Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig ausgeführt sein.
(2)Absatz 2,Domschächte müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1.Ziffer einsÜber Einstiegsöffnungen von unterirdischen Lagerbehältern müssen dicht mit dem Lagerbehälter verbundene Domschächte angeordnet sein;
2.Ziffer 2die lichte Weite der Domschächte muss mindestens 0,2 m größer als die Einstiegsöffnung sein;
3.Ziffer 3die Anschlussstutzen von Behältern müssen im Domdeckel oder im Scheitel des Behälters, jedoch innerhalb von Domschächten angeordnet sein; die Anschlüsse müssen zugänglich sein;
4.Ziffer 4Domschächte müssen so ausgeführt sein, dass das Eindringen von Niederschlagswässern vermieden wird;
5.Ziffer 5Domschächte müssen so ausgeführt sein, dass Leckagemengen erkannt, zurückgehalten und beseitigt werden können;
6.Ziffer 6Domschächte müssen den zu erwartenden Verkehrslasten standhalten und dürfen keine unzulässigen Belastungen auf den Behälter übertragen, die zu Schäden an der Behälterwandung führen;
7.Ziffer 7Domschächte müssen außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen oder Fülleinrichtungen angeordnet und mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung versehen sein; diese Anforderungen müssen nicht erfüllt sein, wenn durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass das explosionsfähige Volumen dauerhaft auf ein Mindestmaß beschränkt wird oder ein Explosionsablauf auf ein unschädliches Ausmaß begrenzt wird;
8.Ziffer 8Durchführungen für Leitungen oder Kabel in Wänden von Domschächten müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten oder deren Dämpfe abgedichtet sein;
9.Ziffer 9Anschlüsse für Entwässerungsleitungen in Domschächten sind unzulässig;
10.Ziffer 10Domschächte dürfen nicht innerhalb sonstiger explosionsgefährdeter Bereiche, wie von Flüssiggaslagerungen und Abgabestellen für Flüssiggas, liegen.
(3)Absatz 3,Unterirdische Lagerbehälter müssen einen Mindestabstand von 0,5 m voneinander und von 1,0 m von Grundgrenzen und Fundamenten angrenzender Bauwerke aufweisen.
(4)Absatz 4,Unterirdische Lagerbehälter müssen mindestens 0,8 m Erddeckung aufweisen.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 VbF 2023
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 VbF 2023 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 VbF 2023