Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Grundsätze – explosionsfähige Atmosphäre
(1)Absatz eins,Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um Behälter, Rohrleitungen, Armaturen und sonstige Anlagenteile zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, in dem bei bestimmungsgemäßem Betrieb das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann.
(2)Absatz 2,Bei brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Kriterien des § 3 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 VEXAT vorliegen.Bei brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, VEXAT vorliegen.
(3)Absatz 3,Für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche ist § 12 Abs. 1 Z 1 VEXAT mit der Maßgabe heranzuziehen, dass sich die Bereiche auf den bestimmungsgemäßen Betrieb beziehen.Für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche ist Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, VEXAT mit der Maßgabe heranzuziehen, dass sich die Bereiche auf den bestimmungsgemäßen Betrieb beziehen.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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