Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Um Lüftungseinrichtungen gilt:
1.Ziffer einsZone 1 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um Mündungen von Entlüftungseinrichtungen von oberirdischen Lagerbehältern bis zum Boden; wenn die Zone die Kontur des Behälters berührt, müssen die Zonen von der Kontur aus bemessen werden;
2.Ziffer 2Zone 1 im Radius von 0,5 m um die Mündung von Entlüftungsöffnungen von unterirdischen Lagerbehältern.
1.Ziffer einsZone 1 im Inneren von Füllschächten und Füllschränken;
2.Ziffer 2keine Zone um geschlossene Abdeckungen von Füllschächten;
3.Ziffer 3Zone 2 allseits in einem Abstand von 0,2 m um geschlossene Füllschränke im Freien;
4.Ziffer 4Zone 2 horizontal bis zu einem Abstand von 2 m und bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche um geöffnete Füllschächte und um die Öffnung von Füllschränken;
5.Ziffer 5Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um Füllanschlüsse bis zum Boden bei Anordnung im Freien;
6.Ziffer 6Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um Füllanschlüsse bis zum Boden bei Anordnung in Räumen;
7.Ziffer 7Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m um die Kupplungshälften von Schlauchkupplungen, wobei sich der explosionsgefährdete Bereich über das gesamte Ausmaß der Fläche erstreckt, die während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird;
8.Ziffer 8Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m um Kupplungshälften, wenn diese im getrennten Zustand technisch dicht sind (zB Trockenkupplungen), wobei sich der explosionsgefährdete Bereich über das gesamte Ausmaß der Fläche erstreckt, die während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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