Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in den §§ 16 bis 19 festgelegten Ausmaße. Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in den Paragraphen 16 bis 19 festgelegten Ausmaße.
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