Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Unterlagen und Nachweise
(1)Absatz eins,Für sämtliche in der Betriebsanlage, der Arbeitsstätte oder der Baustelle gelagerten brennbaren Flüssigkeiten müssen Nachweise zum jeweiligen Flammpunkt vor Ort bereitgehalten werden. Der Flammpunkt ist für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 gemäß Anhang I Pkt. 2.6.4 CLP-VO zu bestimmen und nachzuweisen; dieser Nachweis wird jedenfalls durch ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2204, ABl. Nr. L 446 vom 14.12.2021 S. 34, erbracht.Für sämtliche in der Betriebsanlage, der Arbeitsstätte oder der Baustelle gelagerten brennbaren Flüssigkeiten müssen Nachweise zum jeweiligen Flammpunkt vor Ort bereitgehalten werden. Der Flammpunkt ist für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 gemäß Anhang römisch eins Pkt. 2.6.4 CLP-VO zu bestimmen und nachzuweisen; dieser Nachweis wird jedenfalls durch ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31, der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 396 vom 30.12.2006 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2204, Amtsblatt Nummer L 446 vom 14.12.2021 Seite 34, erbracht.
(2)Absatz 2,Die einem Ansuchen in Verbindung mit § 353 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022, in Zusammenhang mit der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben und Darstellungen enthalten:Die einem Ansuchen in Verbindung mit Paragraph 353, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, in Zusammenhang mit der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben und Darstellungen enthalten:
4.Ziffer 4technische Ausführung von Behältern, Rohrleitungen, Lagerräumen und Einrichtungen zur Manipulation (zB Füllstellen, Abgabeeinrichtungen);
5.Ziffer 5Explosionsschutzkonzept;
6.Ziffer 6Angaben zum Blitzschutzsystem;
7.Ziffer 7Nachweise der Materialeignung und
8.Ziffer 8Plandarstellungen (zB Lage- und Grundrisspläne, Rohrleitungspläne).
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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