuche von Zapfsäulen und Zapfgeräten müssen am Schlauchauslauf mit einem geeigneten Zapfventil ausgerüstet sein. Zapfschläuche müssen eine für das ordnungsgemäße Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit erforderliche Länge aufweisen, sie dürfen jedoch nicht länger als 6 m, Zapfschläuche zum Abfüllen von Gasölen nicht länger als 10 m, sein. Zapfschläuche müssen so ausgeführt sein, dass elektrostatische Aufladungen gefahrlos abgeleitet werden.
  3. (3)Absatz 3,Zapfventile an Zapfsäulen und Zapfgeräten von Tankstellen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsZapfventile dürfen nur dann in geöffneter Stellung feststellbar sein, wenn sich das in den zu füllenden Behälter eingehängte Zapfventil vor der vollständigen Füllung des zu füllenden Behälters selbsttätig schließt;
    2. 2.Ziffer 2 Zapfventile müssen selbsttätig so schließen, dass sie bei vollständiger Füllung des zu befüllenden Behälters oder bei Herausfallen des Zapfventils aus der Behälteröffnung den Flüssigkeitsstrom selbsttätig unterbrechen;
    3. 3.Ziffer 3selbsttätig schließende Zapfventile müssen so beschaffen sein, dass sie während des Füllvorganges aus der Öffnung des zu füllenden Behälters nicht herausgleiten und durch den beim Schließen des Zapfventils entstehenden Stoß nicht aus der Öffnung des Behälters gedrückt werden; das selbsttätige Schließen des Zapfventils muss bei jeder Rastenstellung des Füllhebels sichergestellt sein, wobei das Zapfventil schon beim geringsten eingestellten Volumenstrom selbsttätig schließen muss;
    4. 4.Ziffer 4selbsttätig schließende Zapfventile müssen durch eine Kugelkippsicherung oder eine gleichwertige Sicherung so gesichert sein, dass bei betätigtem Füllhebel das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten nur bei annähernd waagrechter Haltung des Zapfventils und gegen den Boden weisender Auslauföffnung des Zapfventils möglich ist.
  4. (4)Absatz 4,Bei Selbstbedienung durch Kunden muss an jeder Zapfsäule oder in unmittelbarer Nähe jeder Zapfsäule eine leicht verständliche Bedienungsanleitung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

§ 42 VbF 2023 Tankstellen ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson


  1. (1)Absatz eins,Das Betanken durch Kunden ohne eine verantwortliche Aufsichtsperson ist an öffentlichen Tankstellen zulässig, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Betankungsfläche der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Aufsichtsperson vorgesehenen Zapfsäule muss mit einer Videoüberwachung zu einer ständig besetzten Stelle ausgestattet sein; mindestens folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:
      1. a)Litera ajede Zapfinsel muss videoüberwacht sein;
      2. b)Litera balle Betankungsvorgänge müssen an eine während der Betriebszeiten der Tankstelle besetzte Überwachungsstelle übertragen werden, die im Bedarfsfall jeden Betankungsvorgang sofort unterbrechen kann;
      3. c)Litera cdie in der Tankstelle befindliche Videoüberwachungsanlage muss so ausgeführt sein, dass bei nicht zu Stande kommen oder bei Ausfall der Bildübertragung zur ständig besetzten Stelle kein Kraftstoff abgegeben werden kann oder der Betankungsvorgang sofort automatisch unterbrochen wird;
      4. d)Litera ddie Aufschaltung der Videoüberwachung zur ständig besetzten Stelle muss spätestens dann erfolgen, wenn Personen oder Kraftfahrzeuge den jeweiligen Zapfsäulenbereich betreten oder befahren;
    2. 2.Ziffer 2die Tankstelle darf nicht in Gebäuden mit bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen liegen;
    3. 3.Ziffer 3die Betankungsfläche der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Aufsichtsperson vorgesehenen Zapfsäule muss mit einer Entwässerungseinrichtung über eine Abscheideanlage ausgestattet sein, die ein Rückhaltevolumen zumindest im Ausmaß der größtmöglichen Abgabemenge aufweist;
    4. 4.Ziffer 4im Nahbereich der Zapfsäulen muss eine Gegensprechanlage angebracht sein, wobei durch Drücken eines Tasters eine Sprechverbindung zu einer ständig besetzten Stelle hergestellt werden muss;
    5. 5.Ziffer 5im Nahbereich der Zapfsäulen muss ein deutlich gekennzeichneter Notschalter zur Abschaltung sämtlicher Pumpenmotoren im Gefahrenfall vorhanden sein;
    6. 6.Ziffer 6die Zapfsäulen dürfen nur im Saugbetrieb betrieben werden; der Betrieb von Druckpumpen vom Lagerbehälter zur Zapfsäule ist unzulässig;
    7. 7.Ziffer 7die Zapfsäule muss den Pumpenmotor spätestens fünf Minuten nach Beginn der Treibstoffabgabe automatisch abschalten; auf die Zeitbegrenzung muss deutlich hingewiesen sein;
    8. 8.Ziffer 8bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Aufsichtsperson muss eine deutlich sichtbare und leicht verständliche Bedienungsanleitung angebracht sein, der die richtige Bedienung der Zapfsäule zu entnehmen ist.
  2. (2)Absatz 2,Zapfsäulen an öffentlichen Tankstellen, die zur ausschließlichen Abgabe von Gasölen als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 gemäß dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021, dienen und die für eine Höchstabgabemenge von mehr als 100 l pro Minute ausgelegt sind, müssen die Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis Z 3, Z 5, Z 6 und Z 8 erfüllen. Bei Überschreiten des höchsten Rückhaltevolumens im Sinne des Abs. 1 Z 3 muss die Zapfsäulenpumpe automatisch abschalten.Zapfsäulen an öffentlichen Tankstellen, die zur ausschließlichen Abgabe von Gasölen als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 gemäß dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, dienen und die für eine Höchstabgabemenge von mehr als 100 l pro Minute ausgelegt sind, müssen die Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3,, Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 8, erfüllen. Bei Überschreiten des höchsten Rückhaltevolumens im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, muss die Zapfsäulenpumpe automatisch abschalten.
  3. (3)Absatz 3,Öffentliche Tankstellen zur ausschließlichen Abgabe von Gasölen als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge mit Zapfsäulen mit einer Höchstabgabemenge von 40 l pro Minute müssen die Anforderungen des Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 5 bis Z 8 erfüllen.Öffentliche Tankstellen zur ausschließlichen Abgabe von Gasölen als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge mit Zapfsäulen mit einer Höchstabgabemenge von 40 l pro Minute müssen die Anforderungen des Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5 bis Ziffer 8, erfüllen.
  4. (4)Absatz 4,Tankstellen ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson müssen mindestens dreimal wöchentlich durch augenscheinliche Kontrollen auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden; bei Vorhandensein einer automatischen Überwachung der Sicherheitseinrichtungen der Zapfsäulen, einer automatischer Übertragung des Ansprechens des Leckanzeigesystems an eine ständig besetzte Stelle und einer Videoüberwachung der gesamten Betriebsfläche müssen die augenscheinlichen Kontrollen mindestens einmal wöchentlich durchgeführt werden.

§ 43 VbF 2023 Füllstellen


Füllstellen – allgemeine Anforderungen
  1. (1)Absatz eins,Die Befüllung von fest verbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Tankcontainern auf Kraftfahrzeugen darf nur über Füllstellen erfolgen. Die Befüllung direkt aus anderen Tankfahrzeugen ist innerhalb von Betriebsanlagen oder Arbeitsstätten nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2,In Bereichen, in denen eine Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten nicht zulässig ist, dürfen keine Füllstellen eingerichtet werden.
  3. (3)Absatz 3,Füllstellen müssen wie folgt ausgestattet und betrieben werden:
    1. 1.Ziffer einsan Füllstellen müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Überfüllung der mit der Füllstelle verbundenen Behälter verhindert wird;
    2. 2.Ziffer 2vor der Befüllung muss der Flüssigkeitsstand im zu befüllenden Behälter ermittelt und die Menge festgelegt werden, die aufgenommen werden kann;
    3. 3.Ziffer 3Füllstellen müssen während des Befüll- oder des Entleervorganges beaufsichtigt werden;
    4. 4.Ziffer 4Füllstellen müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen oder ein Anfahren der Füllstellen durch Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen, wie Anbringung eines Anfahrschutzes oder Errichtung von Abschrankungen, geschützt sein;
    5. 5.Ziffer 5Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 in Gebäuden müssen in einem eigenen Brandabschnitt angeordnet sein; das ist nicht notwendig, wenn die Füllstelle Bestandteil einer verfahrenstechnischen Anlage ist und dies durch entsprechende brandschutztechnische Maßnahmen (zB durch Einrichtungen zur Brandfrüherkennung und ortsfeste Löscheinrichtungen) berücksichtigt ist.
  4. (4)Absatz 4,Füllanschlüsse an Füllstellen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsim Nahbereich der Füllanschlüsse müssen die erforderlichen Anschlüsse für eine Überfüllsicherung angeordnet sein;
    2. 2.Ziffer 2auf die Funktionsweise der Überfüllsicherung muss deutlich sichtbar hingewiesen sein;
    3. 3.Ziffer 3liegt ein Füllanschluss unter dem Niveau des höchstmöglichen Flüssigkeitsspiegels im angeschlossenen Behälter, so muss die angeschlossene Leitung mit einem Rückschlagventil ausgestattet sein.

§ 44 VbF 2023 Füllstellen für Transportfahrzeuge und ortsbewegliche Behälter (Füllanlagen)


  1. (1)Absatz eins,Füllanlagen müssen den Anforderungen des § 39 Abs. 1 und 2, des § 43 Abs. 3 und 4 sowie den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.Füllanlagen müssen den Anforderungen des Paragraph 39, Absatz eins und 2, des Paragraph 43, Absatz 3 und 4 sowie den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die Überfüllung der mittels der Füllanlage zu befüllenden Transportfahrzeuge und ortsbeweglichen Behälter muss zuverlässig verhindert werden; dies ist jedenfalls dann erfüllt, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei Befüllung im geschlossenen System der Befüllvorgang durch eine Überfüllsicherung selbsttätig beendet wird und
    2. 2.Ziffer 2während der Befüllung die Betriebsbereitschaft einer Überfüllsicherung optisch angezeigt wird oder
    3. 3.Ziffer 3bei Befüllung über offenen Dom eine Schnellschlusseinrichtung ohne Selbsthaltung vorhanden ist oder
    4. 4.Ziffer 4bei ausschließlicher Befüllung ortsbeweglicher Behälter
      1. a)Litera ader Füllvorgang durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung selbsttätig beendet wird oder
      2. b)Litera bdie Befüllung der Behälter über ein selbsttätig schließendes Zapfventil erfolgt.
  3. (3)Absatz 3,Füllanlagen für Transportfahrzeuge müssen mit einer als Auffangeinrichtung ausgebildeten Abstellfläche so ausgestattet sein, dass auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können und nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hiefür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Abstellfläche muss jedenfalls das Ausmaß des Wirkbereiches betragen, der über die waagrechte Verbindung zwischen den Anschlüssen am Fahrzeug und dem Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten bemessen sein muss. Die hiefür vorgesehenen Boden- und Auffangflächen müssen ausreichend dicht und beständig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Sie müssen so geneigt sein, dass sich ausfließende brennbare Flüssigkeiten nicht auf Manipulationsflächen, Flucht- oder Verkehrswegen ansammeln können.
  4. (4)Absatz 4,Das nach Abs. 3 erforderliche Auffangvolumen muss für jene Menge bemessen sein, die dem höchsten Förderstrom der Füllanlage von fünf Minuten Dauer entspricht; wenn Schnellschlusseinrichtungen ohne Selbsthaltung oder Überfüllsicherungen oder Überlaufsicherungen am Füllanschluss vorhanden sind, darf das Auffangvolumen entsprechend der bis zum Wirksamwerden dieser Maßnahmen erforderlichen Zeit verringert werden.Das nach Absatz 3, erforderliche Auffangvolumen muss für jene Menge bemessen sein, die dem höchsten Förderstrom der Füllanlage von fünf Minuten Dauer entspricht; wenn Schnellschlusseinrichtungen ohne Selbsthaltung oder Überfüllsicherungen oder Überlaufsicherungen am Füllanschluss vorhanden sind, darf das Auffangvolumen entsprechend der bis zum Wirksamwerden dieser Maßnahmen erforderlichen Zeit verringert werden.
  5. (5)Absatz 5,An Füllanlagen muss der Volumenstrom im Gefahrenfall unverzüglich stillgesetzt werden können.
  6. (6)Absatz 6,Bei Füllanlagen in Räumen müssen die beim Abfüllen entstehenden Dämpfe möglichst nahe der Entstehungsstelle abgesaugt und gefahrlos ins Freie abgeleitet werden. Der Betrieb der Füllanlage darf nur möglich sein, wenn die Absaugung wirksam ist. Die Absaugung muss nach Ende des Abfüllvorganges mindestens 15 Minuten in Betrieb bleiben.

§ 45 VbF 2023 Füllstellen an Tankstellen


  1. (1)Absatz eins,Füllstellen an Tankstellen müssen den Anforderungen des § 39 Abs. 1 und 2, des § 43 Abs. 3 und 4, des § 44 Abs. 3 sowie den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.Füllstellen an Tankstellen müssen den Anforderungen des Paragraph 39, Absatz eins und 2, des Paragraph 43, Absatz 3 und 4, des Paragraph 44, Absatz 3, sowie den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Im Bereich von Füllstellen an Tankstellen muss eine Abstellfläche für Tankfahrzeuge eingerichtet sein, die von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen abgetrennt sein muss. Die Abstellfläche muss mindestens den Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Die Einrichtungen der Füllstelle (Füllschränke und Füllschächte) müssen ausreichend dicht und beständig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten ausgeführt sein sowie für die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen geeignet sein.
  4. (4)Absatz 4,Füllstellen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge und Füllstellen für Gasöle zu Heizzwecken müssen als konstruktiv getrennte Einrichtungen ausgeführt sein.
  5. (5)Absatz 5,Am Füllanschluss eines mittels Gaspendelverfahrens zu befüllenden Behälters muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift darauf hingewiesen sein, dass die Befüllung nur unter Anwendung dieses Verfahrens erfolgen darf.

§ 46 VbF 2023 Füll- und Betankungsvorgänge auf Eisenbahnanlagen


Bei Füll- und Betankungsvorgängen auf Eisenbahnanlagen müssen folgende Mindeststandards eingehalten werden:

  1. 1.Ziffer einsDie Füll- und Betankungsvorgänge müssen ehestmöglich abgeschlossen werden;
  2. 2.Ziffer 2bei Füll- und Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Fahrzeuge gegen Bewegen und Entrollen gesichert sein;
  3. 3.Ziffer 3Rauchen und Hantieren mit Feuer oder offenem Licht im Bereich der Füll- und Betankungsstellen sind verboten; ein Füll- oder Betankungsvorgang ist nur bei ausreichendem Licht zulässig;
  4. 4.Ziffer 4der Füll- und Betankungsvorgang muss ständig überwacht werden; bei einer Unterbrechung von Füll- oder Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Behälter bzw. Anschlüsse unverzüglich sicher verschlossen oder in einen transportfähigen Zustand versetzt werden;
  5. 5.Ziffer 5zwischen Schienenfahrzeugen und Transportfahrzeugen oder ortsbeweglichen Behältern muss bei Füll- und Betankungsvorgängen ein Potenzialausgleich hergestellt sein;
  6. 6.Ziffer 6Füll- und Betankungsvorgänge dürfen nur bei ausgeschalteter Oberleitung erfolgen; ausgenommen hiervon ist die Betankung von Schienenfahrzeugen mit Gasöl.

§ 47 VbF 2023 Verkaufsräume und Vorratsräume


  1. (1)Absatz eins,Verkaufsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten zum Verkauf angeboten werden, und Vorratsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden, müssen gegenüber betriebsfremden Gebäudeteilen als eigener Brandabschnitt ausgebildet sein; dies ist nicht erforderlich, wenn brennbare Flüssigkeiten bis zu den in Z 3 der Tabelle zu § 33 Abs. 1 genannten Mengen zum Verkauf angeboten, gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden.Verkaufsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten zum Verkauf angeboten werden, und Vorratsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden, müssen gegenüber betriebsfremden Gebäudeteilen als eigener Brandabschnitt ausgebildet sein; dies ist nicht erforderlich, wenn brennbare Flüssigkeiten bis zu den in Ziffer 3, der Tabelle zu Paragraph 33, Absatz eins, genannten Mengen zum Verkauf angeboten, gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Abfüllen und Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 ist in Verkaufs- und Vorratsräumen unzulässig. Das gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsfür das Abfüllen und Umfüllen in geringfügigen Mengen in Vorratsräumen, wenn dadurch keine Gefährdung von Personen zu erwarten ist oder
    2. 2.Ziffer 2wenn geschlossene Systeme ohne betriebsmäßiges Offenhalten von Behältern oder Rohrleitungen verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Für Regale für brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsRegale für brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen müssen aus nichtbrennbaren oder schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellt sein;
    2. 2.Ziffer 2von leicht brennbaren anderen Materialien (zB Holzwolle oder losem Papier) muss ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden;
    3. 3.Ziffer 3in Regalfächern für brennbare Flüssigkeiten dürfen zusätzlich nur unverpackte nichtbrennbare Waren gelagert werden.
  4. (4)Absatz 4,Für in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden bereitgehaltene Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten gilt:
    1. 1.Ziffer einsdie Behälter müssen bei einem Fassungsvolumen von mehr als 0,25 l bruchfest sein;
    2. 2.Ziffer 2Behälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 dürfen ein Fassungsvolumen von 1 l, Behälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 dürfen ein Fassungsvolumen von 10 l, nicht überschreiten.

§ 48 VbF 2023 Übergangs- und Schlussbestimmungen


Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 49 VbF 2023 Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, für Eisenbahnanlagen und Bodeneinrichtungen, mit deren Bau vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, und für vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Rohrleitungsanlagen gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:
    1. 1.Ziffer einsFolgende Bestimmungen gelten nicht: § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 2, die §§ 14 bis 20, § 21 Abs. 4 Z 2, § 25, § 38 Abs. 3 Z 2 und Z 3, § 40 Abs. 4, § 44 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 6 letzter Satz sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4.Folgende Bestimmungen gelten nicht: Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, die Paragraphen 14 bis 20, Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 25,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4 und Absatz 6, letzter Satz sowie Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4,
    2. 2.Ziffer 2Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem § 6 Abs. 4 letzter Satz und dem § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 5 bis zu folgenden Terminen entsprechen:Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz und dem Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5 bis zu folgenden Terminen entsprechen:
      1. a)Litera aHerstellung bis 1985: Entsprechung bis 31. Dezember 2025,
      2. b)Litera bHerstellung 1986 bis 1990: Entsprechung bis 31. Dezember 2030,
      3. c)Litera cHerstellung 1991 bis 1995: Entsprechung bis 31. Dezember 2035,
      4. d)Litera dHerstellung nach 1995: Entsprechung bis 31 Dezember 2040.
      Wenn für einen Lagerbehälter bis spätestens 31.Dezember 2025 eine positive Prüfbescheinigung über eine nicht vor dem 1. Jänner 2025 durchgeführte Dichtheitsprüfung gemäß § 23 Z 3 vorliegt, muss der Lagerbehälter abweichend von lit. a dem § 6 Abs. 4 letzter Satz und dem § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 5 bis spätestens 31. Dezember 2027 entsprechen; dieser Entsprechungstermin verlängert sich auf spätestens 31. Dezember 2029, wenn für den Lagerbehälter eine weitere positive Prüfbescheinigung über eine frühestens am 1. Jänner 2027 durchgeführte Prüfung gemäß § 23 Z 3 vorliegt.Wenn für einen Lagerbehälter bis spätestens 31.Dezember 2025 eine positive Prüfbescheinigung über eine nicht vor dem 1. Jänner 2025 durchgeführte Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, vorliegt, muss der Lagerbehälter abweichend von Litera a, dem Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz und dem Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5 bis spätestens 31. Dezember 2027 entsprechen; dieser Entsprechungstermin verlängert sich auf spätestens 31. Dezember 2029, wenn für den Lagerbehälter eine weitere positive Prüfbescheinigung über eine frühestens am 1. Jänner 2027 durchgeführte Prüfung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, vorliegt.
    3. 3.Ziffer 3Abweichend von § 7 Abs. 2 ist die Aufstellung oberirdischer einwandiger Lagerbehälter zulässig, wenn sie auf mindestens zwei Seiten begehbar und an den nicht begehbaren Seiten einsehbar sind.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, ist die Aufstellung oberirdischer einwandiger Lagerbehälter zulässig, wenn sie auf mindestens zwei Seiten begehbar und an den nicht begehbaren Seiten einsehbar sind.
    4. 4.Ziffer 4Abweichend von den §§ 11, 12 und 34 ist an Stelle einer feuerbeständigen bzw. feuerhemmenden Ausführung eine brandbeständige bzw. brandhemmende Ausführung ausreichend; für Türen von Lagerräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 2 oder 3 ist eine hochbrandhemmende Ausführung (Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten) ausreichend.Abweichend von den Paragraphen 11, 12 und 34 ist an Stelle einer feuerbeständigen bzw. feuerhemmenden Ausführung eine brandbeständige bzw. brandhemmende Ausführung ausreichend; für Türen von Lagerräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 2 oder 3 ist eine hochbrandhemmende Ausführung (Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten) ausreichend.
    5. 5.Ziffer 5Mechanische Überfüllsicherungen müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 nicht geprüft werden.Mechanische Überfüllsicherungen müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4, nicht geprüft werden.
    6. 6.Ziffer 6Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 5 000 l; bei mehr als 5 000 l bis zu 10 000 l ein Schutzstreifen von 10 m.Abweichend von Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, gilt: kein Schutzstreifen bis zu 5 000 l; bei mehr als 5 000 l bis zu 10 000 l ein Schutzstreifen von 10 m.
    7. 7.Ziffer 7Abweichend von § 35 Abs. 3 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 200 000 l.Abweichend von Paragraph 35, Absatz 3, gilt: kein Schutzstreifen bis zu 200 000 l.
    8. 8.Ziffer 8Abweichend von § 36 Abs. 2 dürfen Gasöle in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt bis zu einer Menge von 12 000 l, bei Betriebstankstellen insgesamt bis zu einer Menge von 20 000 l, gelagert werden.Abweichend von Paragraph 36, Absatz 2, dürfen Gasöle in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt bis zu einer Menge von 12 000 l, bei Betriebstankstellen insgesamt bis zu einer Menge von 20 000 l, gelagert werden.
    9. 9.Ziffer 9Füllstellen an Tankstellen müssen dem § 45 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023), BGBl. II Nr. 45/2023, entsprechen.Füllstellen an Tankstellen müssen dem Paragraph 45, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,, entsprechen.
    10. 10.Ziffer 10Rohrleitungen müssen dem § 10 Abs. 3 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen; keiner Anpassung bedürfen Rohrleitungen in Überschubrohren für Gasöle zur Versorgung von Heizungsanlagen.Rohrleitungen müssen dem Paragraph 10, Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen; keiner Anpassung bedürfen Rohrleitungen in Überschubrohren für Gasöle zur Versorgung von Heizungsanlagen.
  2. (2)Absatz 2,Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschrift gelten für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen § 3, § 6 Abs. 5 Z 1 bis 4, Abs. 6 Z 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 4, § 12 mit der Abweichung nach Abs. 1 Z 4, § 22 Abs. 1, §§ 24, 26 und 27, § 28 Abs. 1, §§ 29 bis 33, § 43 Abs. 3 Z 1 bis 4, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 2 und Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes sowie § 47 Abs. 2 bis 4. Wird jedoch eine solche Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle nach Inkrafttreten dieser Verordnung geändert, ist die Änderung entsprechend den in § 1 Abs. 4 genannten Bestimmungen vorzunehmen.Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschrift gelten für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer eins bis 4, Absatz 6, Ziffer 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, mit der Abweichung nach Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraphen 24, 26 und 27, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraphen 29 bis 33, Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 2 und Absatz 6, mit Ausnahme des letzten Satzes sowie Paragraph 47, Absatz 2 bis 4, Wird jedoch eine solche Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle nach Inkrafttreten dieser Verordnung geändert, ist die Änderung entsprechend den in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Bestimmungen vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Als Vorschrift nach dem Apothekengesetz gilt Abs. 2 für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Apotheken sinngemäß.Als Vorschrift nach dem Apothekengesetz gilt Absatz 2, für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Apotheken sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Sofern in Bescheiden auf gefährliche Eigenschaften nach den Gefahrenklassen nach § 5 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, Bezug genommen wird, entsprechen diese Gefahrenklassen den Gefahrenkategorien nach dieser Verordnung gemäß nachstehender Aufzählung:Sofern in Bescheiden auf gefährliche Eigenschaften nach den Gefahrenklassen nach Paragraph 5, der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2005,, Bezug genommen wird, entsprechen diese Gefahrenklassen den Gefahrenkategorien nach dieser Verordnung gemäß nachstehender Aufzählung:
    1. 1.Ziffer einsleicht entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entsprechen leicht entzündbaren brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,leicht entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins entsprechen leicht entzündbaren brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,
    2. 2.Ziffer 2entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II entsprechen entzündbaren brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei entsprechen entzündbaren brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,
    3. 3.Ziffer 3schwer entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4.schwer entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4.

§ 50 VbF 2023 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 12 Abs. 1 Z 4, § 33 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3, § 35, § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 4, § 39 Abs. 3 Z 4, § 49 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 5 bis Z 10 sowie § 52 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 35,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4,, Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 5 bis Ziffer 10, sowie Paragraph 52, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 51 VbF 2023 Außerkrafttreten


Gemäß § 125 Abs. 7 ASchG wird festgestellt, dass mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 122 Abs. 5 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, außer Kraft treten. Gemäß Paragraph 125, Absatz 7, ASchG wird festgestellt, dass mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß Paragraph 122, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2005,, außer Kraft treten.

§ 52 VbF 2023 Notifikation


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2022/0013/A).Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2022/0013/A).
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung BGBl. II Nr. 141/2024 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0051/AT).Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2024, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0051/AT).

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