§ 13 VbF 2023 Technische Ausführung – Auffangwannen

VbF 2023 - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auffangwannen müssen zumindest die vertikale Projektion der darauf aufgestellten bzw. darin abgestellten Behälter umgeben.
  2. (2)Absatz 2,Auffangwannen müssen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar ausgeführt sein und müssen auch im Brandfall ein Ausbreiten von brennbaren Flüssigkeiten verhindern; dies gilt auch für begrenzende Gebäudeteile, die in die Auffangwanne einbezogen sind. Die Dichtheit muss auch nach einem Brand bis zur Beseitigung ausgetretener Flüssigkeiten ausreichend erhalten bleiben. Oberflächenbeschichtungen und Folien zur Herstellung der Dichtheit, die keinen Beitrag bei einem Brandereignis leisten können, sind zulässig, wenn sie im Sinne des § 21 Abs. 2 ausgeführt sind.Auffangwannen müssen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar ausgeführt sein und müssen auch im Brandfall ein Ausbreiten von brennbaren Flüssigkeiten verhindern; dies gilt auch für begrenzende Gebäudeteile, die in die Auffangwanne einbezogen sind. Die Dichtheit muss auch nach einem Brand bis zur Beseitigung ausgetretener Flüssigkeiten ausreichend erhalten bleiben. Oberflächenbeschichtungen und Folien zur Herstellung der Dichtheit, die keinen Beitrag bei einem Brandereignis leisten können, sind zulässig, wenn sie im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ausgeführt sind.
  3. (3)Absatz 3,Durch die Aufstellung der Lagerbehälter in Auffangwannen und die Gestaltung des Bodens muss sichergestellt sein, dass auslaufende Flüssigkeiten bemerkt und kontrolliert abgeleitet werden können. Durchlässe für Rohrleitungen oder Ablaufeinrichtungen dürfen die Dichtheit von Auffangwannen nicht beeinträchtigen; im Boden von Auffangwannen dürfen sich keine ungesicherten Abläufe befinden.
  4. (4)Absatz 4,Innerhalb von Auffangwannen dürfen sich abgesehen von den darauf aufgestellten bzw. darin abgestellten Behältern nur dem Betreiben des Lagers dienende Einrichtungen (zB Pumpen, Armaturen, Rohrleitungen) befinden.
  5. (5)Absatz 5,Auffangwannen müssen für eine Brandbekämpfung zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen abhängig von der Lagermenge ortsfest installierte Feuerlöschanlagen vorhanden sein.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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