Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Füllstellen an Tankstellen müssen den Anforderungen des § 39 Abs. 1 und 2, des § 43 Abs. 3 und 4, des § 44 Abs. 3 sowie den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.Füllstellen an Tankstellen müssen den Anforderungen des Paragraph 39, Absatz eins und 2, des Paragraph 43, Absatz 3 und 4, des Paragraph 44, Absatz 3, sowie den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2)Absatz 2,Im Bereich von Füllstellen an Tankstellen muss eine Abstellfläche für Tankfahrzeuge eingerichtet sein, die von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen abgetrennt sein muss. Die Abstellfläche muss mindestens den Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung umfassen.
(3)Absatz 3,Die Einrichtungen der Füllstelle (Füllschränke und Füllschächte) müssen ausreichend dicht und beständig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten ausgeführt sein sowie für die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen geeignet sein.
(4)Absatz 4,Füllstellen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge und Füllstellen für Gasöle zu Heizzwecken müssen als konstruktiv getrennte Einrichtungen ausgeführt sein.
(5)Absatz 5,Am Füllanschluss eines mittels Gaspendelverfahrens zu befüllenden Behälters muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift darauf hingewiesen sein, dass die Befüllung nur unter Anwendung dieses Verfahrens erfolgen darf.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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