Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ortsbewegliche Behälter für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen bruchfest ausgeführt sein. Als bruchfest gelten Behälter, die nicht aus zerbrechlichem Material, wie zB Glas, bestehen oder nach transportrechtlichen Bestimmungen für den betreffenden Inhalt verwendet werden dürfen. Wenn die Behälter diese Anforderungen nur in einer Außenverpackung erfüllen, gelten sie so lange als bruchfest, als sie in der Außenverpackung verbleiben.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist die Verwendung nichtbruchfester ortsbeweglicher Behälter nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 bis 6 zulässig.Abweichend von Absatz eins, ist die Verwendung nichtbruchfester ortsbeweglicher Behälter nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 3 bis 6 zulässig.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 VbF 2023
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 VbF 2023 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 VbF 2023