§ 51 VbF 2023 Außerkrafttreten

VbF 2023 - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Gemäß § 125 Abs. 7 ASchG wird festgestellt, dass mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 122 Abs. 5 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, außer Kraft treten. Gemäß Paragraph 125, Absatz 7, ASchG wird festgestellt, dass mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß Paragraph 122, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2005,, außer Kraft treten.

In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 VbF 2023


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 VbF 2023 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 VbF 2023


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 VbF 2023


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 VbF 2023 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 VbF 2023
§ 52 VbF 2023